LGBL_OB_19930929_96•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Dienstnehmerwohnungen, Reihenhäusern und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung)
LGBL_OB_19930929_96Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Dienstnehmerwohnungen, Reihenhäusern und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung)Gazette29.09.1993
Nr. 96
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 13. September 1993 über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Dienstnehmerwohnungen, Reihenhäusern und Wohnheimen (O.ö. Neubauförderungs-Verordnung)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1,2 und 5 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, wird verordnet:
§1 Art der Förderung
Die Neubauförderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen
zur Errichtung von:
(1)Eine Förderung darf gewerblichen Bauträgern nur gewährt werden, wenn:
(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbotes gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 des O.ö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungs eigentümer erteilt.
(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Z. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künf tigen Wohnungsbenützer erfordern.
§3
Ausmaß des Förderungsdarlehens und der förderbaren Nutzfläche für die Errichtung von Wohnungen, Reihenhäusern und Wohnheimen
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 42. Stück, Nr. 96
Seite 185
(2)Das Ausmaß der förderbaren Nutzfläche beträgt:
(3) Bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwin gend vorgeschriebenen Tiefgarage erhöht sich das För derungsdarlehen gemäß Abs. 1 um S 70.000,- pro Ab
stellplatz und bei einer oberirdischen Garage um S 30.000,- pro Abstellplatz.
(4) Weiters kann sich das Förderungsdarlehen bei Neu bauten um bis zu S 1.000,- pro m2 Nutzfläche erhöhen, wenn nachgewiesen wird, daß die gesetzlich vorgeschrie benen Anforderungen hinsichtlich einer energiesparen den oder emissionsmindernden Bauweise erheblich überschritten werden.
(5)Für die Errichtung von Wohnheimen beträgt das Förderungsdarlehen bis zu 70% der Gesamtbaukosten
(§ 7 Abs. 2). Bei der Berechnung der förderbaren Nutz fläche werden auch Räume berücksichtigt, die der Be treuung der Bewohner dienen, jedoch nicht das Ausmaß der Gangflächen.
§4 Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1)Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 30 Jahre.
(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarle
hens beginnen mit dem nach Ablauf von sechs Monaten ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilli
gung, bei allfällig früherem Beziehen des Gebäudes mit dem diesem Zeitpunkt nachfolgenden Monatsersten. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(3) Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre 1 % jeweils p.a., ab dem sechsten Jahr 1,5%, ab dem elften Jahr 2,5%, ab dem sechzehnten Jahr 4%, ab dem einundzwanzigsten Jahr 6% und ab dem sechsund
zwanzigsten Jahr 12% des ursprünglichen Darlehensbe trages einschließlich einer verstärkten Tilgung.
(4) Den Annuitäten nach Abs. 3 liegt eine jährliche Ver zinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5% zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5% während der gesamten Laufzeit des Förderungs
darlehens erhöht.
(5) Bei Reihenhäusern beginnt die Rückzahlung des Förderungsdarlehens unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls sechs Monate nach Auszahlung.
(6) Erstmals nach 10 Jahren, in der Folge alle 5 Jahre, kann das Einkommen des Darlehensschuldners über
prüft und allenfalls die Rückzahlung neu berechnet
werden.
§5 Einsatz von Eigenmitteln
(1)Der Förderungswerber hat Eigenmittel aufzu bringen.
(2)Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt:
(3) Die Eigenmittel sind aufzubringen:
(1) Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Z. 7 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gilt eine Ausstat tung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenauf wandes und bei einwandfreier Ausführung nach dem je weiligen Stand der Technik den zeitgemäßen Wohnbe
dürfnissen und den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung bzw. den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
(2) Wohnungen sowie Wohnheime dürfen nur in Ge
bäuden mit höchstens vier Geschoßen, in den Statutarstädten Linz, Wels und Steyr mit höchstens sechs Ge schoßen gefördert werden. Ausnahmen hievon kann die Landesregierung erteilen, wenn dies unter Bedachtnahme auf bereits bestehende Verbauungen in der Nachbar schaft zur Schließung von Baulücken und dgl. im Interes se der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten
Bebauung erforderlich ist.
(3) Für den Fall der Errichtung eines Personenauf
zuges ist eine behindertengerechte Ausführung und die Möglichkeit vorzusehen, daß der Aufzug auch behinder tengerecht erreichbar ist.
(4) Als besondere Ausstattung für Mietwohnungen ist anzusehen:
raum ist innerhalb des Wohnungsverbandes vor
zusehen.
§7 Gesamtbaukosten
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofeme begrenzt, als die von den
Gesamtbaukosten und deren Finanzierung errechnete monatliche
Rückzahlungsrate ohne
Seite 186
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 42. Stück,
Nr. 96
Anteil für die Garage pro m2 Nutzfläche und Monat zum Zeitpunkt der Zusicherung bei Mietwohnungen einen Betrag von S 38,- ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
(2) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten bei Wohnheimen höchstens S 15.500,- ohne Umsatzsteuer pro m2 Nutzfläche.
§8 Mietwohnungen mit Kaufoption (Kaufmiete)
(1) Bei Mietwohnungen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ge fördert wurden, kann eine gemeinnützige Bauvereini
gung oder ein gewerblicher Bauträger dem Mieter (oder dessen Rechtsnachfolger) eine Option auf den Kauf die ser Wohnung und die Begründung von Wohnungseigen
tum zusichern. Der Mieter kann die Option frühestens
nach Ablauf von 10 Jahren ab Bezug der Wohnung
ausüben.
(2) Im Falle der Ausübung dieser Option sind das antei lige Förderungsdarlehen und das Hypothekardarlehen zu übernehmen. Der Preis für die Übertragung ins Eigentum ist nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu ermitteln. Auf diesen Betrag sind die
vom Mieter anläßlich der Vermietung geleisteten Finanzierungsbeiträge und jener Teil seiner laufenden Zahlungen, der zur (teilweisen) Tilgung des zur Errichtung aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals geführt haben, in unveränderter Höhe anzurechnen.
(3) Die gemeinnützigen Bauvereinigungen und gewerblichen Bauträger sind verpflichtet, bei Abschluß des Mietvertrages über solche Wohnungen, für die eine Option gemäß Abs. 1 angeboten wird, die Mieter über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in geeigneter Form zu informieren.
§9 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 37/1992 außer Kraft.
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