O.ö. Rückzahlungsverpflichtungs-Verordnung
geändert wird
Nr. 49 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 3. Mai 1993, mit der
die O.ö. Rückzahlungsverpflichtungs-Verordnung
geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 8 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, wird verordnet:
§1
Die O.ö. Rückzahlungsverpflichtungs-Verordnung, LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
"§1
Die Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft, auf der die Errichtung einer Eigentumswohnung, eines Eigenheimes oder eines Reihenhauses im Sinne des § 2 Z. 6 des O.ö. WFG 1993 gefördert wurde und auf der zu Gunsten des Landes ein Veräußerungsverbot (§ 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des O.ö. WFG 1993) einverleibt wurde und noch besteht, ist nur zu erteilen, wenn das aushaftende Förderungsdarlehen gemäß § 2 teilweise vorzeitig zurückgezahlt wurde, außer es handelt sich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt abgeschlos sen wurden.