LGBL_OB_19930215_8•Landesgesetz über eine Abgabe für das Verwenden von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (O.ö. Standortabgabegesetz)
LGBL_OB_19930215_8Landesgesetz über eine Abgabe für das Verwenden von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (O.ö. Standortabgabegesetz)Gazette15.02.1993
Nr. 8 Landesgesetz
vom 10. November 1992 über eine Abgabe für das Verwenden von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (O.ö. Standortabgabegesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist bzw. sind
(1) Die Standortabgabe beträgt für Inertstoffdeponien für Abfälle der Eluatklassen I und II gemäß ÖNORM S 2072 höchstens S 20,-, für sonstige Deponien S 40,- je Kubikmeter deponierten Abfalles. Dieser Betrag verändert sich im Ausmaß der Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes veröffentlichten
Index der Verbraucherpreise 1986 bzw. des an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße ist die Indexzahl für den Jänner 1993; Veränderungen des Index danach sind erst ab einem Ausmaß von mindestens 5% zu berücksichtigen. Der geänderte Betrag ist auf einen vollen Schillingbetrag zu runden und tritt mit 1. Jänner des Folgejahres an die Stelle des bisherigen Betrages. Die Landesregierung hat den jeweils gültigen Höchstbetrag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(2) Leistungen zum Ausgleich der mit dem Deponiebetrieb für die Gemeinde und ihre Bevölkerung verbundenen Nachteile, die der Betreiber einer Deponie auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen bereits an die Standortgemeinde erbringt, sind auf die Standortabgabe anzurechnen.
§4 Deponie in mehreren Gemeinden
(1) Erstreckt sich eine Deponie auf das Gebiet mehre rer Gemeinden, ist jede der beteiligten Gemeinden für sich anteilig zur Erhebung der Standortabgabe nach
Maßgabe des auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Antei les am bewilligten Gesamtvolumen der Deponie berech tigt.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteilig ten Gemeinden abgewichen werden.
§5 Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit, Verfahren
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Standortabga be entsteht im Zeitpunkt des Einbringens von Abfällen in eine Deponie.
(2) Der Abgabenschuldner hat bis zum 10. jedes Kalen dermonats Vorauszahlungen in der Höhe eines Zwölftels der voraussichtlichen Jahresabgabenschuld zu ent richten.
(3) Die Abgabenerklärung ist bis spätestens 31. März des Jahres, das auf das Jahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist folgt, einzureichen. Gleichzeitig ist eine all fällige Abgabenrestschuld zu entrichten.
(4) Erstreckt sich eine Deponie auf das Gebiet mehre
rer Gemeinden, ist an jede der beteiligten Gemeinden,
Seite 26 Landesgesetzblatt
für Oberösterreich,Jahrgang 1993, S.Stück, Nr. 8 u. 9
die eine Standortabgabe erhebt, eine AbgabenerklärungNr. 9
zu richten und die Vorauszahlung gemäß Abs. 2 zu
leisten.Kundmachung
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Lan-der oö-
Landesregierung vom 18. Jänner 1993 über
desabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, in der jeweilsdie Verleihung
des Rechtes zur Fuhrung eines Ge
geltenden Fassung.meindewappens an die Gemeinde St. Roman
§6
Aufgaben der GemeindenDie oA Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1
der
O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fas-
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Ge-sung des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 mit Beschluß
meinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.vom 18 Jänner
1993 der Gemeinde St. Romari| politi.
g jscher Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Ge-
. . ,meindewappens verliehen.
Inkrafttreten
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 inBeschreibung
des Wappens der Gemeinde St. Roman:
Kraftl"Unter goldenem Schildhaupt, darin ein grüner, links-
(2)Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzesgewendeter
Palmzweig, in Blau zwei silberne Spitzen,
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgen-besteckt mit
je einer silbernen heraldischen Rose mit gol
den Tag erlassen werden, sie dürfen aber erst zum Zeit-denem
Butzen und goldenen Kelchblättern".
punkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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