Nr. 131 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 6. Dezember 1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
" §T
(1) Der Raum der Planungsregion Steyr, insbesondere das überregionale Zentrum Steyr (§ 14 Z. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a O.ö. Landesraumordnungspro
gramm, LGBl. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grund lagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung von Teilen des Grundstückes Nr. 1760/1, KG. Steyr, Stadtgemeinde Steyr, mit einer Gesamtgrundstücksflä che von 4.680 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist.
(3) Die Widmung dieses Grundstückes ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.200 m2 zulässig.
(4) Der von diesem Raumordnungsprogramm umfaßte Teil des Grundstückes Nr. 1760/1, KG. Steyr, ist in der Anlage dargestellt.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Leitl
Landesrat
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seile 310
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 61. Stück,
Nr. 131
S.G. STEYR K.G. STEYR
Anlage
GESCHÄFTS GEBIET
Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punk-tierten Linie
umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von
1.200 m2 zulässig.LAGEPLAN