LGBL_OB_19930430_43•Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art.15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
LGBL_OB_19930430_43Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art.15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit BaugrundstückenGazette30.04.1993
Nr. 43 Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a
B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend
den Verkehr mit Baugrundstücken
Der Oberösterreichische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. November 1992 gemäß Art. 56 Abs. 2 und 4 L-VG 1991 nachstehende Vereinbarung genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Geltungsbereich
Artikel 1
Soweit Landesgesetze den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen, zu treffen.
Abschnitt II
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
Artikel 2
(1) Solange die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung oder eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften anzuzeigenden Rechtsvorgangs nicht erteilt oder eine nach diesen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der dafür bestimmten Frist das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung, die Anzeige des Rechtsvorgangs bei der Behörde beziehungsweise die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.
Abschnitt III
Grundbuchseintragungen
Artikel 3
Zulässigkeit der Eintragung
(1)Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
(2)Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 20. Stück, Nr. 43
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entschei dung über die Genehmigung oder über den angezeigten Rechtsvorgang auch gegen Personen ihre volle Wirksam keit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der An trag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt oder wird er rechtskräftig untersagt, so hat das Grund buchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
(4) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Art. 3 Abs. 1 Z. 2), wird er nicht untersagt (Art. 3 Abs. 1 Z. 3), wird die zunächst fehlende Erklärung (Art. 3 Abs. 1 Z. 4) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinn des Abs. 1 Z. 2 festgestellt, daß kein Fall des Abs. 1 Z. 1 vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die An merkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.
Artikel 5
Rückabwicklung
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4
Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvor gang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Lö schung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlan gen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß Art. 4 Abs. 1, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertra gung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung, durch Untersagung oder durch Ablauf der Frist des Art. 2 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern,
sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung, Anzeige oder Erklä rung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Ge nehmigung, die Nichtuntersagung beziehungsweise die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückab wicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf An trag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.
War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berech tigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Er werbers.
Abschnitt IV
Zwangsversteigerung
Artikel 6
Verständigung der Behörde
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Behörde zuzustellen; diese ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen.
Artikel 7
Verfahren bei Zuschlagserteilung
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungs
weise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer an gemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklä rungsbedürftigkeit oder die Genehmigung zu beantra
gen, den Zuschlag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmi gung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige
(Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszu fertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 fest gesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 ge nannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Meist bietenden untersagt wird, und wird die Versagung bezie hungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
Artikel 8
Erneute Versteigerung
(1)Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die
(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteige
rungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. In Bundeslän
dern, in denen vorgesehen ist, daß ein Bescheid oder eine Bestätigung im Sinn des Abs. 1 Z. 1 binnen kürzerer Frist zu erlassen ist, muß bei der Anberaumung des neu en Versteigerungstermins nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden.
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das ge ringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.
(4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid oder eine Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 1 bis. 3 erforderlich (Abs. 1 Z. 1) und wird binnen der landesgesetzlich vorgesehenen Frist kein Antrag auf Ge nehmigung gestellt beziehungsweise keine Anzeige er stattet, so ha't die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
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(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteige rungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht
den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nach Art. 7 Abs. 1 nicht fristgerecht ge stellt beziehungsweise erstattet oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzu wenden.
Artikel 9
Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Über
nahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Überbieter beziehungsweise Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entschei dung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige
oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung sei nes Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot bezie
hungsweise den Übernahmsantrag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Überbieter beziehungsweise Überneh mer keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung be
darf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht
innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständi gen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot bezie
hungsweise den Übernahmsantrag dem weiteren Verfah
ren zugrundezulegen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter beziehungsweise Übernehmer innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 ge nannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Über
bieter beziehungsweise Übernehmer untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen beziehungsweise den Übernahmsantrag
abzuweisen.
Abschnitt V
Freiwillige Feilbietung
Artikel 10
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.
Abschnitt VI
Erwerb von Todes wegen
Artikel 11
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörende Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Art. 12 bis 16.
Artikel 12
(1)Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nach laß gehörige Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Mo naten ab Rechtskraft der Einantwortung
(2)Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwor tung vor der Behörde ein Verfahren über die Genehmi gungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen
(Abs. 1 Z. 2) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behör denentscheidungen im Sinn des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Artikel 13
Wird eine der im Art. 12 Abs. 1 Z. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.
Artikel 14
Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinn des Art. 12 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Behörde mitzuteilen.
Artikel 15
Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.
Artikel 16
(1) Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß Art. 14 ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 anhängig, so hat die Seite 84
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Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des Art. 12 Abs. 1, so hat die Behörde dies dem Ver lassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Art. 13 zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Ent scheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des an deren (Art. 12 Abs. 1 Z. 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.
Artikel 17
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 2 Z. 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im Art. 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.
Abschnitt VII
Feststellungsklage
Artikel 18
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Ge
richt Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechts geschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat
zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte er langt haben.
(2) Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grund
buchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuch stand wiederherzustellen. Art. 5 ist anzuwenden.
Abschnitt VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 19
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 20
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 21
Anpassung
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
Für die Bundesregierung:
Der Bundesminister
für Föderalismus und Verwaltungsreform Weiss
Für das Land Burgenland: Stix
Für das Land Kärnten: Zernatto
Für das Land Niederösterreich: Ludwig
Für das Land Oberösterreich: Ratzenböck
Für das Land Salzburg: Katschthaler
Für das Land Steiermark: Krainer
Für das Land Tirol: Partl
Für das Land Vorarlberg: Purtscher
Für das Land Wien: Zilk
Geschehen in Perchtoldsdorf, am 8. Oktober 1992.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 19 Abs. 1 mit 17. April 1993 in Kraft.
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