Nr. 51 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 6. Juni 1994 betreffend die Widmung der ehemaligen Trasse des Ortschaftsweges "Glöckelberg" für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung als Abschnitt der Glöckelberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1558) im Gebiet der Marktgemeinde Ulrichsberg
Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993, wird verordnet:
§1
Die als Ortschaftsweg aufgelassene Trasse des Ortschaftsweges "Glöckelberg", die beim derzeitigen Ende der Glöckelberger Straße bei, deren km 6,304 (alt) beginnt, zuerst in gestreckter Linienführung nach Nordosten führt und hierauf in einem Bogen nach Norden verläuft und nach 86 m bei km 6,390 (neu; Grenzübergang nach Tschechien) endet, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Abschnitt der Glöckelberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1558 laut Verzeichnis der Landes-und Bezirksstraßen Oberösterreichs) eingereiht.
§2
Die genaue Lage des neuen Abschnittes der Glöckelberger Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:500 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Ulrichsberg aufliegt.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.