LGBL_OB_19921218_89•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes
LGBL_OB_19921218_89Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. BürgermeisterbezügegesetzesGazette18.12.1992
Nr. 89
Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 23. November 1992 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungsge-setzes 1991 wird in der Anlage das O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz, LGBl. Nr. 47/1975, in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderun
gen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgen
den Rechtsvorschriften ergeben:
gungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 100/1983, in
Kraft getreten mit 1. Jänner 1984;
schädigungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 63/1988,
in Kraft getreten mit 1. Jänner 1989;
LGBl. Nr. 17, in Kraft getreten mit 1. Jänner 1989;
(2)Folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmun gen werden als nicht mehr geltend festgestellt (gegen standslos geworden):
(3)Die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2
und 3 der Novelle LGBl. Nr. 100/1983 und Art. II Abs. 2 (hinsichtlich der laufenden Entschädigungen von Bürger meistern) und Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 63/1988 gelten weiter und werden wie folgt zusammengefaßt:
(1) Die Begriffe "Gesetz" und "Gesetzes" im § 1, § 2 Abs. 3, § 2b Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 31, § 34 Abs. 1 und 3 werden jeweils durch die Begriffe "Landesgesetz" und "Landesgesetzes" ersetzt.
(2) Wendungen wie "die Bestimmungen der", "die Be
stimmung des" und "die Bestimmungen des § ... gelten" im § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 3, § 17, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 8, § 22, § 23 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 30 und § 32 Abs. 2 werden durch einfachere Wendungen ersetzt oder entfallen.
(3) Die Verweise auf die O.ö. Gemeindeordnung 1979
im § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, 3 und 8, § 22, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 30 wer den dem Stand der Gesetzgebung angepaßt.
(4) Die Abkürzung "v.H." im § 2 Abs. 2, § 2a, § 2b, § 4, §8, §12 Abs. 2, §15 Abs. 3, §27 Abs. 1 und §32 Abs. 2 werden durch das Zeichen "%" ersetzt.
(5)Im § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge "Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch das Datum "1. Juli 1975" er
setzt.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 40. Stück, Nr. 89
(6) Im § 32 Abs. 3 werden die Wortfolge "ab dem Zeit punkt des Inkraftretens dieses Gesetzes" durch die Wort folge "ab dem I.Juli 1975" und die Wortfolge "nachdem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes"
durch die Wortfolge "ab dem 19. September 1975"
ersetzt.
(7) Im § 33 wird die Wortfolge "nach der Kundmachung dieses Gesetzes" durch die Wortfolge "nach dem 18. September 1975" ersetzt.
(8) Im § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge "im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes" durch die Wortfolge
"am 18. September 1975" ersetzt. Die Wortfolge "Ab
dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Geset
zes" im § 34 Abs. 1, die Wortfolge "mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" im § 34 Abs. 2 und die Wortfolge "mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Geset
zes" im § 34 Abs. 3 werden jeweils durch die Wortfolge "ab 19. September 1975" ersetzt.
(9) Im § 12 Abs. 1 wird eine sprachliche, im § 32 Abs. 2 eine sprachliche und eine orthographische Unstimmig keit richtiggestellt.
(10)Im § 13 Abs. 1 wird das Wort "insolange" durch das Wort "solange" und im § 25 Abs. 1 die Wortfolge "mit Ausnahme der" durch das Wort "ausgenommen"
ersetzt.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
altneu
§1§1
§2§2
§2a§3
§2b§4
§3 bis § 7§5bis§9
§8§10
Abs. 2 lit. abis dAbs. 2 Z. 1 bis 4
§9 bis § 18§11bis§20
§19§21
lit. a bis cZ. 1bis 3
§20§22
§21§23
Abs. 6 lit. aund bAbs. 6 Z. 1 und 2
§22 bis § 25§24bis§27
§26§28
lit. a bis dZ. 1bis 4
§27 bis § 34§29bis§36
Artikel V
Das wiederverlautbarte O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz ist mit dem Kurztitel "O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992" bzw. mit der Buchstabenkürzung "O.ö. BBG 1992" zu zitieren.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
.
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O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 (O.ö. BBG 1992) Anlage
Abschnitt I
Artikel I
§1
Dieses Landesgesetz regelt die Amtsbezüge der Bürgermeister, ihre Entschädigungen sowie die Aufwandsentschädigungen anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Fraktionsvorsitzenden in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
Artikel II
§2
(1)Dem Bürgermeister gebühren ein monatlicher Amtsbezug sowie Sonderzahlungen.
(2)Der Amtsbezug beträgt in Gemeinden
mit höchstens 500 Einwohnern 15 %
mit 501 bis 1.000 Einwohnern 25 %
mit 1.001 bis 2.000 Einwohnern 35 %
mit 2.001 bis 3.000 Einwohnern 45 %
mit 3.001 bis 4.000 Einwohnern 50 %
mit 4.001 bis 5.000 Einwohnern 55 %
mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern 60 %
mit 7.001 bis 9.000 Einwohnern 70 %
mit 9.001 bis 11.000 Einwohnern 80 %
mit 11.001 bis 13.000 Einwohnern100 %
mit 13.001 bis 15.000 Einwohnern110 %
mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern120 %
mit mehr als 20.000 Einwohnern130 °/o
des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung).
(3)Die Zahl der Einwohner im Sinne dieses Landesge setzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode (§ 19 O.ö. Gemeindeordnung 1990) stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung
§3
(1) Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt und die zum Bürgermeister gewählt sind, ist die für die Ausübung der Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren; hiebei sind die Erfordernisse des Dienstbetriebes sowie die Gemeindegröße und Gemeindestruktur zu berücksichtigen. Hiedurch erleiden sie in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung - einschließlich einer darauf begründeten Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung - keine Einbuße. Die Dienstbezüge dieser Bediensteten sind jedoch für die Dauer der Ausübung der Funktion des Bürgermeisters in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern um 10 % zu kürzen.
(2) Bürgermeistern, die nicht Bedienstete im Sinne des Abs. 1 sind, gebührt der Ersatz des mit ihrer Geschäftsführung verbundenen nachweislich entgangenen Arbeitsverdienstes (aus einer unselbständigen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit), jedoch höchstens im Ausmaß von 50 % des ihnen gemäß § 2 Abs. 2 gebührenden Amtsbezuges. Der Ersatz kann bis zu 75 % des gemäß § 2 Abs. 2 gebührenden Amtsbezuges gewährt werden, wenn der nachweislich entgangene Arbeitsverdienst ansonsten zu mehr als 50 % nicht ersetzt würde. Vor der Bezahlung des demnach gebührenden Ersatzes ist jedoch der Betrag des nachweislich entgangenen Arbeitsverdienstes bei Bürgermeistern in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern um 10 % zu kürzen. Die Gemeinde ist weiters verpflichtet, dem Bürgermeister jene Sozialversicherungsbeiträge (ausgenommen Beiträge zur Höherversicherung) zu erstatten, die dieser zur Erhaltung einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung aufwendet.
§4
(1) Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern, die keinen anderen Beruf mit Erwerbsab
sicht ausüben, ist auf Antrag an Stelle des Amtsbezuges gemäß § 2 Abs. 2 ein Amtsbezug in der Höhe von 125 °/o des für den Dienstposten des Amtsleiters dieser Gemein de in der höchsten Dienstklasse in der Gehaltsstufe 4 ge bührenden Gehalts zuzüglich der entsprechenden Leistungs- und Verwaltungsdienstzulagen sowie allfälli ger Teuerungszulagen zu gewähren. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interes senvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes.
(2) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs. 2
und des § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 erster bis dritter Satz sind die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für Bürgermeister im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. § 7 ist jedoch nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraumes von drei Monaten ein Zeitraum von zwölf Monaten tritt. Für die Gewährung einer laufenden Entschädigung (§ 13) sind § 8 und § 9 Abs. 1 des Pen sionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Amtsbezug nach Abs. 1 ist der Berechnung der einmaligen (§12 Abs. 3) bzw. der laufenden Entschädi gung (§14 Abs. 1) nur dann als Bemessungsgrundlage
zugrunde zu legen, wenn der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion als Bürger meister und überdies während eines Zeitraumes von ins gesamt wenigstens 72 Monaten einen Amtsbezug nach § 4 Abs. 1 bezogen hat; andernfalls ist der Berechnung - unbeschadet des Abs. 2 erster Satz - der sich nach § 2 Abs. 2 ergebende Amtsbezug zugrunde zu legen. Der Amtsbezug nach Abs. 1 ist auf Antrag der Berechnung der einmaligen (§12 Abs. 3) bzw. der laufenden Entschä digung (§ 14 Abs. 1) jedoch dann als Bemessungsgrund lage zugrunde zu legen, wenn der Anspruchsberechtigte
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im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion als Bürgermeister und überdies während eines Zeitraumes von insgesamt wenigstens 36 Monaten einen Amtsbezug nach § 4 Abs. 1 bezogen hat; wird diese Bezugsdauer nicht erreicht, so vermindert sich die Bemessungsgrundlage für jeden auf diese Funktionsdauer fehlenden Monat um 2 °/o.
§5
(1) Der Amtsbezug ist von der Gemeinde im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit
dem Monat, in dem vom Bürgermeister die Angelobung
geleistet wird, auszuzahlen.
(2) Der Anspruch auf den Amtsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Bürgermeister aus seiner Funk tion ausscheidet.
(3) Für denselben kalendermäßigen Zeitraum gebührt
der Amtsbezug dem Bürgermeister nur einmal.
(4) Für die Ermittlung der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der als lan desgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte jeweils gel tenden Fassung sinngemäß.
(5) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte je weils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
§6
(1) Der Bürgermeister hat von dem ihm gebührenden
Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag in der Höhe von 10 % zu leisten.
(2) Der Beitrag des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde bei der Auszahlung einzubehalten und innerhalb von zwei Wochen an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 20) abzuführen.
§7
Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug wird mit dem auf die Vollendung des Zeitraumes von drei Monaten folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monates, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.
§8
(1) Der Bürgermeister hat bei Dienstreisen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten durch die Gemeinde.
(2) Für das Ausmaß des Ersatzes im Sinne des Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Gemein debeamte geltenden Fassung unter Zugrundelegung der Gebührenstufe 3 sinngemäß. Hat jedoch der Bürgermei ster Dienstreisen in regelmäßiger Wiederkehr auszufüh ren, so kann der Gemeinderat anstelle der für die einzel nen Dienstreisen zustehenden Gebühren den Reise
kostenersatz für den Bürgermeister auch in Form eines angemessenen monatlichen Pauschalbetrages durch Verordnung festsetzen.
§9
Auf den Amtsbezug, die Sonderzahlungen und den Pauschalbetrag gemäß § 8 Abs. 2 kann nicht verzichtet werden.
Artikel IM
§ 10
(1) Den Vizebürgermeistern gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung. Ebenso gebührt den Fraktions vorsitzenden dann eine monatliche Aufwandsentschädi gung, wenn sie nicht Bürgermeister sind und wenn sie einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mit glied des Gemeinderates besteht.
(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 beträgt
in Gemeinden
(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 beträgt
für die Fraktionsvorsitzenden 15 % des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Fraktionsvorsitzender auf Grund der Abs. 1 bis 5 mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung, so ist ihm nur die jeweils höhe re auszuzahlen. Ein Anspruch nach § 34 Abs. 3 O.ö. Ge meindeordnung 1990 besteht für diese Mitglieder des Ge meinderates nicht.
(4) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann durch Verordnung des Gemeinderates auch für Mitglieder des Gemeindevorstandes, die nicht (Vize)Bürgermeister sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt
werden. Die Höhe einer solchen Aufwandsentschädigung ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbela stung, die erhöhte Aufwendung und den Verdienstent
gang festzusetzen und darf 30 % des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2 nicht übersteigen;
Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Nach Maßgabe des Abs. 4 können die Aufwandsent
schädigungen gemäß Abs. 2 und 3 für Vizebürgermeister bis zur Höhe von 50 % und für Fraktionsvorsitzende bis zur Höhe von 30 % des Amtsbezuges des Bürgermei
sters gemäß § 2 Abs. 2 festgesetzt werden; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinne der vorherstehenden Absätze gebührt auch der Ersatz der Reisekosten. § 7, § 8 und § 9 gelten hinsichtlich der Auf wandsentschädigungen und des Ersatzes der Reiseko
sten sinngemäß.
§11
(1) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, so gebührt dem den Bürgermeister in seiner Funktion während
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dieses Zeitraumes vertretenden Vizebürgermeister eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen sowie der Ersatz der Reisekosten; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten § 3, § 8 und § 9 sinngemäß.
(2) Während des Bezuges der Aufwandsentschädigung und der Sonderzahlungen im Sinne des Abs. 1 ruht für den Vertretungszeitraum eine dem Vizebürgermeister gemäß § 10 gebührende Aufwandsentschädigung.
Artikel IV
§12
(1) Dem Bürgermeister gebührt nach dem Ausscheiden
aus der Funktion eine einmalige Entschädigung, wenn er die Funktion durch mindestens sechs Jahre ununterbro chen innegehabt hat und sich kein Anspruch auf eine lau fende Entschädigung (§ 13) ergibt.
(2) Der Ablauf der Funktionsperiode bei gleichzeitiger Wiederwahl zum Bürgermeister der nächsten Funktions periode gilt weder als Ausscheiden aus der Funktion noch als deren Unterbrechung.
(3) Die einmalige Entschädigung beträgt bei einer un unterbrochenen Funktionsdauer von mindestens sechs
Jahren das Vierfache, bei einer ununterbrochenen Funk tionsdauer von mindestens acht Jahren das Sechsfache des dem Bürgermeister im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebührenden Amtsbezuges. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug in diesem Monat hat hiebei außer Betracht zu bleiben. Für die Er mittlung der Funktionsdauer gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Scheidet der Bürgermeister durch Tod aus seiner Funktion aus, so ist eine nach den Abs. 1 und 3 zustehen de einmalige Entschädigung an die Verlassenschaft an zuweisen.
(5) Auf die einmalige Entschädigung kann nicht ver
zichtet werden.
Artikel V
§13
(1) Einem Bürgermeister gebühren nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen auf Antrag eine monatliche lau fende Entschädigung sowie Sonderzahlungen, wenn sei ne Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.
(2) Für die Ermittlung der Funktionsdauer sind alle Zeit räume der Funktion als Bürgermeister seit dem 27. April 1945 zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch für Zeiträume, die bereits einmal für die Gewährung einer einmaligen Entschädigung nach § 12 berücksichtigt wurden, nur
dann, wenn die einmalige Entschädigung in der Weise zurückerstattet wird, daß Änderungen, welche der im § 2 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 genannte Bezugsansatz in der Zeit vom Anfall der einmaligen Entschädigung bis zu ihrer Rückerstattung seiner Höhe nach erfahren hat, bei der Festsetzung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigt sind. Allenfalls in diesem Zeitraum erfolgte Änderungen in der Einwohnerzahl der Gemeinde und daraus resultie rende Änderungen im Hundertsatz der Bemessungs
grundlage sind jedoch nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Funktionsdauer ist sowohl für die Begründung des Anspruches auf eine laufende Entschädigung als
auch für deren Bemessung in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens
sechs Monate betragen, als ein volles Jahr zu rechnen; andernfalls
sind sie unberücksichtigt zu lassen.
§ 14
(1) Die Bemessungsgrundlage der laufenden Entschä
digung bildet der Amtsbezug, der dem Bürgermeister
einer Gemeinde mit jener Einwohnerzahl gebührt (§ 2), wie sie die Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte Bürgermeister war, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dieser Funktion gehabt hat.
(2) Die laufende Entschädigung beträgt nach einer Funktionsdauer (§13 Abs. 2 und 3) von zehn Jahren
50 % der Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich für
jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 2 % der Be
messungsgrundlage. Die laufende Entschädigung darf
80 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
§15
(1) Die laufende Entschädigung gebührt dem Bürger
meister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion
(§ 12 Abs. 2), frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der durch Krank heit oder Unfall bedingten Unfähigkeif zur weiteren Funktions- und Berufsausübung folgenden Monatsersten an. Eine vor der Vollendung des 60. Lebensjahres einem Bürgermeister zuerkannte laufende Entschädigung ruht, wenn und solange die für die ursprüngliche Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung oder die für die ur
sprüngliche Berufsunfähigkeit maßgeblichen Gründe nicht mehr vorliegen.
(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so ge bührt die laufende Entschädigung von dem der Einbrin gung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 16
(1) Wird der Empfänger einer laufenden Entschädigung neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt die lau fende Entschädigung mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Amtsbezug vorangeht.
(2) Scheidet der neuerlich zum Bürgermeister Gewähl te (Abs. 1) aus seiner Funktion aus, so ist die laufende Entschädigung im Sinne des § 14 neu zu bemessen.
§17
(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebüh
ren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf laufende Ent schädigung gehabt hat oder im Falle der mit dem Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktions- und Berufsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterblie benen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 1 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 1 bis 7, § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fas sung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 %, der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 % und
der Waisenversorgungsbezüg für eine Vollwaise 30 °/o der laufenden Entschädigung des Bürgermeisters.
(4) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen ge
bührt von dem dem Ableben des Bürgermeisters folgen den Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen
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sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, so gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 18
(1) Steht einem aus seiner Funktion ausgeschiedenen Bürgermeister nach diesem Landesgesetz kein Anspruch auf eine laufende Entschädigung zu, so kann ihm auf An trag der Gemeindeverband für die Entschädigungen aus geschiedener Bürgermeister (§ 20) für die Dauer des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Umstän
de, insbesonders wenn es dem ehemaligen Bürgermei
ster an einem angemessenen Unterhalt mangelt, eine au ßerordentliche laufende Entschädigung gewähren. Die außerordentliche laufende Entschädigung darf die Min destentschädigung (§ 14 Abs. 2) nicht übersteigen. § 15 Abs. 1 erster Satz und § 16 Abs. 1 gelten für außerordent liche laufende Entschädigungen sinngemäß.
(2) Ein ehemaliger Bürgermeister, dem eine außeror
dentliche laufende Entschädigung gewährt wurde, hat jede Änderung in den für die Gewährung dieser außeror dentlichen laufenden Entschädigung maßgebenden Ver
hältnissen binnen zwei Wochen dem Gemeindeverband
für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister
anzuzeigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Hinterbliebene nach einem Bürgermeister, und zwar mit der Maßgabe, daß der außerordentliche Versorgungsbezug den Mindestversorgungsbezug (§ 14 Abs. 2 erster Satz und § 17 Abs. 3) nicht übersteigen darf. § 17 Abs. 2 gilt für außeror dentliche Versorgungsbezüge sinngemäß.
§ 19
Auf die in diesem Artikel geregelten. Versorgungen sind § 11, § 13, § 21, § 23, bei einem Bürgermeister § 28 und § 32 bis § 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt II
Artikel VI
§ 20
(1) Die Festsetzung und Erfüllung der in den Artikeln IV und V geregelten Ansprüche obliegt einem Gemeindever band, dem alle oberösterreichischen Gemeinden mit Aus nahme der Städte mit eigenem Statut angehören.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Ge
meindeverband für die Entschädigungen ausgeschiede
ner Bürgermeister". Er hat seinen Sitz in Linz.
§21 Die Organe des Gemeindeverbandes sind:
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürger
meistern der Verbandsangehörigen Gemeinden (§ 20 Abs. 1).
(2) Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf, we
nigstens aber in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zu sammenzutreten. Die Sitzungen der Verbandsversamm
lung sind unter Angabe des Tages, der Stunde des Be ginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung
durch eine Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstag einzuberufen. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 45 Abs. 2, § 46, § 49 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 51 sowie § 54 Abs. 1 bis 5 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 45 Abs. 2 erster Satz, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, daß zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist.
(3) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
§23
(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Obmann,
dem Obmannstellvertreter und dreizehn weiteren Mitglie dern. Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Erheben der Hand oder durch Aufste hen; auf Verlangen eines Sechstels der anwesenden Mit glieder der Verbandsversammlung ist geheim mit Stimm zetteln abzustimmen.
(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind je in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Zum Ob
mann ist ein Mitglied der Partei, der die größte, zum Ob mannstellvertreter ein Mitglied der Partei, der die zweit größte Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung angehört, zu wählen. Im übrigen ist bei der Wahl des Ob mannes und des Obmannstellvertreters § 25 Abs. 3 bis 7 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzu wenden.
(3) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sind unter Zugrundelegung der Summen der auf die ein zelnen Parteien in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Gemeinderatsmit glieder unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der
O.ö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen, wobei jedoch
auf die danach zweitstärkste Partei mindestens zwei und
auf die danach drittstärkste Partei mindestens ein Vertre ter zu entfallen haben. Der Obmann und der Obmann stellvertreter sind auf die Liste ihrer Partei anzurechnen.
(4) Für jedes Mitglied des Verbandsausschusses ist in gleicher Weise für den Fall seiner Verhinderung ein Er satzmitglied zu wählen.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsaus schusses werden auf die Dauer von sechs Jahren ge
wählt. Ihre Funktionsperiode endet mit der Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für die nächste Funktionspe riode. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsver
sammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren
älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung
zu leiten.
(6) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Ersatzmitglie des) des Verbandsausschusses endet vorzeitig
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Ist das Mandat eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsausschusses erledigt, so ist die freigewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode durch Nachwahl zu besetzen. Einer Nachwahl ist die nach den Abs. 2 bis 4 für die Wahl des Verbandsausschusses berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.
(7) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ver bandsausschusses obliegt dem Obmann. Der Verbands
ausschuß ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Wenn es wenigstens ein Sechstel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann ver pflichtet, den Verbandsausschuß innerhalb von zwei Wo chen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.
(8) Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglie der (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsausschusses § 45 Abs. 3, § 46 und § 47, § 49 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 51 und § 52 sowie § 57 Abs. 3 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, daß zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist.
(9) Das Nähere über die Geschäftsführung des Ver bandsausschusses ist in der von der Verbandsversamm lung zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 3) zu regeln.
§24
Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom
Obmannstellvertreter zu vertreten. Im übrigen gilt § 36 Abs. 2 der
O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
§25
(1)Der Verbandsversammlung obliegt
stimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Be
fugnisse.
(2)Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung aller
dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben, soweit
hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Obmann
zuständig ist, und zwar insbesondere
den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes,
jedoch mit der Verpflichtung, hierüber jeweils in der
nächsten Sitzung der Verbandsversammlung schrift
lich zu berichten;
des Obmannes;
Darlehensaufnahmen nach Maßgabe des Voran
schlages;
(3) Gegen Bescheide des Verbandsausschusses ist
keine Berufung zulässig.
(4) Dem Obmann obliegt
(5) Im übrigen gelten für die Besorgung der dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben § 59, § 60, §63, § 64 und § 65 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
§26
(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind durch
eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindeverbandes zu besorgen. Der Gemeindeverband kann sich auf Grund
einer vertraglichen Regelung des Geschäftsapparates des Oberösterreichischen Gemeindebundes als Ge schäftsstelle bedienen, wenn und solange dadurch die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung des Gemeinde
verbandes gewährleistet ist und sich der Geschäftsappa rat des Oberösterreichischen Gemeindebundes am Sitz des Gemeindeverbandes befindet.
(2) Vorstand der Geschäftsstelle ist der Obmann. In dieser Funktion sind ihm der vom Verbandsausschuß zu bestellende Geschäftsführer (Leiter der Geschäftsstelle) sowie die allfälligen übrigen Bediensteten des Gemeinde verbandes unterstellt. Wenn und solange sich der Ge meindeverband des Geschäftsapparates des Oberöster
reichischen Gemeindebundes als Geschäftsstelle be
dient, fungiert der leitende Angestellte (Landesgeschäfts führer) des Oberösterreichischen Gemeindebundes auch als Geschäftsführer des Gemeindeverbandes, soweit der Verbandsausschuß nichts anderes beschließt. Das Unter stellungsverhältnis nach dem zweiten Satz gilt in diesem Fall für den leitenden Angestellten sowie für die nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung mit Geschäften des Gemeindeverbandes befaßten sonstigen Bedienste
ten des Oberösterreichischen Gemeindebundes ent
sprechend.
§ 27
(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgeba
rung des Gemeindeverbandes gelten das IV. und das
V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch ausgenommen § 67 und § 70 bis § 72, § 76 Abs. 2, 3 und 5, § 81 Abs. 2 und 3, § 82, § 88 und § 89, § 92 Abs. 4 so wie § 93 Abs. 1 erster Satz, sinngemäß.
(2) Das Anweisungsrecht (§ 81 Abs. 1 der O.ö. Gemein deordnung 1990) steht dem Obmann zu. Mit Zustimmung des Verbandsausschusses kann der Obmann - unbe
schadet seiner Verantwortlichkeit - das Anweisungs
recht dem Geschäftsführer in genau festzulegenden Fäl
len schriftlich übertragen.
(3) Die Führung der Kassengeschäfte des Gemeinde
verbandes obliegt dem vom Verbandsausschuß zu be
stellenden Kassenführer, bei dessen Verhinderung dem vom Verbandsausschuß zu bestellenden Kassenführer-Stellvertreter. Der Kassenführer darf eine Zahlung aus der Gemeindeverbandskasse nur auf Grund einer schrift lichen, eigenhändig unterfertigten Anweisung eines An weisungsberechtigten leisten; Geldüberweisungen be
dürfen der Mitzeichnung des Obmannes oder des Ge schäftsführers. Der Obmann und in dessen Auftrag der Geschäftsführer haben die Geschäftsführung des Kas
senführers laufend zu überwachen.
Seite 242
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 40.
Stück, Nr. 89
(4) Abweichend von der Bestimmung des § 91 Abs. 3 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 hat der Prüfungsausschuß die Gebarung des Gemeindeverbandes wenigstens zweimal jährlich anläßlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses zu prüfen.
§28
Dem Gemeindeverband fließen als Einnahmen zu:
(1) Jede Verbandsangehörige Gemeinde hat einen mo
natlichen Beitrag in der Höhe von 25 % des dem Bürger meister gebührenden Amtsbezuges und der Sonderzah
lungen zu leisten. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(2) Der Beitrag der Gemeinde ist zusammen mit dem Beitrag des Bürgermeisters an den Gemeindeverband
abzuführen (§ 6 Abs. 2).
§30
(1) Soweit die im § 28 Z. 1, 2 und 3 angeführten Einnah men die dem Gemeindeverband aus der Besorgung sei
ner Aufgaben erwachsenen Kosten in einem Haushalts
jahr nicht decken, haben die Verbandsangehörigen Ge meinden Kostenersätze in der Höhe des Fehlbetrages zu leisten.
(2) Der Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft und zur Hälf te nach dem Verhältnis ihrer Volkszahl aufzuteilen. Die Finanzkraft ist nach § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagegeset zes 1960, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu errechnen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem
endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung; dieses Ergebnis ist jeweils ab dem Beginn des dem Stich tag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres anzuwenden.
§31
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen.
§32
(1) Der Gemeindeverband unterliegt der Aufsicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Ge meindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme des § 106 Abs. 1 und 2, gelten sinngemäß.
(2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung
auszuüben.
A b s c h n i 11 III Artikel VII
§33
Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§34
(1) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung sowie
auf laufende Entschädigung bzw. auf einen Versorgungs bezug besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Artikels IV bzw. V auch dann,
wenn der Bürgermeister zwar vor dem 1. Juli 1975, aber
nach dem 31. Dezember 1972 aus seiner Funktion aus
geschieden ist.
(2) Ein Anspruch auf laufende Entschädigung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13, § 15 und § 16 auch dann, wenn der Bürgermeister vor dem 1. Jän ner 1973 aus seiner Funktion ausgeschieden ist. Die lau fende Entschädigung beträgt in diesem Fall nach einer anrechenbaren Funktionsdauer von zehn Jahren monat
lich S 1.000,- und erhöht sich für jedes weitere Jahr der anrechenbaren Funktionsdauer um S 200,-, sie darf je doch 80 % der sich nach § 14 Abs. 1 ergebenden Bemes sungsgrundlage nicht übersteigen. Die laufende Ent schädigung ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Gemeindebeamten der Allge meinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zu züglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem 31. De zember 1975 ändert.
(3) Die laufenden Entschädigungen bzw. Versorgungs
bezüge nach den Abs. 1 und 2 gebühren ab dem 1. Juli 1975, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem 19. September 1975 gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so gebührt die laufende Entschädigung bzw. der Versorgungsbezug von dem der Einbringung
des Antrages folgenden Monatsersten an.
§35
Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem 18. September 1975 die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zur Wahl des ersten Verbandsausschusses einzuberufen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses werden bei der ersten Wahl nicht auf sechs Jahre, sondern nur auf die restliche Dauer der laufenden Wahlperiode der Gemeinderäte in den Verbandsangehörigen Gemeinden gewählt.
§36
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes werden die Abs. 2 und 3 des § 34 der O.ö. Gemeindeord nung 1965, LGBl. Nr. 45, in der Fassung der Landesge setze LGBl. Nr. 39/1969 und LGBl. Nr. 34/1973 aufgeho ben, der Abs. 3 des § 34 jedoch nur insoweit, als diese Bestimmung nicht die gesetzliche Grundlage für am 18. September 1975 rechtswirksame Verordnungen bil
det. Ab 19. September 1975 dürfen Verordnungen über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze für Vizebürgermeister und andere Mitglieder des Gemeinde vorstandes nur mehr auf Grund des § 10 dieses Landes gesetzes erlassen werden.
(2) Auf die ab 19. September 1975 einem Bürgermei
ster gebührenden Entschädigungen sind die seit diesem Zeitpunkt auf Grund der bisher geltenden Vorschriften empfangenen gleichartigen Leistungen anzurechnen.
(3) Soweit nach diesem Landesgesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Fristen bestehen, beginnt der Lauf dieser Fristen frühestens ab 19. September 1975.
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