LGBL_OB_19930929_94•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19930929_94Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette29.09.1993
Nr. 94
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 23. August 1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBI. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Der Raum der Planungsregion Vöcklabruck, insbesondere des regionalen Zentrums Vöckiabruck (§ 14 Z. 13 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
§2
Die Untersuchung hat ergeben, daß eine Verwendung der Grundstücke Nr. 93/3, 94/2, 94/3, 94/6, 94/9, 94/11, 94/12,94/13, 94/15,94/18, 95/1, 95/3,95/5 und eines Teiles des Grundstückes Nr. 298/1, alle KG. Vöcklabruck, Stadtgemeinde Vöcklabruck, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 11.194 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot, einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung, sowie die Verwendung von Teilen der Grundstücke Nr. 2924, 667/6, 667/4, 667/5 und 2025/4, alle KG. Wagrain, Stadtgemeinde Vöcklabruck, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
9.800 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den
überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebensund Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist.
§3
(1) Die Widmung der Grundstücke Nr. 93/3, 94/2, 94/3, 94/6, 94/9, 94/11, 94/12, 94/13, 94/15, 94/18, 95/1, 95/3, 95/5 und eines Teiles des Grundstückes Nr. 298/1, alle KG. Vöcklabruck, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge samtverkaufsfläche (§ 16 Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 11.000 m2 zulässig.
(2) Die Widmung von Teilen der Grundstücke Nr. 2924, 667/6, 667/4, 667/5 und 2025/4, alle KG. Wagrain, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 11.000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.)
von 13.700 m2 zulässig.
§4
Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten Grundstücke der KG. Vöcklabruck (§ 3 Abs. 1) sind in der Anlage A und der KG. Wagrain (§ 3 Abs. 2) in der Anlage B als Lageplan dargestellt.
§5
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Leitl
Landesrat
Anlagen
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seite 180
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 41. Stück, Nr. 94
Innerhalb der im Lageplan mit einer strichlierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 11.000 m2 zulässig.
86
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LAGEPLAN
GER.BEZ. VÖCKLABRUCK'
OG. VÖCKLABRUCK KG. VÖCKLABRUCK
ANLAGE A
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 41. Stück,
Nr. 94 Seite 181 536 /IT /
Innernalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie
umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von y
11.000 m2 zulässig
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ANLAGE B
GER.BEZ. VOCKLABRUCK OG. VOCKLABRUCK
K.G. WAGRAIN 2025
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