LGBL_OB_19940708_56•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bewirtschaftungsprämie an Bergbauern (Oö. Bergbauern-Bewirtschaftungsprämien-Verordnung)
LGBL_OB_19940708_56Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bewirtschaftungsprämie an Bergbauern (Oö. Bergbauern-Bewirtschaftungsprämien-Verordnung)Gazette08.07.1994
Nr. 56 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die Bewirtschaftungsprämie an Bergbauern (O.ö. Bergbauern-Bewirtschaftungsprämien-Verordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und der §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Z. 1 und 3 O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1994 (O.ö. LWG 1994), LGBl. Nr. 1, wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich, Art und Gegenstand der Förderung
(1) Das Land Oberösterreich gewährt nach Maßgabe
der näheren Bestimmungen dieser Verordnung den Be
wirtschaftern von bäuerlichen Betrieben in Berggebieten (Bergbauernbetriebe) Direktzahlungen in Form von Be wirtschaftungsprämien für die landwirtschaftliche Nut zung von Flächen, bei denen sich durch schwierige kli matische Verhältnisse, starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser Gegebenheiten erheblich er
schwerte Lebens- und Erzeugungsbedingungen er geben.
(2) Bergbauernbetriebe im Sinn des Abs. 1 sind jene Betriebe im Land Oberösterreich, die in der Anlage der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirt schaft vom 22. Juni 1987, BGBl. Nr. 264, als solche be stimmt sind.
(3) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung aus
genommen sind juristische Personen, Personengesell
schaften des Handelsrechtes, eingetragene Erwerbsge sellschaften, andere rechtsfähige Personengemeinschaf ten, Stiftungen, Fonds und Gebietskörperschaften.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, .28. Stück, Nr. 56
(4) Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und alpines Grünland (Almen) gelten nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinn dieser Verordnung.
§2 Förderungsvoraussetzungen
(1)Dem Bewirtschafter eines Bergbauernbetriebes im
Sinn des § 1 Abs. 2 wird eine Bewirtschaftungsprämie
nach § 3 gewährt, wenn
sondere die landwirtschaftlichen Nutzflächen in orts
üblicher und zeitgemäßer Weise ordnungsgemäß
nachhaltig bewirtschaftet,
che mindestens einen Hektar beträgt, wobei das
Höchstausmaß der einzubeziehenden landwirtschaftli
chen Nutzfläche mit 40 Hektar begrenzt ist;
Eigentums- und Pachtflächen sind zusammenzurech
nen und bei der Berechnung der Nutzfläche zwei De
zimalstellen zu berücksichtigen,
(2)Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Bewirtschaftungsprämie in der gemäß § 3 jeweils festge setzten Höhe. Eine Abtretung solcher Ansprüche ist un zulässig und gegenüber dem Land Oberösterreich un
wirksam.
§3 Höhe der Bewirtschaftungsprämie
(1)Die Festsetzung der Höhe der Bewirtschaftungsprä
mie erfolgt entsprechend der Einteilung der als Bergbau-
ernbetriebe bestimmten Betriebe
in die Erschwerniszonen I, II, III und IV und
innerhalb der Erschwerniszonen I, II und III nach der
Höhe des landwirtschaftlichen Hektarsatzes des je
weils letztgültig festgesetzten land- und forstwirt
schaftlichen Einheitswertes.
(2)Für die Betriebe der Erschwerniszone I beträgt die
Prämie
bei einem landwirtschaftlichen Hektarsatz bis zu
S 5.300,-;
bei einem landwirtschaftlichen Hektarsatz über
S 5.300,-.
(3)Für die Betriebe der Erschwerniszone II beträgt die
Prämie
bei einem landwirtschaftlichem Hektarsatz bis zu
S 4.000,-;
bei einem landwirtschaftlichen Hektarsatz über
S 4.000,-.
(4)Für die Betriebe der Erschwerniszone III beträgt die
Prämie
bei einem landwirtschaftlichen Hektarsatz bis zu
S 3.000,-;
bei einem landwirtschaftlichen Hektarsatz über
S 3.000,-.
(5) Für die Betriebe der Erschwerniszone IV beträgt die Prämie S 1.200,- je Hektar landwirtschaftlicher Nutz fläche.
(6) Für Bewirtschafter von Bergbauembetrieben, bei
denen der letztgültig festgesetzte land- und forstwirt schaftliche Einheitswert bzw. der fiktive Einheitswert den Betrag von S 500.000,- übersteigt, wird die in den Abs. 2 bis 5 jeweils festgesetzte Höhe der Bewirtschaf tungsprämie nur zu 50 Prozent gewährt.
(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Bewirtschaf
tungsprämie ein Betrag unter S 600,-, ist diese mit einer Pauschale von S 600,- je Betrieb festzusetzen. Im übri gen werden die Prämien auf Zehn-Schilling-Beträge ab gerundet.
(8) Für die Betriebe der Erschwerniszonen III und IV wird für selbstbewirtschaftete Grünlandflächen ein Zu schlag von S 150,- je Hektar in Erschwemiszone III und von S 300,- je Hektar in Erschwerniszone IV aus Touris musmittel des Landes Oberösterreich gewährt.
(9) Für Bergbauernbetriebe in besonders benachteilig ten Regionen kann die o.ö. Landesregierung gesonderte Zuschläge zur Bewirtschaftungsprämie gewähren.
§4 Antragstellung, Durchführung
(1)Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist vom Land Oberösterreich bei der Bearbeitung der Anträ ge als Abwicklungsstelle mit folgenden Tätigkeiten betraut:
(2)Der schriftliche Antrag auf Gewährung der Bewirt schaftungsprämie ist beim Amt der o.ö. Landesregierung im Wege der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich einzubringen.
(3)Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzu schließen:
(4)Das Land Oberösterreich sowie die Landwirtschafts kammer für Oberösterreich können vom Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 28. Stück, Nr. 56, 57 u. 58
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ordnungsgemäßen Bearbeitung und Erledigung des Antrages erforderlich ist.
(5) Der Antragsteller hat sich dem Land Oberösterreich gegenüber durch eine schriftliche Erklärung (Verpflich tungserklärung) zu verpflichten, die Bestimmungen die ser Verordnung einzuhalten, insbesondere den Organen des Landes Oberösterreich und der Landwirtschaftskam mer für Oberösterreich die Einsicht in die Geschäftsbü cher oder sonstigen betrieblichen Aufzeichnungen sowie die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, die erfor derlichen Auskünfte zu erteilen und die erhaltenen Be wirtschaftungsprämien im Falle vorsätzlich unrichtiger Antragsangaben unverzüglich zurückzuerstatten. Die Verpflichtungserklärung hat überdies eine Zustimmungs erklärung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundes gesetz BGBl. Nr. 91/1993, zu enthalten.
(6) Bei vollständiger Vorlage der in Abs. 3 und 4 ange führten Unterlagen gilt der Nachweis der widmungsge mäßen Verwendung der Bewirtschaftungsprämie als er
bracht.
(7) Bei der Gewährung der Bewirtschaftungsprämie gilt für die Beurteilung des Flächenausmaßes der einzubezie henden landwirtschaftlichen Nutzfläche das Datum der Antragstellung, für die Feststellung des Ausmaßes der Tierhaltung das Ergebnis der jeweils letzten Viehzählung.
§5 Aufsicht
(1)Die Landwirtschaftskammer für Qberösterreich steht hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht der o.ö. Landesregierung.
(2) Das Amt der o.ö. Landesregierung kann das Vorlie gen der Förderungsvoraussetzungen und die ordnungs
gemäße Abwicklung bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und beim Förderungsempfänger in geeig neter Weise überprüfen.
(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der übertragenen Aufgaben si cherzustellen.
§6 Rückerstattung
Bereits erhaltene Bewirtschaftungsprämien und Zuschläge sind samt Zinsen in der Höhe von 3 Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung an das Land Oberösterreich bei vorsätzlich unrichtiger Angabe maßgeblicher Umstände im Ansuchen unverzüglich zurückzuzahlen.
§7 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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