O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung
geändert wird
Nr. 80
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1992,
mit der die O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung
geändert wird
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 6 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes
1990 (O.ö. WFG 1990), LGBl. Nr. 49/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1992, wird verordnet:
§1
Die O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung, LGBl. Nr. 56/1990, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 40/1991 und 33/1992 wird wie
folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 25 Jahre und bei Wohnheimen mindestens 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinne des § 17 Z. 2 lit. b des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (O.ö. WFG 1990) dienen oder um den Anschluß an Fernwärme."
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung: Hochmair Landesrat
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.