Nr. 67
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 7. Juni 1993, mit der
die Grenzen der Gemeinde Fischlham und der
Gemeinde Steinerkirchen an der Traun geändert
werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung
1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992
wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGßl. Nr. 2, in der Fassung
des BGBl. Nr. 368/1925 verordnet:
§1
(1) Die Grenzen der Gemeinde Fischlham, politischer Bezirk Wels-Land und Gerichtsbezirk Wels, und der Gemeinde Steinerkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land und Gerichtsbezirk Lambach, werden wie folgt geändert:
(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Gemeinde Fischlham und der Gemeinde Steinerkirchen an der Iraun ist in der Anlage dargestellt.
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.