LGBL_OB_19940720_59•Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Oö. Vergabegesetz)
LGBL_OB_19940720_59Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Oö. Vergabegesetz)Gazette20.07.1994
Nr. 59 Landesgesetz
vom 5. Mai 1994 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (O.ö. Vergabegesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1.TEIL:
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
§1Begriffsbestimmungen
§2Persönlicher Geltungsbereich
§3Sachlicher Geltungsbereich
§4Ausnahmen vom Geltungsbereich
2.TEIL:
Vergabeverfahren
I.Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Allgemeine Grundsätze
§ 6 Fristen
§ 7 Bekanntmachungen
§ 8 Arten und Wahl der Vergabeverfahren
§ 9 Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
§ 10 Teilnehmer am nicht offenen Verfahren und am
Verhandlungsverfahren
§11 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
§ 12 Preiserstellung und Preisarten
§ 13 Sicherstellungen
II.Hauptstück
Die Ausschreibung
§ 14 Allgemeine Bestimmungen über die Ausschreibung
§ 15 Teil- und Alternativangebote
§ 16 Beschreibung der Leistung
§ 17 Technische Spezifikationen
§ 18 Sonstige Bestimmungen des Leistungsvertrages
§ 19 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 20 Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung
§ 21 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 22 Zuschlagsfrist
III.Hauptstück
Das Angebot
§ 23 Die Erstellung von Angeboten § 24 Einreichung der Angebote
§ 25 Vergütung und Verwertung von Ausarbeitungen § 26 Änderung
und Ergänzung eingereichter Angebote, Rücktritt vom Angebot
IV.Hauptstück
Das Zuschlagsverfahren
§ 27 Öffnung der Angebote
§ 28 Prüfung der Angebote
§ 29 Eignungskriterien und deren Nachweis
§ 30 Verhandlungen mit den Bietern
§ 31 Zuschlagserteilung und Abschluß des Vergabeverfahrens
§ 32 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
I. Hauptstück Lieferaufträge
§ 33Erweitertes Diskriminierungsverbot
§ 34Schwellenwert
§ 35Wahl des Vergabeverfahrens
§ 36Ideenwettbewerbe, Alternativangebote
Seite 194
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
II.Hauptstück
Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge
1.ABSCHNITT
Bauaufträge
§ 37Vorinformation, beschleunigtes Verfahren
§ 38Schwellenwert
§ 39Wahl des Vergabeverfahrens
§ 40Auftragsvergabe durch subventionierte Dritte
2.ABSCHNITT
Baukonzessionsaufträge
§ 41 Anwendbarkeit dieses Landesgesetzes § 42 Rechte und
Pflichten des Auftraggebers § 43 Verbundene Unternehmer
III.Hauptstück
Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie-und
Verkehrsversorgung
§ 44Geltungsbereich
§ 45Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 46Schwellenwerte
§ 47Regelmäßige Bekanntmachung
§ 48Technische Spezifikationen
§ 49Sonstige Bestimmungen über die Ausschrei
bungsunterlagen
§ 50Wahl des Vergabeverfahrens
§ 51Aufruf zum Wettbewerb
§ 52Prüfsystem
§ 53Fristen
§ 54Auswahl des Bewerberkreises
§ 55Auftragsvergabe
§ 56 Waren mit Ursprung außerhalb des EWR § 57
Auskunftspflichten
4.TEIL:
Rechtsschutz
I.Hauptstück
Nachprüfungsverfahren
§ 58 Allgemeine Bestimmungen über die Nachprüfungsverfahren
§ 59 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 60 Einstweilige Verfügung
§ 61 Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des
Auftraggebers
§ 62 Kontrolle durch die EFTA-Überwachungsbehörde
II.Hauptstück
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 63 Schadenersatzanspruch des Bewerbers oder
Bieters § 64 Schadenersatzanspruch des Auftraggebers und
der Mitbewerber oder Mitbieter § 65 Rücktrittsrecht des
Auftraggebers § 66 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften § 67
Zuständigkeit und Verfahren
5.TEIL:
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 68 Statistiken
§ 69 Strafbestimmungen
§ 70 Inkrafttreten
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
Seite 195
§1 Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind folgende
Begriffsbestimmungen maßgebend:
schluß eines Vertrages zwischen einem Auftragge
ber und einem Auftragnehmer führen sollen.
eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öf
fentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
wird.
in dem eine beschränkte Anzahl von Unternehmern
schriftlich zur Abgabe von Angeboten eingeladen
wird.
mit einem Unternehmer oder mehreren ausgewähl
ten Unternehmern über den Auftragsinhalt verhan
delt wird.
nen, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen
Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Ent
gelt erteilen oder zu erteilen beabsichtigen.
Auftraggebers, die das Vergabeverfahren
durchführt.
nen, handelsrechtliche Personengesellschaften, ein
getragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsge
meinschaften.
von mehreren Unternehmern, die sich unbeschadet
der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen
bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber
gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbrin
gung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder
verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
Seite 196
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
technische Spezifikation, die nach einem von einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens anerkannten
Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche An
wendung eines Poduktes in allen Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens sicherzustellen, und die im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf
fentlicht worden ist.
betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und ande
re für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die
Bauwerke genügen müssen.
schen einem Auftraggeber und einem oder mehre
ren Lieferanten oder Unternehmen, die zum Ziel hat,
die Bedingungen für die Aufträge, die während eines
bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, fest
zulegen, insbesondere in bezug auf den in Aussicht
genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aus
sicht genommene Menge.
§2 Persönlicher Geltungsbereich
(1)Dieses Landesgesetz gilt für die Vergabe von Auf trägen durch folgende Auftraggeber:
(2) Sind bei einem Unternehmen nach Abs. 1 Z. 5 die Beteiligungen des Landes und der übrigen Rechtsträger gleich hoch, unterliegt es den Bestimmungen dieses Lan desgesetzes, wenn es seinen Sitz im Land Oberöster
reich hat.
(3) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z. 6, die nicht zugleich auch Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z. 5 sind, gilt nur das III. Hauptstück des 3. Teiles.
§3 Sachlicher Geltungsbereich
(1)Dieses Landesgesetz ist - unbeschadet der Be
stimmungen des III. Hauptstückes des 3. Teiles - anzu wenden auf Bauaufträge und Lieferaufträge, wenn der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer)
(2) Auf die Vergabe von Baukonzessionsaufträgen, de ren geschätzter Auftragswert mindestens 5.000.000 ECU beträgt, sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nach Maßgabe des 2. Abschnittes des II. Hauptstückes des 3. Teiles anzuwenden.
(3) Die Höhe der Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus den Veröffentlichungen der jeweiligen Beträge durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Amtsblatt der Euro
päischen Gemeinschaften. Solange solche Veröffentli chungen nicht vorliegen, hat die Landesregierung durch Verordnung die den Schwellenwerten in ECU entspre
chenden Schillingbeträge erstmals zum Inkrafttreten die-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
Seite 197
ses Landesgesetzes festzusetzen und in der Folge im Abstand von zwei Jahren jeweils zum ersten Jänner zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen. Für die Festsetzung ist der durchschnittliche Tageskurs des Schillings in ECU in den zwei Jahren vor dem vorangegangenen 31. Oktober maßgeblich.
§4 Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1)Dieses Landesgesetz gilt nicht,
(2)Im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversor gung gilt dieses Landesgesetz nur insoweit, als sich dies aus den Bestimmungen des III. Hauptstückes des 3. Tei les ergibt.
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§5 Allgemeine Grundsätze
(1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in die sem Landesgesetz vorgesehenen Verfahren entspre
chend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbe werbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bie ter an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröff nung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unter nehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Be handlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) An den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmit telbar oder mittelbar beteiligte Unternehmer sowie mit ihnen verbundene Unternehmer, wenn zwischen ihnen
ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teil nahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, es sei
denn, daß auf ihre Beteiligung in begründeten Sonderfäl len nicht verzichtet werden kann.
(4) Ein Vergabeverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben.
(5) Wenn wichtige Gründe die Unbefangenheit einer Person, die mit der Vergabe von Aufträgen befaßt ist, zweifelhaft erscheinen lassen, hat sich diese Person je der Tätigkeit im Vergabeverfahren zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Als Sachverständige dürfen im Vergabeverfahren nur Personen herangezogen wer
den, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.
(6) Im Vergabeverfahren ist darauf Bedacht zu neh
men, daß die Leistung den Erfordernissen des Umwelt schutzes gerecht wird.
(7) An Justizanstalten, Wohlfahrtsanstalten, Lehran stalten und ähnliche aus öffentlichen Mitteln erhaltene oder unterstützte Einrichtungen dürfen Aufträge im Wege des Wettbewerbs nur mit in gleicher Weise begünstigten Unternehmern vergeben werden.
(8) Anzahl und Namen der am Vergabeverfahren teil
nehmenden Bewerber und Bieter sind bis zur Angebots öffnung geheim zu halten.
§6 Fristen
(1)Für den Auftraggeber sind, soweit dieses Landesge
setz nichts anderes bestimmt, folgende Fristen ver
bindlich:
(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 Z. 2 sind entsprechend zu verlängern, wenn Angebote nur nach einer Ortsbesichti gung oder nach Einsichtnahme in aufgelegte Ausschrei bungsunterlagen erstellt werden können.
(3) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Un terlagen oder verlangte Auskünfte wegen ihres Umfanges nicht innerhalb der im Abs. 1 Z. 3 und 4 genannten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, sind diese Fristen entsprechend zu verlängern.
(4) Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bie tern oder Bewerbern schriftlich, falls dies nicht möglich ist, in derselben Weise wie die Ausschreibung bekannt zugeben.
(5) Wenn die im Abs. 1 genannten Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, dür fen sie verkürzt werden, wobei aber
(6)Wenn Fristen gemäß Abs. 1 verkürzt werden, sind sowohl die Anträge auf Teilnahme als auch die Aufforde rungen zur Angebotsabgabe auf schnellstem Weg zu
übermitteln. Werden Teilnahmeanträge nicht schriftlich übermittelt, sind sie vor Ablauf der Frist schriftlich zu be stätigen.
Seite 198
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
(7) Für die Fristberechnung gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 50/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 866/1992 mit der Maßgabe, daß - außer in Verfahren nach dem 4. Teil - auch bei nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Fristen, wenn der Beginn der Frist vom Eintritt eines Ereignisses oder von der Vornahme einer Handlung abhängt, der Tag, in den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet wird.
§7 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen im Sinne dieses Landesgeset
zes haben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf ten und in der Datenbank TED zu erfolgen. Die Bekannt machungen sind zu diesem Zweck dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Nähere Vorschriften über die Form der Übermittlung, insbesondere über die Verwendung von
Formularen und Mustern, sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2) Darüber hinaus sind öffentliche Bekanntmachungen in der Amtlichen Linzer Zeitung und, wenn dies zweckmä ßig scheint, in sonstigen amtlichen oder privaten Publika tionen innerhalb Österreichs zu veröffentlichen. Die Ver öffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtli
che Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaf ten zu enthalten und dürfen nicht vor diesem Tag veröf fentlicht werden. Sie dürfen keine Informationen enthal ten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften veröffentlichten hinausgehen.
§8 Arten und Wahl der Vergabeverfahren
(1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Ver fahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen.
(2) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes be stimmt ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.
§9 Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
(1) Die Absicht, einen Auftrag im offenen oder im nicht offenen Verfahren zu vergeben, ist jedenfalls öffentlich bekanntzumachen (§ 7).
(2) Ebenso ist die Absicht, einen Auftrag im Verhand lungsverfahren zu vergeben, öffentlich bekanntzuma chen, soweit nicht dieses Landesgesetz etwas anderes bestimmt.
§ 10
Teilnehmer am nicht offenen Verfahren und am Verhandlungsverfahren
(1) An einem nicht offenen Verfahren und an einem Verhandlungsverfahren nehmen nur solche Unternehmer teil, die vom Auftraggeber zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden.
(2) Der Einladung zur Angebotsabgabe hat, wenn die
ses Landesgesetz nicht bestimmt, daß die Bekanntma
chung der beabsichtigten Auftragsvergabe unterbleiben kann, eine öffentliche Erkundung des Bewerberkreises (§11) vorauszugehen.
(3) Im Verhandlungsverfahren sind, soweit nicht ohnedies eine öffentliche Erkundung des Bewerberkreises vorzunehmen ist, falls möglich entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, mindestens jedoch drei verbindliche Angebote unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises einzuholen.
§11 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
(1) Die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises be ginnt mit der Bekanntmachung, einen Auftrag im nicht of fenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren verge ben zu wollen. In der Bekanntmachung sind Unterneh
mer aufzufordern, sich um die Teilnahme am Vergabe
verfahren zu bewerben.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls den Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen, die Zuschlagskriterien und jene Angaben zu enthalten, die es den Interessenten ermöglichen zu beurteilen, ob für sie eine Beteiligung am Verfahren in Frage kommt. Überdies hat der Auftraggeber bekanntzumachen, wel
che zur Eignungsprüfung erforderlichen Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind.
(3) Die Teilnahmeanträge können schriftlich, telegra fisch, telefonisch, fernschriftlich oder mittels Fernkopie rer oder auf jede andere technisch mögliche Weise einge reicht werden. Erfolgt die Übermittlung des Antrages nicht schriftlich, ist der Antrag innerhalb der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge schriftlich zu bestätigen.
(4) Bei der Behandlung der eingelangten Teilnahmean träge ist § 27 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzu wenden, daß den Bewerbern die Teilnahme an der Öff
nung nicht zu gestatten und das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten ist.
(5) Die Eignung der Bewerber ist gemäß § 29 zu über prüfen. Hierüber ist ein Prüfbericht zu verfassen.-
(6) Die nach Durchführung der Überprüfung als geeig net befundenen Bewerber sind am weiteren Verfahren je denfalls zu beteiligen. Darüber hinaus steht es dem Auf traggeber frei, auch verspätet eingelangte Bewerbungen zu berücksichtigen und von sich aus weitere Unterneh mer in das Verfahren miteinzubeziehen. Den Bewerbern, die zum weiteren Verfahren nicht zugelassen werden, ist dies mitzuteilen, auf Antrag sind die Gründe für die Nichtberücksichtigung bekanntzugeben.
(7) Die zum weiteren Verfahren zugelassenen Bewerber sind vom Auftraggeber schriftlich aufzufordern, ihre Angebote innerhalb einer bestimmten Frist (§ 6) einzureichen. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen und die zusätzlichen wesentlichen Unterlagen anzuschließen. Der Inhalt der Aufforderung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Sie hat aber jedenfalls die Kriterien für die Auftragsvergabe, sofern diese nicht bereits in der Bekanntmachung enthalten sind, das Ende der Angebotsfrist und den Hinweis, daß die Angebote in deutscher Sprache abgefaßt sein und auf Schillingbeträge lauten müssen, zu enthalten.
§12 Preiserstellung und Preisarten
(1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
Seite 199
zu erstellen. Nach Möglichkeit ist dem Preisangebotsverfahren der Vorzug zu geben.
(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.
(3) Für die Anwendung von Abs. 1 und 2 sind durch
Verordnung der Landesregierung die entsprechenden
Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Auf
trägen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag,- Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 für
bindend zu erklären.
§13 Sicherstellungen
Für die Arten möglicher Sicherstellungen sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
II. Hauptstück Die Ausschreibung
§ 14 Allgemeine Bestimmungen über die Ausschreibung
(1) Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhand lungsverfahren zur Anwendung kommt, so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß die Vergabe nach den Be
stimmungen dieses Landesgesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen
einzelner Fachgebiete sind sachlich und terminlich abzu
stimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veran
lassen.
(2) Technisch oder wirtschaftlich zusammengehörige
Leistungen sind ungeteilt auszuschreiben. Besonders umfangreiche Leistungen können jedoch örtlich, zeitlich oder nach Art oder Menge geteilt ausgeschrieben wer den. Ebenso können Leistungen, die von verschiedenen Wirtschaftszweigen zu erbringen sind, getrennt ausge schrieben werden. Die Teilung der Leistung hat keinen Einfluß auf die Anwendbarkeit dieses Landesgesetzes und ist unzulässig, wenn sie zur Umgehung der Wert
grenzen des § 3 Abs. 1 erfolgt.
(3) Die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Be
stimmungen des Vertrages sind so abzufassen, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Vertrag verwendet werden können.
(4) Die Ausschreibungsunterlagen sind so zu gestalten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und gewährleistet ist, daß die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können.
(5) In der Ausschreibung sind die als erforderlich erach teten Nachweise sowie die Kriterien für die Wahl des An gebotes für den Zuschlag einschließlich aller Gesichts punkte anzugeben, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden.
(6) Die für eine vertiefte Angebotsprüfung als wesent lich geltenden Positionen sind anzugeben.
(7) In der Ausschreibung sind Festlegungen über eine allfällige Unzulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften zu treffen sowie eine allfällige Be schränkung der Mitgliederzahl solcher Gemeinschaften anzugeben. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, daß die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer beabsichtigten Ar beitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben und daß der Auftraggeber das Angebot einer Arbeitsgemeinschaft
oder Bietergemeinschaft, die ohne seine Zustimmung ge bildet wird, nicht zu berücksichtigen braucht. Von Bieter gemeinschaften ist die Erklärung zu verlangen, daß sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft er bringen.
(8) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmun
gen über die Zulässigkeit von. Subuntemehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist, ausgenommen bei Kaufverträgen, zu deren Erfüllung
sich der Auftragnehmer eines Zulieferers bedient, zu un tersagen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eig nung besitzt.
(9) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmun
gen über die Einhaltung der sich aus den Übereinkom men Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der Internationalen Arbeits organisation, BGBl. Nr. 20/1952, ergebenden Verpflich tungen vorzusehen.
(10) Die Auftraggeber haben in der Ausschreibung vor zusehen, daß die Erstellung des Angebots für in Oster reich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und daß sich der Bieter ver pflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Öster reich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zu ständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertre tung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsicht nahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzu halten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen aus drücklich hinzuweisen.
(11) Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe fest zulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbe
hebbaren Mangel darstellt. Es ist weiters festzulegen, daß das Vadium spätestens zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlags, jedoch keinesfalls später als zwei Wo chen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen ist, sofern es nicht verfällt.
(12) In Ausschreibungen für Bauaufträge ist auf die baurechtlichen Vorschriften über behindertengerechtes Bauen Bedacht zu nehmen.
(13)Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung
sind durch Verordnung der Landesregierung die entspre chenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe
von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Ange
bot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
§15 Teil- und Alternativangebote
(1) In den Ausschreibungsunterlagen ist festzuhalten, Seite 200
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
ob Teilangebote zulässig sind. Ist dies der Fall, sind sowohl die gesamte Leistung als auch die allenfalls getrennt zu vergebenden Teile der Leistung zu beschreiben. Falls Teile der Leistung beschrieben werden, ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, nur Teile der Gesamtleistung anzubieten.
(2) Alternativangebote sind grundsätzlich zulässig und dürfen nur aus wichtigen Gründen untersagt werden; die Untersagung ist auf die Teilleistungen zu beschränken, bei denen dafür eine sachliche Notwendigkeit besteht. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot oder auch ohne ein solches zulässig sind. Sieht die Ausschreibung für die gesamte Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt § 14 Abs. 4.
§ 16 Beschreibung der Leistung
(1) In der Beschreibung der Leistung sind die Leistun gen eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.
(2) In der Ausschreibung darf die Leistung nicht so um schrieben werden, daß bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
(3) Für die Beschreibung der Leistung sind durch Ver ordnung der Landesregierung die entsprechenden Be
stimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträ
gen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zu
schlag - Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 für bin
dend zu erklären.
§17 Technische Spezifikationen
(1) Die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag haben technische Spezifikationen zu ent halten.
(2) Technische Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf
setzen oder
3.gemeinsame technische Spezifikationen
festzulegen.
(3)Abweichungen vom Grundsatz des Abs. 2 sind zu
lässig, wenn
nisses mit europäischen Normen, gemeinsamen tech
nischen Spezifikationen oder europäischen techni
schen Zulassungen mangels technischer Möglichkei
ten oder mangels entsprechender Bestimmungen in
den innerstaatlichen Normen zur Feststellung der
Übereinstimmung nicht möglich ist,
schen Zulassungen oder gemeinsamen technischen
Spezifikationen zur Verwendung von Erzeugnissen
oder Materialien zwingt, die mit bereits vorhandenen
Anlagen inkompatibel sind oder ihre Anwendung un
verhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßi
ge technische Schwierigkeiten verursachen würde
und sich der Auftraggeber zur Übernahme europäi
scher Normen oder gemeinsamer technischer Zulas
sungen innerhalb einer diesen Umständen angemes
senen Frist verpflichtet,
technischer Zulassungen oder gemeinsamer techni
scher Spezifikationen nicht angemessen wäre, weil
das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art
ist oder
a) der durch Anhang II, Abschnitt XVIII, Z. 4, des
EWR-Abkommens übernommenen Richtlinie
91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur An
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa
ten über Telekommunikationseinrichtungen ein
schließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer
Konformität oder
b) des durch Anhang II, Abschnitt XVIII, Z. 2 des
EWR-Abkommens übernommenen Beschlusses
87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986
über die Normung auf dem Gebiet der Informa
tionstechnik und der Telekommunikation oder
c) anderer durch das EWR-Abkommen übernomme
ner Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten
Dienstleistungs- oder Produktbereichen
beeinträchtigen würde.
(4) Die Gründe für ein Abgehen vom Grundsatz des Abs. 2 sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben und in den internen Unterlagen festzuhalten. Auf Anfrage sind diese Informationen an die anderen EWR-Vertragsparteien und an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter zugeben.
(5) Bestehen keine europäischen Normen, europäi
schen technischen Zulassungen oder gemeinschaftli
chen technischen Spezifikationen, können die techni schen Spezifikationen - unbeschadet der Grundsätze
der Gleichwertigkeit und der gegenseitigen Anerkennung einzelstaatlicher technischer Spezifikationen - der Rei he nach unter Bezugnahme auf
(6) Technische Spezifikationen sind unter Anführung allfällig notwendiger Abweichungen sowie mit den allen falls notwendigen Ergänzungen im Einzelfall ausdrück lich zu Bestandteilen des Vertrages zu erklären. Dabei ist die Reihenfolge ihrer Geltung eindeutig festzulegen.
(7) Die Verwendung technischer Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, wodurch bestimm
te Unternehmen oder bestimmte Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen würden, ist unzulässig, es sei denn, daß diese technischen Merkmale durch den Auftragsge genstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen so wie die Angabe eines bestimmten Ursprunges oder einer bestimmten Produktion. Solche Angaben sind ausnahms weise und mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zu lässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht durch hinrei chend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen anders beschrieben werden kann.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
Seite 201
§ 18 Sonstige Bestimmungen des Leistungsvertrages
Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
§19
Beistellung und Kosten der Aussschreibungsunterlagen
(1) Beim offenen Verfahren ist jedem Bewerber, beim nicht offenen Verfahren jedem zur Einreichung eines An gebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzun gen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Von der Möglichkeit eines Da tenträgeraustausches kann Gebrauch gemacht werden.
(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Un terlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind ge heim zu halten.
(3) Beim offenen Verfahren kann für die Ausschrei bungsunterlagen ein die Herstellungskosten sowie allfäl lige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Un terlagen kann eine entsprechende Sicherstellung ver langt werden.
§ 20
Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung
(1) Treten während der Angebotsfrist Veränderungen in den Ausschreibungsbedingungen ein, sind Berichtigun gen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen oder
müssen zusätzliche Informationen gegeben werden, ist die Ausschreibung zu berichtigen. Die Angebotsfrist ist entsprechend zu verlängern, wenn die Berichtigung in den Ausschreibungsbedingungen auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluß hat und diese Berichti gung nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt.
(2) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erfor derlich, so ist der Umstand der Berichtigung ebenso be kanntzumachen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
(3) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern, die Ausschreibungs unterlagen erhalten haben, diese Berichtigung schriftlich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichti gung ebenso bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
§21
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
(1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbe sondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände be kannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewe sen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(3) Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, sind direkt zu verständigen.
§22 Zuschlagsfrist
(1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlags frist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht über schreiten, sofern-nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf fünf Mona te nicht überschreiten.
(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
IM. Hauptstück: Das Angebot
§23 Die Erstellung von Angeboten
(1) Die Angebote müssen, sofern nicht das Verhand lungsverfahren zur Anwendung kommt, in Form und In
halt den Ausschreibungsunterlagen entsprechen. Der vorgeschriebene Text darf weder geändert noch ergänzt werden. Die Abgabe eines automationsunterstützten, ausgepreisten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses ist dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Leistungsbeschrei bung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben wird.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht aus drücklich anderes für zulässig erklärt wird, sind Angebote in deutscher Sprache und in Schilling zu erstellen.
(3) Die Angebote sind so zu gestalten, daß das Verwi schen oder Entfernen der Schrift merkbar wäre. Korrektu ren von Angaben der Bieter müssen eindeutig und klar sein und sind so durchzuführen, daß zweifelsfrei fest steht, daß die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Korrekturen sind durch Unterschrift mit Beifügung des Datums zu bestätigen. Lose Bestandteile des Ange botes sind mit dem Namen des Bieters zu versehen und als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen.
(4) Die Angebote haben sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung zu beziehen, es sei denn, daß in der Aus schreibung die Möglichkeit der Erstellung von Teilange boten (§15 Abs. 1) vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(5) Ein Alternativangebot ist nur dann zulässig, wenn dabei die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Lei stung sichergestellt ist. Den Nachweis der Gleichwertig keit hat der Bieter zu führen. Ein Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbrin gung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzu reichen.
(6) Jedes Angebot muß mindestens enthalten:
Seite 202
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
(1) Die Angebote sind in einem verschlossenen Um
schlag bei der in der Ausschreibung genannten Stelle in nerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Der Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein sol ches nicht vorgeschrieben ist, mit einer den Inhalt kenn zeichnenden Aufschrift zu versehen. In gleicherweise ist die Verpackung von gesondert eingereichten Bestandtei len zu kennzeichnen.
(2) Die Einreichstelle hat auf dem verschlossenen Um schlag Tag und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken
und die Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen. Die Angebote sind gegen allfällige Veränderungen gesichert, verschlossen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die Erteilung von Auskünften über die einlangenden Angebote, etwa über die Bieter oder die Anzahl der abgegebenen Ange bote, ist unzulässig.
§25 Vergütung und Verwertung von Ausarbeitungen
(1) Für die Erstellung der Angebote gebührt grundsätz lich keine gesonderte Vergütung. Die Kalkulation und alle dazu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Lei stungsverzeichnisses und die Ausarbeitung von Alterna tivangeboten sind nicht als besondere Arbeiten anzuse hen. Werden jedoch in der Ausschreibung besondere Ausarbeitungen verlangt, ist dafür eine Vergütung - al lenfalls nach bestehenden Tarifen - vorzusehen, die nur dann fällig wird, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.
(2) Sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber
oder Bieter dürfen Ausarbeitungen des jeweils anderen Teiles nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(3) Wird die Ausschreibung aus Gründen, die vom Auf traggeber zu vertreten sind, widerrufen, sind auf Verlan gen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bie tern jedenfalls, den Bewerbern aber nur gegen Rückstel lung der Ausschreibungsunterlagen, zu erstatten. Falls besondere Ausarbeitungen verlangt wurden und die Aus schreibung noch während der Angebotsfrist widerrufen wurde, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 1 nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Widerrufes einlangen. Während dieser Frist kann auch lediglich der bereits aus gearbeitete Teil des Angebotes eingereicht werden; in diesem Fall gebührt eine anteilige Vergütung. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein der Aus schreibung entsprechendes Angebot gelegt haben.
§26
Änderung und Ergänzung eingereichter Angebote, Rücktritt vom Angebot
(1) Während der Angebotsfrist können die Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung ihre Angebote ändern oder ergänzen oder vom Angebot zu
rücktreten. Führt die Änderung oder Ergänzung des An
gebotes zu einem neuen Gesamtpreis, ist dieser an
zugeben.
(2) Eine Angebotsänderung oder Angebotsergänzung
ist nach den Bestimmungen über die Einreichung von An geboten einzureichen und vom Auftraggeber wie ein An gebot zu behandeln. Der Rücktritt vom Angebot ist schriftlich zu erklären; dabei kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
IV. Hauptstück: Das Zuschlagsverfahren
§27 Öffnung der Angebote
(1) Beim Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
(2) Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren sind
die rechtzeitig eingelangten Angebote zu der in der Be
kanntmachung der Ausschreibung angegebenen Zeit
und an dem dort angegebenen Ort unmittelbar nach Ab
lauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung hat durch
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
Seite 203
eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen, sie dürfen nur aus triftigen Gründen nicht zur Öffnung zugelassen werden. Wenn die Bieter nicht zur Öffnung zugelassen sind, ist diese durch eine Kommission, die aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht, vorzunehmen.
(2) Vor dem Öffnen eines jeden Angebotes ist festzu stellen, ob es ungeöffnet und rechtzeitig eingelangt ist. Nach dem Öffnen ist festzustellen, ob das Angebot ord nungsgemäß unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es be steht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile der Angebote tat sächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung der Ange bote vorliegenden Teile sind während der Angebotseröff nung von der Kommission des Auftraggebers so eindeu tig zu kennzeichnen, daß ein nachträgliches Auswech seln festgestellt werden könnte.
(3) Aus den Angeboten, auch aus Alternativangeboten und Varianten, sind zu verlesen:
(4)Über die Öffnung der Angebote ist eine Nieder
schrift aufzunehmen. In dieser sind die Namen der Anwe senden, die Angaben gemäß Abs. 3, die wichtigsten Er klärungen, besondere Vorkommnisse, offensichtliche Mängel der Angebote sowie Datum und Uhrzeit von Be
ginn und Ende der Öffnung festzuhalten. Die Nieder
schrift ist von den Mitgliedern der Kommission des Auf traggebers zu unterfertigen. Den Bietern ist auf Verlan gen bis zur Zuschlagserteilung in die Niederschrift Ein sicht zu gewähren. Die Niederschrift ist mit den Angebo ten (samt Umschlägen) so zu verwahren, daß sie Unbefugten unzugänglich ist.
§28 Prüfung der Angebote
(1) Während der Zuschlagsfrist sind die rechtzeitig ein gelangten Angebote in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu prüfen. Bei der Prüfung ist auch zu berücksichtigen, ob eine einwandfreie Ausführung und die Gewährleistung zu erwarten sind. Zur Prüfung und Beurteilung der Angebote sind erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen. Ansonsten darf die Prü fung und Beurteilung von Angeboten nur Personen über tragen werden, die über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügen.
(2) Insbesondere ist zu prüfen:
unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, und
(3) Angebote, die von der Ausschreibung derart abwei chen, daß dem Auftraggeber ihre Prüfung nicht zugemu tet werden kann, sind von vornherein auszuschließen.
(4) Rechenfehler sind vom Auftraggeber zu berichti
gen. Von dieser Berichtigung sind Bieter, die bei der An gebotsöffnung anwesend waren, zu verständigen, wenn sich gegenüber der Angebotsöffnung eine Änderung der Reihung nach den Angebotspreisen ergibt.
(5) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklar heiten über das Angebot selbst einschließlich allfälliger Varianten- oder Alternativangebote sowie über die ge plante Art der Durchführung oder werden Mängel festge stellt, die für die Beurteilung der Angebote von Bedeu tung sind, ist vom Bieter innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Prüfung miteinzubeziehen und der Niederschrift (Abs. 10) beizuschließen.
(6) Folgende Angebote sind von weiteren Vergabever
fahren auszuschließen:
die entgegen den Bestimmungen der Ausschrei
bungsunterlagen (§ 14 Abs. 7) gebildet wurden.
Seite 204
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
(7) Alternativangebote dürfen nur ausgeschlossen wer den, wenn sie in der Ausschreibung ausdrücklich für un zulässig erklärt wurden.
(8) Angebote von Unternehmern, die an den Vorarbei
ten zur Ausschreibung mitgewirkt haben, sind dann nicht auszuschließen, wenn die Zahl der für die Erbringung der Leistung in Betracht kommenden Unternehmer sehr ge
ring ist und bei Nichtberücksichtigung dieser Angebote die Gefahr einer nicht den Anforderungen gemäßen Lei stungserbringung besteht.
(9) Angebote, die einen auf Grund von Erfahrungswer ten zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis oder zu
hohe oder zu niedrige Einheitspreise in den wesentlichen Positionen aufweisen, sind, wenn sie ansonsten für die Zuschlagserteilung in Betracht kämen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, soweit dies nach der Art des Auftrages möglich ist.
(10) Über die Prüfung, insbesondere nach Abs. 9, ist eine Niederschrift zu verfassen, in der alle für die Beurtei lung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Den Bietern ist auf Verlangen Einsicht in den ihr An gebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Prüfung der Angebote, auch für die vertiefte Angebots prüfung nach Abs. 9, die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträgen und Lei
stungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag -
Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 für bindend zu er
klären.
§29 Eignungskriterien und deren Nachweis
(1)Ein Bieter gilt dann als zur Ausführung eines Auftra ges geeignet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die Eignung eines Bieters ist vom Auftraggeber zu prüfen, soweit ihm die Eignung nicht hinreichend bekannt ist. Die Prüfung hat auf Grund von einschlägigen, vom Bieter beizubringenden Urkunden und Erklärungen zu er folgen. Der Auftraggeber darf jedoch jeweils nur jene Un terlagen verlangen, die dem Leistungsgegenstand und dem Leistungsumfang angemessen sind. Dabei sind die berechtigten Interessen der Unternehmer am Schutz von technischen Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.
(3) Ein Bieter gilt als nicht zuverlässig, wenn
der Geschäftsführung eines beteiligten Unternehmers tätige Person ergangen ist;
(4) 1. Der Auftraggeber kann vom Unternehmer zum Nachweis der
Zuverlässigkeit
a) gemäß Abs. 3 Z. 1,2 und 3 einen Auszug
aus dem Strafregister oder eine Bescheini
gung einer Gerichts- oder Verwaltungsbe
hörde des Herkunftslandes des Unterneh
mers, aus der hervorgeht, daß diese Anfor
derungen erfüllt sind, verlangen,
b) gemäß Abs. 3 Z. 4 und 6 den letztgültigen
Kontoauszug der zuständigen Sozialversi
cherungsanstalt oder die letztgültige Last
schriftanzeige der zuständigen Finanzbehör
de verlangen und
c) gemäß Abs. 3 Z. 5 eine Bescheinigung ge
mäß § 28b Abs. 2 des Ausländerbeschäfti
gungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der
Fassung BGBl. Nr. 463/1993 verlangen.
gen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im
Herkunftsland des Unternehmers nicht ausge
stellt, kann eine entsprechende Erklärung des
Unternehmers vor einer Gerichts- oder Verwal
tungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zu
ständigen Berufsorganisation des Herkunftslan
des des Unternehmers verlangt werden.
Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 kann der Auftraggeber
a) eine beglaubigte Abschrift des Berufsregi
sters des Herkunftslandes des Unterneh
mers sowie
b) eine entsprechende Bankerklärung, die Vor
lagen von Bilanzen oder Bilanzauszügen,
sofern diese im Herkunftsland des Unterneh
mers zur Veröffentlichung vorgeschrieben
sind, eine Erklärung über den Gesamtum
satz und über den Umsatz zumindest der
letzten drei Geschäftsjahre
verlangen.
4.Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit des Unterneh
mers, je nach Art, Menge und Verwendungs
zweck der zu liefernden Waren, folgenderma
ßen erbracht werden:
a) Durch eine Liste der wesentlichen in den
letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen
mit Angabe des Rechnungswertes, des Lie
ferzeitpunktes sowie der Auftraggeber;
b) durch die Beschreibung der technischen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
Seite 205
Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
d) durch Muster, Beschreibungen und Fotogra-
phien der zu liefernden Erzeugnisse, deren
Echtheit auf Anfrage des Auftraggebers
nachweisbar sein muß;
e) durch Bescheinigungen, die von zuständi
gen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtun
gen ausgestellt wurden, mit denen bestätigt
wird, daß durch entsprechende Bezugnah
men genau gekennzeichnete Waren be
stimmten Spezifikationen oder Normen ent
sprechen;
f) bei zu liefernden Gegenständen komplexer
Art oder zu liefernden Gegenständen, die
ausnahmsweise einem besonderen Zweck
dienen sollen, durch eine Kontrolle, die von
einer zuständigen amtlichen Stelle im Her
kunftsland des Unternehmers durchgeführt
wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktions
kapazitäten und erforderlichenfalls die
Untersuchungs- und Forschungsmöglichkei
ten des Unternehmers sowie die von diesem
zur Gewährleistung der Qualität getroffenen
Vorkehrungen.
sind, über die der Unternehmer, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.
(5) Bei Vorliegen mehrerer Angebote kann die Prüfung im Sinne des Abs. 2 auf jene Bieter beschränkt werden, die bei einer Reihung nach den Angebotspreisen am ehe sten für eine Zuschlagserteilung in Betracht kämen.
(6) Die für die Beurteilung der Eignung der Bieter und die für die Auswahl im Sinne des Abs. 5 maßgeblichen Er wägungen sind niederschriftlich festzuhalten.
(7) In einem Verhandlungsverfahren, dem keine öffent liche Erkundung des Bewerberkreises vorangegangen
ist, erfolgt die Eignungsprüfung anläßlich der Aufforde
rung zur Angebotsabgabe.
§30 Verhandlungen mit den Bietern
(1) Während des offenen oder des nicht offenen Verfah rens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(2) Zulässig sind Aufklärungsgespräche zur Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alterna tivangeboten erforderlich sind.
(3) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die un umgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderun
gen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze
des Vergabeverfahrens zulässig.
(4) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§31
Zuschlagserteilung und Abschluß des Vergabeverfahrens
(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden
übrig bleiben, ist der Zuschlag dem technisch und wirt schaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Aus schreibung festgelegten Kriterien zu erteilen (Bestbieterprinzip).
(2) Der Zuschlag ist jenem Angebot zu erteilen, das bei
Wertung aller wirtschaftlichen und technischen Gesichts
punkte am besten entspricht. Zu den wirtschaftlichen Ge
sichtspunkten zählen auch alle kostenwirksamen Fakto
ren, wie z.B. die Kosten für den Betrieb und die zu erwar
tenden Serviceleistungen einschließlich einer allenfalls
für erforderlich gehaltenen Ersatzteillagerhaltung und die
Gewährleistung und deren Durchsetzbarkeit. Der niedrig
ste Angebotspreis ist demnach nur dann ausschlag-
Seite 206
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
gebend, wenn die Angebote im übrigen vollkommen gleichwertig sind.
(3) Es ist unzulässig, eine ausgeschriebene Gesamtlei stung in Teilen zu vergeben.
(4) Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, ist hievon unmittelbar nach dem Zuschlag schriftlich zu ver ständigen. Den übrigen Bietern ist schriftlich mitzuteilen, wem der Zuschlag erteilt wurde. Beantragt ein erfolgloser Bieter eine solche Mitteilung, hat sie binnen 15 Tagen zu ergehen und die Gründe für die Nichtberücksichtigung seines Angebotes zu enthalten.
(5) Über die Zuschlagserteilung ist eine Niederschrift (Vergabevermerk) zu verfassen, in der alle für die Beur teilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhal ten sind. Der Vergabevermerk hat mindestens zu ent
halten:
(6) Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter kommt mit der Verständigung des Bieters von der Annahme seines Angebotes zustande. Wird die Zu
schlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, den Auftrag anzuneh men. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine an gemessene Frist einzuräumen.
(7) Das Verfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Aus schreibung.
(8) Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechen den Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von
Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot
und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993
für bindend zu erklären.
(9) Die Vergabe eines Auftrages ist binnen 48 Tagen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung braucht keine Angaben zu enthalten,
deren Veröffentlichung die Vollziehung von Gesetzen be hindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder legitime geschäftliche Interessen von Unternehmern be einträchtigen würde.
§ 32
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn
nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 28 Abs. 6 nur ein Angebot bleibt.
(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter
unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
I. Hauptstück Lieferaufträge
§33 Erweitertes Diskriminierungsverbot
Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Landesgesetz unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beachten hat.
§34 Schwellenwert
(1)Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als ge schätzter Auftragswert anzusetzen:
(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entwe der der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung voraussichtlicher Änderungen bei Men gen oder Kosten während der auf die erste Lieferung fol genden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Ver trages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, anzuset zen. Die Berechnungsmethode darf nicht die Absicht ver folgen, die Anwendung dieses Landesgesetzes zu umgehen.
(3) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Lo sen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(4) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Options rechte zu berechnen.
(5) Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von
Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden,
ihn der Anwendung dieses Landesgesetzes zu ent
ziehen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
Seite 207
§35 Wahl des Vergabeverfahrens
(1)Lieferaufträge können im nicht offenen Verfahren
vergeben werden, wenn
(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren
unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die Ver gabe öffentlich bekannt macht, vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren nur ein für den Zuschlag in Frage kommendes Angebot oder kein Angebot oder kein im Sinne dieses Landesge setzes geeignetes Angebot erbracht hat und die ur
sprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden.
(3) Ohne vorher die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzugeben, können Lieferaufträge im Verhand lungsverfahren vergeben werden, wenn
(1) Ein Auftraggeber hat so bald wie möglich nach der Genehmigung der einem beabsichtigten Bauauftrag zu
grunde liegenden Planung eine Vorinformation mit den
wesentlichen Merkmalen des Bauauftrages gemäß § 7
bekannt zu machen.
(2) Wenn eine Bekanntmachung im Sinne des Abs. 1
erfolgt ist, kann die Angebotsfrist (§ 6 Abs. 1 Z. 2) beim offenen Verfahren auf 36 Tage, beim nicht offenen Ver fahren auf 26 Tage verkürzt werden.
§38 Schwellenwert
(1) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des Auftragswertes der Wert eines je den Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumu lierte Wert der Lose auf den Schwellenwert oder einen höheren Betrag, unterliegen alle Lose diesem Landesge setz. Dies gilt nicht für Lose, deren geschätzter Auftrags wert ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million ECU be trägt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
(2) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Landesgesetzes zu entziehen.
(3) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswer
tes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung ge stellt werden.
§39 Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Bauaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn
beschränkten Kreis von Unternehmern ausgeführt
werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung be
sondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zu
verlässigkeit erfordert;
insbesondere solche der Geheimhaltung, gefährden
würde;
Seite 208
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
(2)Bauaufträge können unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die beabsichtigte Vergabe öffentlich be kanntgemacht hat, im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn
(3)Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ver
geben werden, ohne daß die beabsichtigte Vergabe öf
fentlich bekanntzumachen wäre, wenn
ren keine oder keine geeigneten Angebote erbracht
hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauf
trag nicht grundlegend geändert werden und der
EFTA-Überwachungsbehörde ein Bericht vorgelegt
wird, wenn sie dies wünscht, oder
Gründen oder auf Grund des Schutzes von Aus
schließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Un
ternehmer ausgeführt werden kann oder
ten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusam
menhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht
voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offe
nen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2
durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorge
schriebenen Fristen einzuhalten oder
sätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bau
auftrag zugrunde liegenden Planung noch in der Aus
schreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert
50 % des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages
nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen
Ereignisses unbedingt erforderlich werden und
entweder
a) eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in
technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht
möglich ist oder
b) eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zu
sätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesse
rung der bereits vergebenen Bauleistungen unbe
dingt erforderlich sind, oder
5.neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger
Bauleistungen bestehen, sofern
(1) Wird ein Bauauftrag gemäß Abs. 2, der einen ge
meinnützigen Zweck verfolgt, von einem Auftraggeber, der nicht unter § 2 Abs. 1 fällt, vergeben, aber von Auf traggebern im Sinne des § 2 Abs. 1 zu mehr als 50 % di rekt subventioniert, hat der Subventionsgeber den Subventionsnehmer vertraglich zur Einhaltung der Bestim mungen dieses Landesgesetzes zu verpflichten.
(2) Abs. 1 gilt für Aufträge über
(1) Ist der Konzessionär seinerseits ein Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1, unterliegt er bei der Vergabe von Bau arbeiten an Dritte uneingeschränkt den Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(2) Der geschätzte Auftragswert ist gemäß § 38 zu er rechnen.
(3) Im übrigen gelten für Baukonzessionsaufträge nur die Bestimmungen dieses Abschnittes.
§42 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Absicht, eine Baukonzes sion zu vergeben, öffentlich bekanntzumachen (§ 7).
(2) Die Frist für den Eingang der Bewerbungen für die Konzession hat mindestens 52 Tage ab Absendung der Bekanntmachung zu betragen.
(3) Der Auftraggeber hat im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß der Konzessionär, wenn dieser nicht selbst Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 ist,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
Seite 209
(4) Der Auftraggeber kann darüber hinaus
(1) Unternehmer, die sich zusammengeschlossen ha
ben, um die Konzession zu erhalten sowie mit den betref fenden Unternehmern verbundene Unternehmer gelten
nicht als Dritte.
(2) Ein verbundener Unternehmer ist ein Unternehmer, der dem unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluß des Konzessionärs unterliegt oder der seinerseits beherrschenden Einfluß auf den Konzessionär ausüben kann oder der ebenso wie der Konzessionär dem beherr schenden Einfluß eines dritten Unternehmers unterliegt.
(3) Der beherrschende Einfluß kann durch Eigentum,
Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmer regeln, begründet werden. Ein beherrschender Einfluß wird jedenfalls vermutet, wenn ein Unternehmer mittelbar oder unmittelbar
(4)Der Bewerbung um eine Konzession ist eine voll
ständige Liste der verbundenen Unternehmer beizufü
gen, die bei späteren Veränderungen in den Beziehun
gen zwischen den Unternehmern jeweils unverzüglich
auf den neuesten Stand zu bringen ist.
III. Hauptstück
Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie-und Verkehrsversorgung
§44 Geltungsbereich
(1) Dieses Hauptstück gilt für die Vergabe von Leistungen durch Auftraggeber, die die nachstehend angeführten Tätigkeiten besorgen:
(2)Nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt
(3)Dieses Hauptstück gilt für Aufträge, deren geschätz ter Wert ohne Umsatzsteuer mindestens beträgt:
(4)Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes
sind auf alle Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben - unbeschadet des
§45 Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Hauptstück gilt nicht für Aufträge,
Seite 210
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
(2) Entgegen Abs. 1 ist dieses Hauptstück aber auf Auf tragsvergaben durch Trinkwasserversorgungsunterneh
men anzuwenden, wenn der Auftrag im Zusammenhang
mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwäs serungsvorhaben steht und daher Trinkwasser erzeugt und zur Verfügung gestellt wird und die zur Trinkwasser versorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der
für das Vorhaben zur Verfügung stehenden Gesamtwas
sermenge ausmacht oder wenn der Auftrag mit der Ablei
tung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang
steht.
(3) Die Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Verlangen mitzuteilen, welche Tätig keiten und Kategorien von Erzeugnissen ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Z. 1 und 2 fallen.
§46 Schwellenwerte
(1)Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(2) Sieht der beabsichtigte Auftrag Optionsrechte vor, so ist der Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfanges von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Raten kauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu be rechnen.
(3) Handelt es sich um eine Beschaffung von Lieferun gen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von Aufträgen, die an einen oder an mehrere Auftragneh mer zu vergeben sind, oder von Daueraufträgen, so ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(4) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenverein
barung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.
(5) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbei ten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche Funktion erfüllen soll.
(6) Für die Berechnung des geschätzten Auftragswer
tes gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose § 2 Abs. 5, bei der Aufteilung eines Bauwerkes in mehre re Lose § 3 Abs. 2.
(7) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswer
tes von Bauaufträgen haben die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Wa ren und Dienstleistungen, die sie dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, einzubeziehen.
(8) Der Wert der Waren, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages nicht mit der Folge hinzuge fügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren der An wendung dieses Bundesgesetzes entzogen wird.
(9) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie die Aufträge aufteilen oder für die Berechnung des Auftrags
wertes besondere Modalitäten anwenden.
§47 Regelmäßige Bekanntmachung
Auftraggeber haben mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen zu veröffentlichen, die die folgenden Angaben enthalten:
(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen gilt § 17.
(2) Die Auftraggeber können die zusätzlichen Spezifi kationen, die zur Ergänzung der technischen Spezifika tionen gemäß § 17 erforderlich sind, bestimmen. Hiebei ist Spezifikationen, die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten,
der Vorrang zu geben, sofern nicht im konkreten Fall die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrages unzweckmäßig ist.
(3) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interes sierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezi fikation mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer- oder Bauaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaf fungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekannt
machungen benutzen. Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interes sierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt da bei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
§49
Sonstige Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
(1) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Hauptauftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
Seite 211
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunter lagen jene Stellen anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort
während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
(3) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 2 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auf tragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den arbeits- und sozial rechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestim mungen des § 55 Abs. 4 nicht entgegen.
(4) Die Auftraggeber können die Übermittlung techni scher Spezifikationen für Bewerber oder Bieter, die Prü fung und Auswahl von Bewerbern und Bietern und die Auftragsvergabe mit Auflagen zum Schutz der Vertrau lichkeit der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu vereinbaren, bleibt unberührt.
(5) Die Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträ gen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Maß gabe des § 5 Abs. 2 zu beachten.
§50 Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Wenn ein Aufruf zum Wettbewerb (§ 51) durchge
führt wird, steht dem Auftraggeber die Wahl zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren frei.
(2) Abweichend von Abs. 1 besteht die Wahlfreiheit
auch ohne Aufruf zum Wettbewerb in folgenden Fällen:
Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die
sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu
einem Preis gekauft werden können, der erheblich
unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt
sowie
erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei
einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätig
keit endgültig einstellt oder bei Verwaltern im Rah
men eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.
§51 Aufruf zum Wettbewerb
(1)Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
tragsvergabe oder
oder
Prüfsystems (§ 52) zu erfolgen.
(2)Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige
Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
Seite 212
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Be kanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines sol chen Systems qualifiziert haben.
(4) Hinsichtlich der Bekanntmachungen gilt § 7.
§52 Prüfsystem
(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein Sy
stem zur Prüfung von Lieferanten oder Unternehmern
einrichten und betreiben oder sich eines Prüfsystems dritter Einrichtungen oder Stellen bedienen.
(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen
kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Krite rien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt wer den. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäi sche Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neu esten Stand zu bringen.
(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind inter essierten Lieferanten oder Unternehmern auf Wunsch
zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Re geln und Kriterien ist interessierten Lieferanten und Un ternehmern mitzuteilen. Falls ein Prüfsystem bestimmter dritter Einrichtungen oder Stellen nach Ansicht des Auf traggebers seinen Anforderungen entspricht, hat er den interessierten Lieferanten oder Unternehmern die Namen dieser dritten Einrichtungen oder Stellen mitzuteilen.
(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unter richten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang
des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme
oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.
(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prü fungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht
auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten, sowie
(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation
sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzutei len. Diese Gründe müssen sich auf die im Abs. 2 erwähn ten Prüfungskriterien beziehen.
(7) Die erfolgreichen Lieferanten oder Unternehmer
sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Unter gliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die ein zelnen Unternehmer qualifiziert sind.
(8) Auftraggeber können einem Lieferanten1 oder Unter nehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den im Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Lieferan ten oder Unternehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(9) Das Prüf System ist gemäß § 7 bekanntzumachen,
wobei auch über den Zweck des Prüfsystems und die Be dingungen, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können, zu informieren ist. Wenn das Prüfsystem mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekannt machung jährlich, ansonsten zu Beginn des Verfahrens zu veröffentlichen.
§53 Fristen
Hinsichtlich der Fristen und ihrer Berechnung gilt § 6 mit folgenden
Abweichungen:
(1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhand lungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festle gen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stel len, zu richten.
(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere
die im § 29 genannten Zuverlässigkeitskriterien ein
schließen.
(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit
gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück,
Nr. 59
Seite 213
daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.
(4) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von
Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhand lungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags not wendig ist, kann von einer Bietergemeinschaft, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, verlangt werden, eine bestimm te Rechtsform anzunehmen.
(5) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber
gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfälli ge zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
(6)Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen
Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder in son stiger Weise elektronisch übermittelt, sind sie vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist brieflich zu bestätigen.
§55 Auftragsvergabe
(1)Für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium ist
(2) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auf traggeber in den Auftragsunterlagen oder in der Bekannt machung alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge ihrer Be deutung anzugeben.
(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alterna tivangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativan gebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu ma
chen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur des halb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
(4) Scheinen im Falle eines bestimmten Auftrages An gebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so hat der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebo te zu verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Für die Ant wort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die in der Ant wort gegebenen Begründungen sind in der anschließen den Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. Angebo te, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewie sen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Art. 62 des EWR-Abkommens gemeldet und ge
nehmigt wurde.
(5) Die Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Mona ten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfah rens durch eine Bekanntmachung (§ 7) mitzuteilen.
§56 Waren mit Ursprung außerhalb des EWR
(1) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftra ges eingereichtes Angebot kann ausgeschlossen wer
den, wenn der Anteil der Waren aus nicht zum Europäi schen Wirtschaftsraum gehörigen Staaten mehr als 50 % des Gesamtwertes der im Angebot enthaltenen Waren
beträgt. Der Warenursprung ist nach § 4a des Zollgeset zes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung BGBl. Nr. 16/1993 zu beurteilen. Bei der Anteilsermittlung bleiben Waren aus solchen Drittländern außer Betracht, für die sich dies auf Grund eines Beschlusses des Gemeinsa
men EWR-Ausschusses ergibt.
(2) Sind zwei oder mehrere Angebote nach den anzu
wendenden Zuschlagskriterien gleichwertig, ist das An gebot zu bevorzugen, das nicht gemäß Abs. 1 ausge
schlossen werden kann. Dabei gelten Preise als gleich, wenn sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn dadurch Ausrüstungen er worben werden müßten, die auf Grund anderer techni
scher Merkmale als bereits vorhandene Ausrüstungen zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Be trieb und Wartung oder unverhältnismäßigen Kosten füh ren würden.
(3) Der Ausschluß von Angeboten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist nicht zulässig, wenn mit dem Drittland ein Über einkommen im bilateralen oder multilateralen Rahmen besteht, durch das Unternehmen mit Sitz in Österreich ein der Rechtslage nach diesem Landesgesetz vergleich barer und tatsächlicher Zugang zum Markt des betreffen den Drittlandes gewährleistet wird.
§57 Auskunftspflichten
Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der EFTA-Überwa-chungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.
Seite 214
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
I. Hauptstück Nachprüfungsverfahren
§58
Allgemeine Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß
eines diesem Landesgesetz unterliegenden Vertrages
mit einem Auftraggeber behauptet, kann die Nachprü
fung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabe verfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden ent standen ist oder zu entstehen droht.
(2) Über einen solchen Antrag entscheidet die o.ö. Lan desregierung als Nachprüfungsbehörde. Gegen ihre Ent scheidungen ist die Berufung an den Unabhängigen Ver waltungssenat des Landes Oberösterreich zulässig.
(3) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Ver waltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. Nr. 866/1992. Für die Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53.
(4) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der An tragsteller und der Auftraggeber.
§59 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(1) Ein Nachprüfungsantrag ist vor erfolgter Zuschlagserteilung nur zulässig, wenn der betreffende Unternehmer den Auftraggeber von der behaupteten Rechtswidrigkeit und von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich unterrichtet hat und der Auftraggeber ihm nicht innerhalb von zwei Wochen die Behebung der Rechtswidrigkeit mitgeteilt hat.
(2) Nach erfolgter Zuschlagserteilung ist der Antrag spätestens zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Zuschlagserteilung zu stellen.
(3)Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
(4)Der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende
Vergabeverfahren zu.
§60 Einstweilige Verfügung
(1) Frühestens gleichzeitig mit dem Nachprüfungsan
trag kann bei der Nachprüfungsbehörde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. Durch einstweilige Verfügungen hat die Nachprüfungsbe hörde vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet scheinen, um die durch die behauptete Rechts widrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schä digung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag ist spätestens drei Wo chen nach Kenntnis der behaupteten Rechtswidrigkeit oder der unmittelbar drohenden Schädigung zu stellen.
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das ge samte Vergabeverfahren oder einzelne Maßnahmen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Aufhebung vorübergehend ausgesetzt werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag den Inhalt der von ihm begehrten Verfügung, die Zeit, für welche diese be antragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die un mittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsa chen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(4) Einstweilige Verfügungen dürfen nur erlassen wer den, wenn sie zur Abwendung eines drohenden, nicht
wieder gutzumachenden Schadens nötig erscheinen. Von der Erlassung ist abzusehen, wenn deren nachteilige Folgen die damit für den Antragsteller verbundenen Vor teile überwiegen könnten. Für die Beurteilung der Zuläs sigkeit einer einstweiligen Verfügung sind folgende Ge sichtspunkte maßgebend:
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für wel che die Verfügung getroffen wird, anzugeben. Sie darf einen Monat nicht überschreiten. Sobald die Vorausset zungen für die einstweilige Verfügung weggefallen sind, ist diese unverzüglich, auch von Amts wegen, aufzuhe ben. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entschei dung über den Aufhebungsantrag außer Kraft.
(6) Die einstweilige Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht
werden. Die Sicherstellung kann auch nachträglich auf getragen werden.
(7) Einstweilige Verfügungen können nicht abgeson
dert von der Entscheidung in der Sache selbst bekämpft werden. Sie sind sofort vollstreckbar.
(8) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügun gen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Wo che nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
Seite 215
§61
Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers
(1)Eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene
Entscheidung eines Auftraggebers ist für nichtig zu erklä ren, wenn
(2) Als Nichtigerklärung kommt insbesondere auch die Streichung diskriminierender Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der fi nanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Do kument des Vergabeverfahrens in Betracht.
(3) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entschei
dungen eines Auftraggebers ist in erster Instanz späte stens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern nicht bereits die Zu schlagserteilung erfolgt ist.
(4) Nach erfolgter Zuschlagserteilung kommt eine Nich tigerklärung nicht mehr in Betracht. Es ist jedoch festzu stellen, ob eine behauptete Rechtsverletzung gemäß Abs. 1 vorliegt und deswegen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Auf Antrag des Auftraggebers ist dabei auch auszusprechen, ob dem Antragsteller auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.
§62 Kontrolle durch die EFTA-Überwachungsbehörde
(1) Wird die Republik Österreich oder ein den Bestim mungen dieses Landesgesetzes unterliegender Auftrag geber von der EFTA-Überwachungsbehörde aufgefor
dert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im EWR-Abkommen enthaltenen Vergabevorschriften zu be
seitigen, haben die betroffenen Auftraggeber den Bun desbehörden bei deren Vorgehen gemäß § 96 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, die geforder ten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung ist vom Auftraggeber vom Ein schreiten der EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis
zu setzen.
II. Hauptstück Zivilrechtliche Bestimmungen
§63 Schadenersatzanspruch des Bewerbers oder Bieters
(1) Ein übergangener Bewerber oder Bieter hat, wenn Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der auf Grund dieses Landesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle schuldhaft verletzt wurden, gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren allenfalls entstandenen sonstigen Kosten. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes besteht nicht.
(2) Kein Anspruch besteht, wenn in einer Feststellung gemäß § 61 Abs. 4 ausgesprochen wurde, daß dem Klä
ger der Zuschlag auch ohne die festgestellte Rechtsver letzung nicht erteilt worden wäre.
(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechts verletzung eine strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder die Personen, deren ersieh bei der Teil nahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Der begünstigte Bieter und das schuldtragende Organ des Auftraggebers haften solidarisch.
§64
Schadenersatzanspruch des Auftraggebers und der Mitbewerber oder
Mitbieter
(1)Wenn einem Nachprüfungsantrag gemäß § 61 Abs. 1 stattgegeben wurde, der Antragsteller aber von der dadurch eröffneten Möglichkeit, sich am Vergabever fahren zu beteiligen, keinen Gebrauch macht, haftet er, wenn auf seinen Antrag eine einstweilige Verfügung
(§ 60) erlassen wurde, dem Auftraggeber und den allen falls betroffenen Mitbewerbern bzw. Mitbietern für alle durch die einstweilige Verfügung entstandenen Vermö gensnachteile.
(2)Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ver lust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einst weiligen Verfügung geltend zu machen.
§65 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
Haben der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu beeinflussen, kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.
§66 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
Im übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen und Rücktrittsrechte unberührt.
§67 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Zur Entscheidung über Ansprüche nach diesem Hauptstück ist unabhängig vom Streitwert in erster In stanz ausschließlich der mit der Ausübung der allgemei nen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen be traute Gerichtshof zuständig, in dessen Sprengel der Auf traggeber seinen Sitz hat.
(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zu vor eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 61 Abs. 4 er gangen ist. Das Gericht ist an diese Feststellung ge bunden.
(3) Die Schadenersatzklage ist überdies erst dann zu lässig, wenn gegen die Feststellung gemäß § 61 Abs. 4 nicht mehr Berufung und Beschwerde an den Verwal tungsgerichtshof erhoben werden kann.
Seite 216
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 29. Stück, Nr. 59
Straf- und Schlußbestimmungen
Die Erste Präsidentin des o.ö. Landtages:
Angela Orthner
Anlage
(zu § 1 Z. 19 und § 40 Abs. 2)
1.Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe
§68 Statistiken
Die Auftraggeber sind verpflichtet, den Dienststellen des Bundes und des Landes auf Ersuchen die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
1.1. Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt)
1.2. Abbruch
2.Rohbaugewerbe
2.1. Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden 2.2. Dachdeckerei
2.3. Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau
2.4. Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit
2.5. Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden 2.6. Gerüstbau
2.7. Sonstige Rohbaugewerbe (einschließlich Zimmerei) §69 Strafbestimmungen
Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunftspflichten nach dem III. Hauptstück des 3. Teiles und nach § 62 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu S 50.000,- zu bestrafen.
3.Tiefbau 3.1. Allgemeiner Tiefbau
3.2. Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau
3.3. Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen
3.4. Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleu sen- und Talsperrenbau)
3.5. Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)
3.6. Spezialisierte Unternehmen für Bewässerung, Ent wässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen
3.7. Spezialisierte Unternehmen für andere Tiefbau arbeiten §70 Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2) Dieses Landesgesetz ist auf die zum Zeitpunkt sei nes Inkrafttretens bereits ausgeschriebenen Leistungen noch nicht anzuwenden.
4.Bauinstallation
4.1. Allgemeine Bauinstallation
4.2. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation
4.3. Installation von Heizungs- und Belüftungsanlagen (Zentralheizungs-, Klima- und Belüftungsanlagen)
4.4. Abdämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Er
schütterung
4.5. Elektroinstallation
4.6. Installation von Antennen, Blitzableitern, Telefonen, usw.
5.Ausbaugewerbe
Der Landeshauptmann:
Dr. Ratzenböck
5.1. Allgemeines Ausbaugewerbe
5.2. Stukkateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei
5.3. Bautischlerei (Tischlereien, die überwiegend Tisch lereierzeugnisse in Bauten montieren) und Parkettlegerei
5.4. Glaser-, Maler- und Lackierergewerbe, Tapetenkleberei
5.5. Fliesen- und Plattenlegerei, Fußbodenlegerei und -kleberei
5.6.Ofen- und Herdsetzerei sowie sonstiges Ausbau-
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19940720_59",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19940720_59",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}