Nr. 119
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1993
über das Ausmaß der Kostenbeiträge nach dem
O.ö. Behindertengesetz 1991 - O.ö. BhG 1991
(Kostenbeitragsverordnung)
Auf Grund des § 43 Abs. 7 des O.ö. Behindertengesetzes 1991, LGBI.
Nr. 113/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1993, wird verordnet:
§1
(1) Wird einem behinderten Menschen Hilfe durch Beschäftigung, Hilfe zur Erziehung oder Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch externe Unterbringung gewährt, ist ein nach dem Pflegebedarf abgestufter pauschalierter Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt bei einem Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder in der
Stufe 1mtl.S1.000,
Stufe 2mtl.S1.400,
Stufe 3mtl.S2.160,
Stufe 4mtl.S3.240,
Stufe 5mtl.S4.400,
Stufe 6mtl.S6.000,
Stufe 7mtl.S8.000,
(2) Liegt kein Pflegebedarf im Sinne des Abs. 1 vor, beträgt der Kostenbeitrag mtl. S 825,-.
(3) Wird eine Hilfe gemäß Abs. 1 lediglich nur halbtags gewährt, beträgt der Kostenbeitrag 50 v. H. der im Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge.
§2
(1) Nimmt der behinderte Mensch die Einrichtung der Eingliederungshilfe in einem Monat höchstens 10 Be
triebstage in Anspruch, beträgt der Kostenbeitrag 80 v. H. der im § 1 festgesetzten Beträge.
(2) Für den Eintritts- bzw. Austrittsmonat beträgt der Kostenbeitrag je Betriebstag ein Zwanzigstel des Pau schalbetrages (§ 1).
§3
Für gleichartige und regelmäßig gewährte Maßnahmen nach § 43 Abs. 4 des Gesetzes beträgt der Kostenbeitrag für die Maßnahmen der Heilbehandlung und Frühförderung, Erziehung und Schulbildung 10 v. H., bei Bezug eines Pflegegeldes 15 v. H. der Kosten dieser Maßnahmen.
§4 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.