Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Thomas | Omnilex
LGBL_OB_19940516_35•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Thomas
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Thomas
LGBL_OB_19940516_35Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. ThomasGazette16.05.1994
der o.ö. Landesregierung vom 11. April 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Thomas
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 mit Beschluß vom 11. April 1994 der Gemeinde St. Thomas, politischer Bezirk Grieskirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde St. Thomas:
"Von Gold und Grün erhöht geteilt; oben ein rotes, den Winkel aufwärts kehrendes Winkelmaß, unten ein silberner Aspelbaumzweig mit sechs Blättern und einem roten Fruchtkern."