vom 21. Jänner 1993, mit dem das O.ö. Motorschlittengesetz geändert
wird
_ Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl. Nr. 59/1973, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Für jeden Motorschlitten, dessen Betrieb bewilligt ist, hat bei einem für diesen Versicherungszweig in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Versicherer eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu bestehen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.