LGBL_OB_19930430_37•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Koppentraun
LGBL_OB_19930430_37Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der KoppentraunGazette30.04.1993
Nr. 37
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 1993 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Koppentraun
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und des § 36 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf dem im Bundesland
Oberösterreidv gelegenen-Ieil~4et-Koppentraun.
§2 Beschränkungen
(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist nur in der gewerbsmäßigen Ausübung und im Rahmen des Schul- und Universitätssportes vom 1. Mai bis 15. Juli jeden Jah res von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblas baren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 20 beschränkt. Die Anzahl der im Rahmen des Schul- und Universitätsspor tes verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 2 beschränkt.
(3) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit Kajaks ist alljährlich zu folgenden Zeiten zulässig:
Vom 1. 4. bis 20. 5. von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, vom 21. 5. bis 20.
§3 Ausnahmen
Die Beschränkungen des § 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich sowie bei behördlichen Schiffsführerprüfungen verwendet werden.
§4 Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach
Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.
§5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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