in der Planungsregion Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 83
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 5. Oktober 1992 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Kirchdorf an der Krems, insbesondere das regionale Zentrum Kirchdorf an der Krems (§ 14 Z. 8 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBI. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grundlagenforschung un
tersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung des Grundstückes Nr. 631/3, KG. Kirchdorf/Kr., mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 4.214 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genuß mittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist.
(3) Die Widmung dieses Grundstückes ist für Ge
schäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.300 m2 und einer Ge samtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von
1.400 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.