LGBL_OB_19930408_34•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung zu Altenbetreuern( innen) und Altenfachbetreuern(innen) (O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung)
LGBL_OB_19930408_34Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung zu Altenbetreuern( innen) und Altenfachbetreuern(innen) (O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung)Gazette08.04.1993
Nr. 34 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 8. März 1993 über die Ausbildung und Prüfung zu Altenbetreuern(innen)
und Altenfachbetreuern(innen) (O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 5,10 Abs. 3, 11 und 19 Abs. 3 des O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1992, wird verordnet:
I. HAUPTSTÜCK
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf: Altenbetreuer(in) §1 Allgemeines
(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Betreuung und Begleitung alter Men schen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenhei ten. Die theoretische und praktische Ausbildung hat dar auf abzuzielen, daß die Altenbetreuer(innen) Hilfestellung im psychosozialen und hauswirtschaftlichen Bereich so wie Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbe findens fachlich eigenverantwortlich leisten können.
(2) Neben der Vermittlung von Fachwissen soll diese Ausbildung die Altenbetreuer(innen) zur ganzheitlichen Hilfestellung für alte Menschen befähigen und sie über dies in die Lage versetzen, die Würde und Selbständig keit der Betreuten zu erhalten und nach Kräften zu för dern.
(3) Die Ausbildung hat mindestens 600 Unterrichtsein heiten in Theorie und mindestens 400 Stunden in Praxis zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt mindestens 45 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht.
(4) Die Altenbetreuungsschulen können diese Ausbil
dung in durchgehenden Lehrgängen oder auch nach
fachlichen Kriterien unterteilt in Blöcken/Modulen anbie ten. Dabei ist sicherzustellen, daß diese Ausbildung mög lichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
(5) Die Beurteilung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat mit "Sehr gut" (1), "Gut" (2), "Befriedigend" (3), "Genügend" (4), "Nicht genügend" (5) zu erfolgen.
§2 Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zugrundezulegen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu enthalten und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten.
a)Psycho-sozialer Bereich290 UE
Teamarbeit und Konfliktbewälti
gung; Grundlagen der Gesprächs
führung100
Alterssoziologie30
Umgang mit Krisen50
Grundlagen der Gerontopsychiatrie 80
b)Medizinisch-pflegerischer Bereich140 UE
heits- und Krankheitslehre50
Grundzüge der Hygiene25
Erste Hilfe15
Grundzüge der Krankenbetreuung;
Grund- und Altenpflege; Umgang
mit Arzneimitteln50
70 UE
c)Lebensgestaltung im Alter
Rehabilitation30
schäftigung40
100 UE
d)Allgemeiner berufskundlicher und recht
licher Bereich
Berufskunde und Ethik30
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits
und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge des Sozialhilfe- und Be
hindertenrechts20
zialarbeit10
Hauswirtschaft20
Grundzüge der Ernährungslehre 20
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(2) Lehrziele
Zua) 1.: Grundzüge der Kommunikation, Teamarbeit und Konfliktbewältigung; Grundlagen der Gesprächsführung:
Kennenlernen grundsätzlicher Kommunikationsformen und -Stile; eigenes Gesprächsverhalten reflektieren und verbessern. Kooperative Verhaltensweisen erlernen und einüben, um einen partnerschaftlichen Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie soziales Lernen im Sinne von Teamarbeit zu ermöglichen. Erkennen eigener Barrieren, Ängste und Vorurteile.
Die eigenen Arbeitsbedingungen (Motivation, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Ziele, Möglichkeiten und Grenzen) erkennen und die damit verbundenen Verhaltensweisen kritisch überprüfen. Psycho-soziale Probleme alter Menschen erkennen und die eigenen Möglichkeiten und Grenzen der Hilfestellung bewußt machen. Um mögliche Konfliktbereiche bei der Arbeit in Familien mit alten Menschen wissen und entsprechende Verhaltensweisen einüben. Kooperationsformen mit Familienangehörigen erarbeiten.
Zu a) 2.: Gerontologie:
Alterspsychologie:
Grundzüge der Persönlichkeits-, Entwicklungsund Lernpsychologie vermitteln; Altern als Teil der menschlichen Entwicklung beschreiben und Reaktionen alter Menschen auf Veränderungen ihrer Umwelt und ihrer Leistungsfähigkeit verstehen lernen.
Alterssoziologie:
Vermittlung von soziologischem Grundwissen und wesentlichen Aspekten des Alterns. Die Rolle und Position des alten Menschen im gesellschaftlichen Zusammenhang und die Lebensbedingungen alter Menschen in ihrer Umwelt verstehen können. Einrichtungen der Altenbetreuung kennenlernen.
Zu a) 3.: Umgang mit Krisen:
Erkrankung, Pensionierung, Wohnungswechsel und Tod nahestehender Personen als Verluste und krisenhafte Brüche im Leben des alten Menschen erkennen und psycho-soziale Hilfsangebote geben können. Sterben und Tod als psycho-soziales, religiöses, biologisches und medizinisches Phänomen (Sterbebegleitung). Sterben als zwischenmenschliche und persönlichste Aufgabe. Befähigung zur Trauerarbeit mit den Angehörigen eines Sterbenden oder Toten. Vermittlung von Wissen um die Formalitäten rund um den Tod.
Zu a) 4.: Grundlagen der Gerontopsychiatrie:
Grundlegende Einführung in die Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatik. Einsichten in die Ursachen, Krankheitsbilder und Verlaufsformen von altersspezifischen organischen Nervenerkrankungen und psychischen Krankheiten. Förderung des Einfühlungsvermögens in die Verhaltensweisen und in die Lebenswelt der Verwirrten und Erarbeiten von Möglichkeiten des Umgangs mit dieser Gesamtproblematik.
Zub) 1.: Grundzüge der Vorsorge, Gesundheits- und Krankheitslehre:
Vermittlung derartiger Grundkenntnisse mit dem Zweck, diagnostische und therapeutische Maßnahmen verstehen und Zusammenhänge zwischen Krankheit und umfassender Betreuung erkennen zu lernen.
Zu b) 2.: Grundzüge der Hygiene:
Hygiene als ganzheitliche Krankheitsverhütung erkennen und praktisch
umsetzen lernen.
Zu b) 3.: Erste Hilfe:
Vermittlung einschlägiger Grundkenntnisse und Hilfeleistungen. Zu b) 4.: Grundzüge der Krankenbetreuung; Grund- und Altenpflege; Umgang mit Arzneimitteln: Vermittlung von Grundkenntnissen und entsprechenden Fertigkeiten der Betreuung und Pflege im Hinblick auf die Erfordernisse einer ganzheitlichen Altenbetreuung. Die Teilnehmerinnen) sollen lernen, alte Menschen zu beobachten, insbesondere auf deren körperliche und seelische Veränderungen aufmerksam zu werden und entsprechend zu reagieren. Sie sind anzuleiten, die Beobachtungen präzise zu beschreiben und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
Aufbewahrung, Verabreichung und Wirkung von Arzneimitteln sowie Nebenwirkungen und deren Bedeutung.
Zuc) 1.: Grundzüge der Mobilisierung und Rehabilitation:
Mobilisierung und Rehabilitation sind im Sinne eines "ganzheitlichen Menschenbildes" aufzufassen und betreffen somit die körperlichen, geistigen und psychischen Fähigkeiten des (alten) Menschen mit dem Ziel, diese Fähigkeiten möglichst lange zu erhalten und/oder zu verbessern.
Zuc) 2.: Grundzüge der Animation und Beschäftigung: Die eigenen kreativen Kräfte erkennen und fördern. Methoden kennenlernen, um die Interessen der alten Menschen und ihre Lernbereitschaft zu fördern. Das Verstehen entwickeln, daß auch in hohem Alter soziale Kontakte und sinnvolle Lebensgestaltung einen elementaren Bestandteil von Lebensqualität darstellen. Bedeutung der Umweltgestaltung mit und für alte Menschen. Feste und Feiern planen und organisieren.
Zud) 1.: Berufskunde und Ethik:
Kenntnisse der beruflichen Aufgaben der Alten-betreuer(innen) und Abgrenzung dieses Berufes zu verwandten oder ähnlichen Berufen des Sozial- und Gesundheitswesens. Vermittlung von gesellschaftlich allgemein anerkannten ethischen Grundsätzen für den zwischenmenschlichen Umgang, insbesondere mit alten Menschen.
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Zud) 2.: Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes; Grundzüge des Sozialhilfe- und Behindertenrechts: Einfache Grundinformationen über die hier genannten Rechtsgebiete.
Zu d) 3.: Grundlagen und Methoden der Sozialarbeit:
Stellenwert und Funktion der Altenbetreuung im Arbeitsspektrum des Sozial- und Gesundheitswesens. Die Grundsätze des Helfens in die eigene Berufspraxis umsetzen. Informationsgespräche führen sowie Anträge und Formulare ausfüllen können.
Zu d) 4.: Hauswirtschaft:
Einführung in rationelle Haushaltsführung; Vermittlung von grundlegendem Wissen um ökologische Belange. Wecken des Grundverständnisses für technische Abläufe im Haushalt; Behebung kleinerer Mängel.
Zu d) 5.: Grundzüge der Ernährungslehre:
Grundinformationen über den aktuellen Wissensstand der Ernährungslehre mit Schwerpunkt auf den Bedürfnissen alter Menschen; Maßnahmen der Diätetik unter Berücksichtigungen verschiedener Nährwertberechnungen.
(3) Der Unterricht ist von pädagogisch und fachlich qualifizierten Kräften mit Erfahrung im Berufsfeld "Alten arbeit" zu halten.
(4) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungser folg zu überzeugen.
(5) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind von den Lehrkräften mündliche oder schriftliche Abschlußprü fungen mit Ausnahme der im Abs. 6 und im § 4 Abs. 1 an geführten Unterrichtsgegenstände abzunehmen.
(6) Keine Prüfungen sind in den Unterrichtsgegenstän den "Grundzüge der Kommunikation, Teamarbeit und Konfliktbewältigung", "Grundlagen der Gesprächsfüh
rung", "Grundzüge der Animation und Beschäftigung"
und "Ethik" abzulegen.
§3 Praktische Ausbildung
(1)Die praktische Ausbildung hat 400 Stunden (Ist-Zei ten) zu umfassen. Davon entfallen
(2) Die praktische Ausbildung (Praktikum) darf nur in stationären, ambulanten und mobilen Altenbetreuungs einrichtungen auf der Rechtsgrundlage des O.ö. Sozial hilfegesetzes sowie in gleichwertigen anderen Altenbe treuungseinrichtungen und in den psychiatrischen Be treuungseinrichtungen des Landes Oberösterreich erfol gen. Die Praktikanten dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammen
hang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Errei chung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(3) Der Rechtsträger einer Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur Anleitung, beruf lichen Förderung und Begleitung sowie zur fachlichen
Beurteilung des Ausbildungserfolges einer fachlich qualifizierten und pädagogisch geeigneten Person zu bedienen. Ab 1. Jänner 1996 hat diese Person außerdem noch über eine mindestens 3-jährige Berufspraxis in der Altenbetreuung bzw. psychiatrischen Betreuung zu verfügen. Je nach den konkreten Erfordernissen der Praktikumsstelle und je nach der Anzahl der Praktikanten hat der Rechtsträger die erforderliche Anzahl fachlich und pädagogisch geeigneter Kräfte abzustellen.
(4)Das Praktikum ist nach folgenden inhaltlichen
Schwerpunkten zu beurteilen:
(5) Jeder der beiden Praktikumsblöcke gemäß Abs. 1
ist grundsätzlich in einem Zug zu absolvieren. Lediglich aus wichtigen beruflichen oder privaten Gründen ist auch eine Unterteilung in Teilpraktika von wenigstens 80 Stun den tatsächlicher Dauer (Ist-Zeiten) möglich.
(6) Jede Praktikumsstelle hat über die bei ihr tatsäch lich geleisteten Praxisstunden (Ist-Zeiten) eine Bestäti gung auszustellen. Darin ist anzugeben, ob diese prakti sche Berufsausbildung in der mobilen und ambulanten Altenhilfe/psychiatrischen Betreuung oder aber in der stationären Altenhilfe/psychiatrischen Betreuung erfolgt ist. Weiters hat diese Bestätigung die Aussage zu enthal ten, ob der angestrebte Praktikumserfolg erreicht oder allenfalls nicht erreicht wurde. Der Erfolg eines Prak tikums ist dann als gegeben anzusehen, wenn alle im Abs. 4 lit. a bis f genannten Schwerpunkte positiv be urteilt wurden.
§4 Kommissionelle Abschlußprüfung
(1) Die Unterrichtsgegenstände "Berufskunde", "Ge
rontologie" sowie "Grundzüge der Mobilisierung und Re habilitation" sind Gegenstand einer mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung.
(2) Vorsitzende(r) der Prüfungskommission ist der (die) Leiterin) der Altenbetreuungsschule bzw. bei Verhinde rung dessen (deren) Vertreterin). Dem (der) Vorsitzen den obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissioneilen Abschlußprüfung. Über den gesam ten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung sind:
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(4) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungs kommission in nicht öffentlicher Beratung mehrheitlich zu entscheiden.
(5) Die kommissioneile Abschlußprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn keiner der Prüfungsgegenstände mit
"Nicht genügend" beurteilt wurde.
(6) Bei "Nicht genügend" beurteilten Prüfungsgegen
ständen ist eine Wiederholung in Form einer kommissio neilen Prüfung zulässig. Zu einer Wiederholungsprüfung darf der (die) Schüler(in) höchstens zweimal antreten.
(7) Die Altenbetreuungsschule hat über jede erfolgrei che kommissioneile Abschlußprüfung ein Zeugnis ge
mäß Anlage 1 auszustellen. Darin ist auszusprechen, daß der (die) Schüler(in) die gesamte Ausbildung zum (zur) Altenbetreuer(in) mit Erfolg absolviert hat und zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenbetreuer(in)" be rechtigt ist.
II. HAUPTSTÜCK
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf:
Altenfachbetreuer(in)
§5 Theoretische Ausbildung
(1)Die theoretische Zusatzausbildung des (der) Pflegehelfers(in) zum (zur) Altenfachbetreuer(in) hat 250 Unter richtseinheiten zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichts einheit beträgt mindestens 45 Minuten.
Die Zusatzausbildung kann an Altenbetreuungsschulen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Kursen absolviert werden.
(2) Aufbauend auf der bereits absolvierten Pflegehelfer ausbildung soll diese Zusatzausbildung die Altenfachbetreuer(innen) zur ganzheitlichen Hilfestellung und Pfle ge alter Menschen befähigen und sie überdies in die Lage versetzen, die Würde und Selbständigkeit der Be treuten zu erhalten und nach Kräften zu fördern.
(3) Der Lehrplan hat folgende Gruppen von Unterrichts gegenständen zu enthalten und darf die angegebenen Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten:
(4) Der Unterricht ist von pädagogisch und fachlich qualifizierten Kräften mit Erfahrung im Berufsfeld "Altenarbeit" zu halten.
§6 Prüfungen
(1) In den Unterrichtsgegenständen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b bis d sind von den Lehrkräften des betreffenden Ge genstandes mündliche oder schriftliche Abschlußprüfun gen abzunehmen und zu beurteilen. Die Beurteilung hat mit "Sehr gut" (1), "Gut" (2), "Befriedigend" (3), "Genü gend" (4) und "Nicht genügend" (5) zu erfolgen. Eine Ab schlußprüfung kann höchstens zweimal wiederholt wer den. Keine Prüfungen sind in den Unterrichtsgegenstän den gemäß § 5 Abs. 3 lit. a abzulegen.
(2) Die Altenbetreuungsschule hat über jede erfolgreich abgeschlossene Zusatzausbildung ein Zeugnis gemäß
Anlage 2 auszustellen. Darin ist auszusprechen, daß der (die) Schüler(in) diese Zusatzausbildung zum (zur) Altenfachbetreuer(in) mit Erfolg absolviert hat und zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenfachbetreuer(in)" berech tigt ist.
III. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen
§7 Altenbetreuer(innen)
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes die Altenbetreu ung beruflich ausüben und den Erwerb der für die berufli che Altenbetreuung erforderlichen theoretischen und praktischen fachlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule für Altenbetreuung nach weisen, ist über deren Antrag von der Landesregierung die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Alten betreuung und die Berechtigung zur Führung der Berufs bezeichnung "Altenbetreuer(in)" zu erteilen.
(2) Können die im Abs. 1 genannten Personen diesen Nachweis nicht zur Gänze erbringen, so ist ihnen nach Absolvierung einer in den Abs. 3 und 4 geregelten Ergän zungsausbildung über deren Antrag von der Landesre
gierung die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Altenbetreuung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenbetreuer(in)" zu erteilen. Die theoretische Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 3
kann nur in einer Schule für Altenbetreuung durchgeführt werden. Bereits erworbene facheinschlägige theoreti sche Kenntnisse sind auf die Ergänzungsausbildung
nach Abs. 3 anzurechnen.
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(3) Theoretische Ergänzungsausbildung im Sinne des Abs. 2:
beit und Konfliktbewältigung20UE
Grundlagen der Gerontopsychiatrie20UE
80UE
(4)Die praktische Ergänzungsausbildung im Sinne des
Abs. 2 hat die bisherige Berufspraxis im Sinne des § 3
Abs. 1 lit. a und /oder lit. b zu ergänzen:
a) bei mindestens vierjähriger Berufspraxis. . 40 Stunden
b) bei mindestens dreijähriger Berufspraxis. . 80 Stunden
(5)Die Lehrkräfte der theoretischen und der prakti schen Ergänzungsausbildung haben sich in geeigneter
Weise vom Erfolg der Ergänzungsausbildung zu überzeugen. Bei positivem Ausbildungserfolg ist von der Schulleitung eine entsprechende Bestätigung auszustellen, aus der die Unterrichtsgegenstände und das Ausmaß der theoretischen Ergänzungsausbildung ersichtlich sind. Über die Dauer und den Erfolg der praktischen Ergänzungsausbildung ist in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 6 eine Bestätigung auszustellen.
§8 Altenfachbetreuer(in)
(1) Pflegehelfer(innen) und Personen, auf die die Über gangsregelungen der Pflegehelferverordnung, BGBl. Nr. 175/1991, Anwendung finden, die jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes die Altenbetreuung beruflich ausüben und den Erwerb der für die berufliche Altenfachbetreuung erfor derlichen theoretischen und praktischen fachlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule für Altenbetreuung nachweisen, ist über deren Antrag von der Landesregierung die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Altenfachbetreuung und
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenfachbetreuer(in)" zu erteilen.
(2) Können die im Abs. 1 genannten Personen diesen Nachweis nicht zur Gänze erbringen, so ist ihnen nach Absolvierung einer nachstehend angeführten theoreti schen Ergänzungsausbildung an einer Schule für Alten betreuung über deren Antrag von der Landesregierung die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Alten fachbetreuung und die Berechtigung zur Führung der Be rufsbezeichnung „Altenfachbetreuer(in)" zu erteilen.
(3)Die Lehrkräfte der theoretischen Ergänzungsausbil
dung haben sich in geeigneter Weise vom Erfolg der Er gänzungsausbildung zu überzeugen. Bei positivem Aus bildungserfolg ist von der Schulleitung eine entsprechen de Bestätigung auszustellen.
IV. HAUPTSTÜCK
Inkrafttreten
§9
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Eckmayr
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlagen
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seite 70Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993,
Anlage 1 ALTENBETREUUNGSSCHULE
der/des
Bezeichnung It. Bewilligung der Landesregierung Adresse
ZEUGNIS
Herr/ Frau
geb. am , in
hat gemäßder O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 34/1993, die kommissioneile Abschlußprüfung zum (zur)
Altenbetreuer(in)
mit Erfolg
bestanden. Er/Sie hat die Befähigung und Berechtigung zur Ausübung
des Berufes als Altenbetreuer(in) erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Altenbetreuer(in)
zu führen.
_, am
FÜR DIE PRÜFUNGSKOMMISSION:
Stampiglie
Der/Die Vorsitzende
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 16. Stück, Nr. 34Seite 71
Anlage 2 ALTENBETREUUNGSSCHULE
der/des
Bezeichnung It. Bewilligung der Landesregierung Adresse
ZEUGNIS
Herr/Frau
geb. am , in
hat gemäßder O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 34/1993, die Prüfung zum (zur) Altenfachbetreuer(in) mit Erfolg
bestanden. Er/Sie hat die Befähigung und Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Altenfachbetreuer(in) erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Altenfachbetreuer(in)
zu führen.
am
Stampiglie
Der/Die Schulleiter(in)
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