LGBL_OB_19940325_21•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe, Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung)
LGBL_OB_19940325_21Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe, Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung)Gazette25.03.1994
Nr. 21
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Februar 1994 betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe, Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 b des Gelegenheitsverkehrs-gesetzes, BGBI. 85/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, BGBl. Nr. 129/1993, wird verordnet:
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§1
Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Hotelwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Oberösterreich.
§2
(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewer be nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrich tung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verord
nung entsprechen.
(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimm ten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befin den, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sicht behindernden Schäden aufweisen. Bei den für die Fahr gäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit Sicherheitsgurten ausge rüstet sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgur te stets in einwandfreiem Zustand befinden.
(3) Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Die Außenseite und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen. Aschenbecher sind regelmäßig zu entleeren.
(4) Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz) müssen mit einem bereiften, funktionstüchtigen und den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 KDV) entsprechenden Ersatzrad ausgestattet sein.
§3
Personenkraftwagen müssen mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2 KFG 1967) ausgerüstet sein.
§4
Die Personenkraftwagen müssen mit einer funktionierenden Heizung
ausgerüstet sein.
§5
Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
§6
(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich wäh rend des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(2) Dem Lenker und einem allenfalls mitfahrenden Er satzlenker ist untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen.
§7
Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände, zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Polizeioder Gendarmeriedienststelle abzugeben. Der Gewerbeinhaber bzw. die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.
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§8
Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der §§ 9 und 12 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
§9
Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
(1) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb
gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmut zen oder beschädigen können, sowie bösartige oder
beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausge
schlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb
tragen.
(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§11
Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
(1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Ver wendung genommen werden, wenn auf Grund einer be
sonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt wurde, daß diese Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß sie auch den in den §§18 bis 27 angeführ ten Voraussetzungen entsprechen.
(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 aus
genommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen eine derartige Überprüfung oder Begutachtung nach § 57a KFG 1967
nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
§ 18
(1)Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug
(Taxifahrzeug) muß mindestens vier Türen haben und
muß dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermög
lichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1.000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.
(2)Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest)Abmessungen - laut Typenschein - aufzuweisen:
(1) Der Sitz für den Lenker muß ein Einzelsitz sein. Der Abstand der Sitze - gemessen von der Oberkante der vorderen zur Oberkante der hinteren Sitzlehne - muß mindestens 600 mm betragen, wobei sich der Lenkersitz in einer mittleren Stellung befinden und dem Fahrgast bei normaler Körpergröße ein bequemes Sitzen und dem Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 11.
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Lenker eine sichere Bedienung des Fahrzeuges ermöglichen muß.
(2) Bei Anordnung von nur einer Schiebetüre (rechts) hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten.
§20
Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein
geeigneter Platz vorhanden sein.
§21
Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muß mit einer Innenbeleuchtung
ausgestattet sein.
§22
Der Fahrgast muß sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen
können.
§23
(1) Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz
aus einschaltbaren Alarmanlage ausgestattet sein.
(2) Bei Fahrzeugen ohne Funkeinrichtung muß diese Alarmanlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren
optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein.
(3) Bei Taxifahrzeugen mit Funkanlage kann Alarm
auch auf stille Art ausgelöst werden, wenn eine ständige Verbindung zur Fahrtenvermittlungszentrale hergestellt wird und von dieser Zentrale aus alle Vorgänge in diesem Taxifahrzeug mitgehört werden können.
§24
(1) Taxifahrzeuge müssen am Dach durch ein innen
beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18x10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren
Aufschrift "TAXI" gekennzeichnet sein.
(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem oder
gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuch tung darf jedoch nicht blenden.
(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Auf Verlangen des Fahrgastes darf das Schild mit der Aufschrift "TAXI" bei Fahrten außerhalb der Stand ortgemeinde abgenommen werden. Ferner darf dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten
innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden,
wenn es sich um Beförderungen zu besonderen An
lässen (z.B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse)
handelt.
§25
(1) Im Wageninneren sind der Name und der Standort
des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzei chen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
(2) Im Wageninneren ist an den Türen gut sichtbar die Aufschrift "Vorsicht beim Öffnen der Türe" anzubringen.
§26
Der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges (§ 102 Abs. 10 KFG 1967) ist deutlich zu kennzeichnen.
§27
In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der mit einem Freizeichen gekoppelt ist. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.
§28
Taxifahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger gemäß § 27 vorhanden
ist, sind mit einem Freizeichen auszustatten, das ausreichend
beleuchtbar sein muß.
§29
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbetrei benden lautet, oder deren Zulassung nicht für den Be trieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxj-Gewerbe nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in Abs. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen erlaubt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Ersatzfahrzeuge müssen
hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeich nung den Bestimmungen der §§ 17 bis 28 dieser Verord nung entsprechen.
(3)Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbe
treibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen
Stelle das im Abs. 1 genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Ver langen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
§30
Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, soferne nicht die Ausschließungsgründe der §§ 9, 10, 11 und 31 vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
§31
Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.
§32
(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas ande res bestimmt.
(2) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Seite 96
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Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast einen Abdruck dieser Verordnung und des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.
§33
Andere Personen - ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze - oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.
§34
Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben.
§35
(1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von S 500,- heraus geben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises
übergeben wird.
(2) Der Taxilenker hat de'm Fahrgast auf dessen Verlan gen eine ordnungsgemäße Quittung über den Beförde
rungspreis auszufolgen. Zusätzlich ist das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges auf der Quittung anzu führen.
§36
(1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, soferne die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes be stimmt, während der Beförderung ununterbrochen einge schaltet sein.
(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über einen Taxi ruf apparat erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, soferne die den Tarif festlegende Verordnung nichts an deres bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzu schalten.
(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfe
nahme des Funkes weitergeleitet, so ist der Fahrpreis
anzeiger, soferne die den Tarif festlegende Verordnung
nichts anderes bestimmt, auf der Höhe des der angege
benen Aufnahmestelle nächstgelegenen Standplatzes
einzuschalten.
(4) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer als der
vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis
nicht verlangt werden.
(5) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahr preisanzeiger zu beleuchten.
(6) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger ge
stört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
(7) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Beförderungspreis richtig anzeigen. Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarif änderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzu
stellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung mit einer von der zuständigen Fachgruppe
ausgegebenen Zusatzvignette, die die Anpassung an den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.
(8) Unbeschadet des Abs. 3 muß bei nicht besetzten
oder nicht bestellten Taxifahrzeugen das Freizeichen (§§ 27 und 28) von vorne deutlich erkennbar sein.
(9) Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift "TAXI"
(§ 24) müssen bei Dunkelheit und schlechter Sicht
beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind bei besetzten
und bestellten Wagen abzuschalten. Bei bestellten
Wagen dürfen sie unmittelbar vor dem Eintreffen am Ab holort des Fahrgastes eingeschaltet werden, um für den Fahrgast erkennbar zu sein.
§37
Bei Verwendung von Fahrpreisanzeigern in Gemeinden, für die kein
verbindlicher Tarif festgelegt wurde, gelten die Bestimmungen des § 36 sinngemäß.
§38
(1) Taxifahrzeuge dürfen nur auf Taxistandplätzen auf fahren, soferne besondere straßenpolizeiliche Anordnun gen nichts anderes verfügen.
(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Stand plätzen auffahren und sich aufstellen.
§39
(1)Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 38 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 38 Abs. 2 gestattet, wenn
(2) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxi fahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt wer den. Als außer Fahrdienst gilt ein Taxifahrzeug, dessen Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Fahrzeug abwesend ist.
(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift "außer Dienst" außerdem am Fahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.
§40
(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und
das Anwerben von Fahrgästen, wie z.B. an Straßen
bahn-, Omnibushaltestellen und Bahnhöfen, ist nicht ge stattet. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzu nehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz an halten.
(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszei ten, Fahrzielen und dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird.
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Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen des § 31 (Beförderungspflicht) und des § 43 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
§41
(1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen gemäß § 24 Abs. 1 bis 4 bezogen wer
den; sie dürfen innerhalb der Standortgemeinde nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden.
(2) Das Aufsuchen und Anbieten von Fahrtaufträgen
außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) und der Taxi standplätze der Standortgemeinde ist verboten.
(3) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach
der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen an
zureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, daß ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen
Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(4) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, soferne gemäß § 36 Abs. 9 erster Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.
§42
(1)Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht ange
schlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge, deren Lenker für einen längeren Zeitraum als 15 Minuten vom Taxistand platz/Fahrzeug abwesend sind.
(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals
vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhin dert ist, vom Lenker des nächsten Fahrzeuges zu be
dienen.
(3) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegen
genommenen telefonischen Bestellung an eine Funk
zentrale oder an ein Mietwagenunternehmen ist un
tersagt.
§43
(1) Die Lenker der auf den Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.
(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.
IM. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für das Mietwagen-Gewerbe mit
Personenkraftwagen
§44
(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Vorschriften der §§ 18 bis 22, 25, 26, 30, 33, 34, 35 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizei chen, Fahrpreisanzeiger und des Wortes "TAXI" - letz teres auch als (Teil des) Firmenwortlaut(es) - nicht ge stattet.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegange nen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotele fon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendi gung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung
auf Abholung von Fahrgästen.
§45
(1) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbe inhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahr zeuge ist gestattet.
(2) im Sinne des Abs, 1 und § 44 Abs. 3 ist insbesonde re verboten:
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V.ABSCHNITTVII. ABSCHNITT
Gewährung von Ausnahmen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§47§49
(1) Von § 18 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind Taxi-
Der Landeshauptmann kann in Einzelfallen, wenn es fahrzeuge
auSgenommen, die vor dem Inkrafttreten die-aus besonderen Gründen
zwingend notwendig ist, Aus- ser Verordn bereits a|s solche
zuge|assen sind, nahmen von den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 gewähren.(2) Funkeinrichtungen von
Taxifahrzeugen, bei denen
die Betätigung der Anlage gemäß § 23 in der Funkzentrale nicht
erkennbar ist und zum Zeitpunkt des Inkraft-
VI.ABSCHNITTtretens dieser Verordnung in Betrieb sind, dürfen
weiter-
verwendet werden. Strafbestimmungen
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verord
nung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
^30. April 1982 betreffend die gewerbepolizeiliche Rege-
(1)Übertretungen von Bestimmungen dieser Verord- lun9 der
Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Perso-
nung sind als Verwaltungsübertretungen nach dem § 14
nenkraftwagen und des Taxi-Gewerbes, LGBI. Nr.
Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes von der 19/1982,
außer Kraft.
Behörde zu bestrafen.
Für den Landeshauptmann:
(2)Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem
Ausschluß von der Beförderung geführt haben, geltenAckerl
nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.
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