Nr. 22 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 28. Februar 1994
betreffend die Umlegung der Münzkirchner Straße
(Bezirksstraße Nr. 1165) im Gebiet der Gemeinde
St. Roman
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2
O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der
Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird
verordnet:
§1
toBiKm-4rt00 (alt) von der bestehenden Trasse
nach Norden abzweigende und nach gestreckter Bogen-führung bei km 4,250 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Münzkirchner Straße (Bezirksstraße Nr. 1165 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs - Anlage zum O.ö. Straßengesetz 1991, Stand 1.1. 1993) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 4,100 (alt) und km 4,250 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Münzkirchner Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Münzkirchner Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:1000 zu ersehen, der beim Amt der o. ö. Landesregierung und beüm Gemeindeamt St. Roman aufliegt.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.