Beschränkungen auf der Traun
Nr. 38
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 1993 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Traun
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und des § 36 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Traun von der Einmündung des Hallstättersees in die Traun bis zur Mündung der Traun in den Traunsee.
§2 Beschränkungen
(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist in der ge werbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Ausübung nur
vom I.Mai bis 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblas baren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 12 beschränkt.
§3 Ausnahmen
Die Beschränkung des § 2 Abs. 1 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).
Seite 76
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 18. Stück, Nr. 38, 39 u. 40
§4 Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.
§5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.