des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 1994 betreffend die Festlegung der Tourismusregion "Vöcklabruck"
Auf Grund des § 166 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird verordnet:
§1
Für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten der Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung im Sinne des § 166 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 wird die Tourismusregion "Vöcklabruck" festgelegt.