Nr. 16 Verordnung §1
Als Mindestversicherungssumme pro Schadenereignis für die im § 38 Abs. 1 lit. c des O.ö. Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gelten:
S 20,000.000,- als Pauschaldeckung für Schäden an einer Person oder an mehreren Personen oder für einen Sachschaden oder mehrere Sachschäden;
treten jedoch sowohl Personen- als auch Sachschäden ein
S 17,000.000,- für Schäden an einer Person oder an mehreren Personen und
S 3,000.000,- für.einen Sachschaden oder mehrere Sachschäden.
der o.ö. Landesregierung vom 22. Februar 1993 betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1990, wird verordnet:
§2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landes regierung vom 9. Jänner 1989, LGBl. Nr. 10, betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung außer Kraft.