Nr. 107 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 22. November 1993 über die Verwendung
von Grundstücken in der Planungsregion Rohrbach als Gebiet für
Geschäfts-. bauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö.
Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Rohrbach, insbeson
dere das regionale Zentrum Rohrbach (§ 14 Z. 11 in Ver bindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumordnungs programm, LGBI. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. .3/1, .4/2, .4/3, 94/6 und 95/5, alle KG. Rohrbach, Stadtgemeinde Rohrbach, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 4.148 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überört lichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot, ein schließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversor gung, zulässig ist.
(3) Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäfts bauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.700 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.