der o.ö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über die Höhe des Rettungsbeitrages
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des O.ö. Rettungsgesetzes 1988, LGBI.
Nr. 27, wird verordnet:
§1
Die Höhe des Rettungsbeitrages wird mit S 33,40 je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe des Rettungsbeitrages, LGBl. Nr. 139/1991, außer Kraft.