Nr. 60
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 22. März 1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Wels (§ 14 Z. 3 in Verbindung
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 27. Stück, Nr. 60, 61 u. 62
mit § 20 Abs. 1 lit. a O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung des Grundstückes Nr. 1832/1, KG. Wels, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 856 m2 als Gebiet für Ge schäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in denen keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist.
(3) Die Widmung dieses Grundstückes ist für Ge
schäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.000 m* (§ 16a) zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.