LGBL_OB_19930524_52•Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen
LGBL_OB_19930524_52Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im BauwesenGazette24.05.1993
Nr. 52 Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen
Der Oberösterreichische Landtag hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 1992 gemäß Art. 56 Abs. 2 und 4 L-VG. 1991 nachfolgende Vereinbarung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie) (Richtlinie des Rates der EG vom 21. 12. 1988-89/ 106/EWG)
das Land Burgeniand, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten im Sinne der Bauproduktenrichtlinie im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizie rungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) be fugt ist.
(2) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstlei stung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrens weise durchzuführen ist.
(3) Eine Prüfstelie ist ein Laboratorium, das Prüfungen durchführt.
(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(5) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung
eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstlei stung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderun gen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(6) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.
(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügli che Informationen enthält.
(8) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Pro
duktes, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines
Qualitätssicherungssystems oder von Personen mit
Rechtsvorschriften, Normen oder anderen normativen
Dokumenten.
(9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung
der Konformität mit einer europäischen technischen
Spezifikation durch eine Zertifizierungsstelle; auf Grund einer solchen Bescheinigung (Zertifikat) ist die Konformi tät eines Produktes durch das CE-Zeichen zum Ausdruck zu bringen.
(10) Eine europäische, technische Spezifikation ist ent weder eine harmonisierte Norm, eine europäische-technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm.
(11) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.
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(12) Unter Institution im Sinn der vorstehenden Absätze sind juristische und physische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften zu verstehen.
(13) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Doku
mentation, in der die spezifischen Methoden und Verfah ren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverläs sigkeit verleiht.
(14) Bauprodukte sind alle diejenigen Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft im Bauwerke des Hoch oder Tiefbaus eingebaut zu werden.
(15) Harmonisierte Normen im Sinne des Abs. 10
sind von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENLCE) im Hinblick auf die wesentlichen Anfor derungen erarbeitete technische Regeln auf Grund eines Mandates der Kommission der EG.
(16) Anerkannte nationale Normen im Sinn des Abs. 10 sind in Mitgliedsstaaten des EWR für Bauprodukte gel tende technische Regeln, von denen auf Grund eines ge mäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfah rens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anfor derungen übereinstimmen.
(17) Europäische technische Zulassung ist eine positi ve technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Pro duktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anfor derungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.
(18) Wesentliche Anforderungen sind die an ein Bau
werk normalerweise zu stellende Anforderungen im Hin blick insbesondere auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Ener gieeinsparung und Wärmeschutz.
(19) Eine österreichische technische Zulassung ist der Nachweis der Brauchbarkeit von Bauprodukten, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorlie gen; ein CE-Zeichen wird hiefür nicht erteilt.
(20) Die Brauchbarkeit liegt für ein Produkt dann vor, wenn es die wesentlichen Anforderungen erfüllt und das CE-Zeichen trägt, oder eine österreichische technische Zulassung erteilt wurde.
Artikel 3
Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf- und Überwachungsstellen
(1) Prüf- und Überwachungsstellen und ihr Personal
müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflus sen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf- und Überwachungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen noch von deren Ergebnissen abhängen.
(2) Prüf- und Überwachungsstellen müssen:
(3) Prüf- und Überwachungsstellen müssen mit allen
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten, die in dem (den) beantragten Fachgebiet(en) bzw. Fach bereichen) vorzunehmen sind, erforderlichen Räumlich keiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(4) Prüf- und Überwachungsstellen haben ein geeigne tes Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Dieses Sy stem muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festge halten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
(5) Jede Vertragspartei kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtli che Verpflichtungen der Republik Österreich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaf ten in ihren Rechtsvorschriften nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern.
Artikel 4 Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.
Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person
(1) 1. Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
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(2)1. Die Akkreditierungsstelle kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Auf
nahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die fest
gelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung
erfüllt.
(3)1. Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungs
voraussetzungen für die beantragte Akkreditierungs
art gemäß den Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 bis 4
bzw. Art. 4 und die allenfalls in den Rechtsvorschriften
festgelegten weiteren Voraussetzungen, hat die
Akkreditierungsstelle die Akkreditierung gegebenen
falls unter Vorschreibung von Auflagen durch Be
scheid auszusprechen.
enthalten:
a) den Namen und die Anschrift der akkreditierten
Stelle,
b) die Art der Akkreditierung,
c) die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschrei
bung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezug
nahme auf die entsprechenden technischen Spezi
fikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen)
und die Angabe der Produkte oder Produktgrup
pen, auf die sich die Akkreditierung bezieht,
d) die Namen des verantwortlichen Leiters und der
Zeichnungsberechtigten für das (die) Fachge
biete) oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche),
bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmun
gen sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen
einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne
Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen,
das Gegenstand der Akkreditierung ist, sind der
Akkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungs
stelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung bei
Vorliegen der Voraussetzungen den Akkreditierungs
bescheid abzuändern..
(4)1. Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis
(5)1. Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditie
rungsstelle mindestens alle 5 Jahre ab erfolgter
Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinn des Abs. 6 Z. 3 vor liegen.
a) Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte
Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist,
b) Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähig
keit einer Prüfstelle selbst durchführen oder ver
langen,
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c) die Vorbereitung, Verpackung und Versendung
von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für
Überprüfungszwecke benötigten Sachen, insbe
sondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -ein-
richtungen, verlangen,
d) die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringver
suchen) verlangen,
e) die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems
gemäß Art. 3 Abs. 4 überprüfen und
f) Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeit
raumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditier
ten Stelle, auch hinsichtlich nur eines oder mehre
rer Fachbereiche, anfordern.
(6)1. Hat die Überprüfung gemäß Abs. 5 Z. 1 oder 2
ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen
weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des
Abs. 6 Z. 3 gegeben sind, so ist die akkreditierte Stelle
von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
oder ihren fachlichen Umfang durch Bescheid entzie
hen, abändern oder einschränken,
a) bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in
Rechtsvorschriften, Normen oder Dokumenten
festgelegten oder allgemein anerkannten Fehler
grenzen überschritten werden,
b) bei mehrmalig außerhalb der Fehlergrenzen lie
genden Ergebnissen von Ringversuchen,
c) wenn Anordnungen der Akkreditierungsstelle ge
mäß Art. 5 Abs. 5 Z. 3 oder sonstigen Pflichten
nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung
nachgekommen wird oder
d) wenn die Tätigkeit in einer den Bestimmungen
dieser Vereinbarung nicht entsprechenden Weise
ausgeübt wird.
Auf Art und Ausmaß der Verfehlungen ist Bedacht zu nehmen.
4.Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für be
stimmte Fachgebiete, Fachbereiche oder Prüfungsar
ten bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, so ist
die Akkreditierung entsprechend abzuändern, soferne
die notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt
werden.
(7)Die Kosten einer Überprüfung gemäß Art. 5 Abs. 5
Artikel 7 Ende der Akkreditierung
Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet
Artikel 8 Pflichten von Prüfstellen
(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüf
aufträge selbst durchzuführen. Eine ausnahmsweise
Weitergabe an eine akkreditierte Prüfstelle ist möglich,
doch ist dabei zu achten, daß die beauftragte Prüfstelle
den materiellen Anforderungen zur Erlangung einer
(2) Die Prüfstelle hat der Akkreditierungsstelle die Än derungen der Akkreditierungsvoraussetzungen bzw. de ren Wegfall, insbesondere den Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters und des Zeichnungsberech tigten, sowie Änderungen in der Person des Rechtsobjek tes, schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Weitergabe aller Prüftätigkeiten ist nicht zu lässig.
(4) Die weitervergebende Prüfstelle haftet für das Er gebnis der von ihr beauftragten Prüfstelle.
(5) Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Prüf berichte, insbesondere Prüfprotokolle und Prüfberichte selbst sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
(6)Über Verlangen der Akkreditierungsstelle oder
eines von dieser Stelle beauftragten Sachverständigen hat die Prüfstelle den Zutritt zu ermöglichen sowie Aus künfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
(7) Die Prüfstelle ist verpflichtet, bei von der Akkreditie rungsstelle veranlaßten Ringversuchen auf ihre Kosten teilzunehmen.
(8) Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemach ten Institution zu_übergeben.
Artikel 9 Pflichten von Überwachungsstellen
(1)Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht
und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(3) Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist
gestattet; Art. 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Art. 8 Abs. 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß.
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Artikel 10 Europäische technische Zulassung
(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zulassungsstelle nach Art. 11 eine europäische technische Zulassung in der Form einer Be scheinigung, wenn für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen, für dieses Produkt Leitlinien bekannt gemacht sind und das Produkt brauchbar ist. Der Vertreter muß seinen Ge
schäftssitz in einem Migliedsstaat des EWR haben. Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvoll ständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen techni schen Zulassung ist unzulässig, wenn für das selbe Pro dukt des selben Herstellers bereits bei einer anderen Zu lassungsstelle ein Antrag gestellt wurde.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfü gung zu stellen und auf Anordnung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte er folgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind Leitlinien nicht erteilt wor den, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hier über von der Zulassungsstelle das Einvernehmen mit
dem gemeinsamen Gremium der europäischen Zulas
sungsstellen über die Brauchbarkeit und dessen Nach
weis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung muß auch das notwendige Konfor mitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine be stimmte Frist erteilt, die in der Regel 5 Jahre betragen soll. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist über schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muß. Die nachträgliche Aufnah me von zusätzlichen Anforderungen, die sich auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderun gen im Hinblick auf die Sicherheit, Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich auf die Herstellung, Pro dukteigenschaften, Verwendung bzw. Anweisungen an
den Verwender beziehen, ist jederzeit möglich.
(7) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der euro päischen technischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(9)Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegen
stand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten euro päischen technischen Zulassung und hat dies auch den anderen nach der Bauproduktenrichtlinie bestimmten Zulassungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigun gen sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzu leiten.
Artikel 11 Europäische technische Zulassungsstelle Europäische technische Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
Artikel 12 Zertifizierung - Konformitätsnachweisverfahren
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach
bekannt gemachten, harmonisierten oder anerkannten
nationalen Normen oder nach europäischen technischen
Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner
Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Spezifika
tionen.
(2) Die Elemente zum Nachweis der Konformität kön
nen sein:
(3)Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
(4)Das Nachweisverfahren für die einzelnen Baupro
dukte ergibt sich in einzelnen aus den bekannt gemach ten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 2 Z. 1 und Z. 6, sowie die Bescheini gung der Konformität nach Abs. 3 Z. 1.
Artikel 13 Konformitätserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 gegeben sind und dies in einer technischen Spezi fikation vorgesehen ist, den Nachweis der Übereinstim mung eines Bauproduktes, sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklären. Diese Erklä rung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und ständig vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzu bewahren. Über Verlangen ist sie der Zertifizierungsstelle vorzulegen.
(2) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen Spezifikationen entspricht.
Artikel 14 Konformitätszertifikat
(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters er teilt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bau
produktes notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben, mit Bescheid.
(2) Der Zertifizierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(1) Zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
(2)Jede Vertragspartei kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtli che Verpflichtungen der Republik Österreich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaf ten durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qua lifikation des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaf fenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkredi tierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Zertifika tes und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der Zertifizierungsstelle im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung haben die Vertragsparteien einan der Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Zeichnungsberechtigte von Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebil det sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich
(4) Die Zertifizierungsstelle muß eine Organisations struktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremi um und ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorgesehen sind; dem Lenkungsgremium müssen die Festlegung der Ge
schäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat die Erfüllung aller Vor aussetzungen zu dokumentieren.
(6) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Eine Akkreditierung als Überwachungsstelle ist dann erforderlich, wenn die Zertifizierungsstelle Überwa chungen selbst durchführt. Wird von der Zertifizierungs stelle selbst weder geprüft noch überwacht, so hat sie sich akkreditierter Stellen zu bedienen.
(7) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeich nungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens einschließlich allfälliger Prüf- und Überwachungsberichte festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen müssen zumindest 10 Jahre aufbewahrt werden.
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(8) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vor genommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem
neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jeder mann zugänglich sein und mindestens jährlich allen an deren Zertifizierungsstellen nach dieser Vereinbarung übermittelt werden.
(9) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
Artikel 16 Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen bedürfen zu einem ordnungs gemäßen Tätigwerden einer Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
(2) Als Zertifizierungsstellen für Bauprodukte gemäß
der Bauproduktenrichtlinie können nur Stellen der Ver
tragsparteien anerkannt werden. Eine Verpflichtung zur
Einrichtung einer Zertifizierungsstelle besteht jedoch
nicht. Zwischen mehreren Zertifizierungsstellen mit dem
selben Aufgabenbereich kann der Antragsteller frei
wählen.
Artikel 17 Europäisches Konformitätszeichen
(1) Zum Zeichen der Konformität eines Bauproduktes
ist auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung das CE-Zeichen (Anhang 3 der Bauproduktenrichtlinie) anzu bringen.
(2) Zusätzlich zum Zeichen ist anzugeben:
(3)Ein Bauprodukt, welches das CE-Zeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.
Artikel 18 Sonderverfahren
(1) Wenn für ausländische Bauprodukte keine harmonisierten europäischen Spezifikationen vorliegen, so hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag diese Produkte insofern zu prüfen, ob die im Herstel lungsland des Erzeugers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von den dafür benannten Stellen für ord nungsgemäß befunden sind und ob dies als konform mit den geltenden österreichischen Vorschriften ist bzw. die Prüfungen und Überwachungen nach den in Österreich
geltenden Bestimmungen gleichwertig durchgeführt wurden.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat da bei Kontakt mit den ausländischen Stellen aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen zu geben bzw. ein zuholen.
Artikel 19 Österreichische technische Zulassung
(1) Liegen für ein Bauprodukt, das wesentliche Anfor derungen zu erfüllen hat, keine europäischen techni schen Spezifikationen vor, so kann der österreichische Hersteller oder sein Vertreter bei einer hiefür eingerichte ten Zulassungsstelle eine österreichische technische Zu lassung beantragen.
(2) Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unter lagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie
nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauch barkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Herstel ler oder seinem Vertreter über Aufforderung durch geeig nete Personen vorzulegen. Die Auswahl der Sachver
ständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus einer techni schen Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen, für das die Zulassung beantragt wurde. Der zweite Teil beinhaltet die jeweiligen Verwendungsbestimmungen der Rechts
vorschriften jener Vertragspartei, die die Zulassung erteilt.
(4)Den Vertragsparteien steht es offen, in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, daß eine österreichische technische Zulassung für bestimmte Bauprodukte ver
pflichtend ist.
(5) Die österreichische technische Zulassung ist in der Form einer auf höchstens drei Jahre befristeten Beschei nigung zu erteilen.
(6) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Institutes für Bautechnik einzuholen.
(7) Ein Antrag auf österreichische technische Zulas sung ist formlos zurückzuweisen, wenn das Österreichi sche Institut für Bautechnik feststellt, daß das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissen schaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.
(8) Bestehende öffentlich-rechtliche Verwendungsbeschränkungen bleiben unberührt.
(9) Durch die Erteilung der österreichischen techni schen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(10)Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegen
stand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung und hat dies auch dem Österreichischen Insti tut für Bautechnik zur Kenntnis zu bringen. Das Österrei chische Institut für Bautechnik veröffentlicht jährlich eine Liste der in Österreich erteilten österreichischen techni schen Zulassungen.
Artikel 20 Österreichische technische Zulassungsstellen Österreichische technische Zulassungsstellen sind Stellen der Vertragsparteien jeweils im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, wobei keine Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle besteht.
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Artikel 21 Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Zertifizierungen und den ersten Teil (Produktbeschreibung einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen) von österreichischen technischen Zulassungen gegenseitig anzuerkennen. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist jährlich von den erteilten Rechtsakten zu verständigen, wobei hierüber eine Veröffentlichung durch das Österreichische Institut für Bautechnik vorzunehmen ist.
Artikel 22 Inverkehrbringen von Bauprodukten
(1)Bauprodukte dürfen jedenfalls in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2)Die Vorschriften der Vertragsparteien über die Ver wendung einzelner Bauprodukte bleiben unberührt.
Artikel 23 Verbote des Inverkehrbringens
Werden Bauprodukte, für die die Erklärung der Konformität durch den Hersteller, ein Konformitätszertifikat oder allenfalls eine österreichisch technische Zulassung zwingend notwendig ist, in Verkehr gebracht ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, so kann der Hersteller oder sein inländischer Vertreter durch die in den Rechtsvorschriften bestimmten Behörden gezwungen werden, die Voraussetzungen nachzuholen bzw. bis zum Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Produkte nicht in Verkehr zu bringen. Dazu können auch Vorschriften über eine allenfalls notwendige Beschlagnahme auf Kosten des Herstellers oder seines Vertreters vorgesehen werden. Die Vertragsparteien sehen in den Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen vor, wobei diese Bestimmungen auch auf solche Produkte anzuwenden sind, die ungerechtfertigt gekennzeichnet wurden.
II. Abschnitt Österreichisches Institut für Bautechnik
Artikel 24 Einrichtung
(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bau
wesen ist ein "Österreichisches Institut für Bautechnik" als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organi sation des Vereines werden in den Vereinsstatuten be stimmt.
(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines "Österreichisches Institut für Bautechnik" zu werden.
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(2)Organe des gemeinnützigen Vereines sollten jeden falls sein:
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbe
handlung zu besorgen. Sie sind zu sparsamem, wirt
schaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Öster reichische Institut für Bautechnik
(1) Die mit der Errichtung und den Betrieb des Österrei chischen Instituts für Bautechnik verbundenen nach Ge genrechnung mit den Einnahmen des Institutes verblei benden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanz ausgleichsgesetzes zu bestreiten.
(2) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Geschäfts ordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungs entgelte.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehal ten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträ ge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des
vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Vorschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertrags parteien unterliegt.
(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen
mit den Ausgaben ein Einnahmeüberschuß des Institutes ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlu sten vorzutragen.
Artikel 28 Gebarungskontrolle
(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, daß die Kon trollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Ver eines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kon trollorgane der Vertragsparteien bedienen.
(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, fer ner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck mäßigkeit zu überprüfen.
Artikel 29 Auflösung
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines "Österreichisches Institut für Bautechnik" ist unter Be-dachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
III. Abschnitt Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 30 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 31 Kündigung
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei
unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlö schen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein "Österreichisches Institut für Bautechnik" ist in den Ver einsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.
Artikel 32 Ausfertigung, Mitteilung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Ver bindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Nieder österreichischen Landesregierung verwahrt. Der Deposi tar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglau bigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserhebli chen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Artikel 33 Evolutivklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der internationalen Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung dieser Vereinbarung aufzunehmen.
Vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung haben die Vertragsparteien einander Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bzw. für den Fall eines Einspruches Verhandlungen hierüber aufzunehmen.
Außerdem verpflichten sich die Vertragsparteien, Verhandlungen über eine Ergänzung dieser Vereinbarung hinsichtlich jener "Bauprodukte" aufzunehmen, die nicht der EG-Bauproduktenrichtlinie unterliegen (Aufzüge, Gasgeräte usw.).
Artikel 34 Bundesbeteiligung
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse bei der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie, auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben.
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Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen, sich dieser Vereinbarung anzuschließen und Mitglied des Österreichischen Institutes für Bautechnik zu werden.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Karl Stlx
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann: Mag. jur. Siegfried Ludwig
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Dr. phil. Hans Katschthaler
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Dr. Alois Partl
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Dr. Helmut Zilk
Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: Dr. Christof Zernatto
Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: Dr. Josef
Ratzenböck
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Dr. Josef Krainer
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Dr. Martin Purtscher
Perchtoldsdorf, am 8. Oktober 1992
Diese Vereinbarung tritt am 24. Mai 1993 in Kraft.
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