Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Aufhebung einer Wendung im § 18 Abs. 7 der Oö. Bauordnung durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_OB_19940422_32•Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Aufhebung einer Wendung im § 18 Abs. 7 der Oö. Bauordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Aufhebung einer Wendung im § 18 Abs. 7 der Oö. Bauordnung durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_19940422_32Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Aufhebung einer Wendung im § 18 Abs. 7 der Oö. Bauordnung durch den VerfassungsgerichtshofGazette22.04.1994
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1994 betreffend die Aufhebung einer Wendung im § 18 Abs. 7 der O.ö. Bauordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 5. April 1994 zugestellten Erkenntnis vom 17. März 1994, G 233/ 93-8, G 235/93-10, zu Recht erkannt:
"Die Wendung "4," in § 18 Abs. 7 des Gesetzes vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit."
Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.