LGBL_OB_19940812_67•Landesgesetz über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG)
LGBL_OB_19940812_67Landesgesetz über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG)Gazette12.08.1994
Nr. 67
Landesgesetz
vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen
(O.ö. Bautechnikgesetz - O.ö. BauTG)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTÜCK: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
II.HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bauvorschritten
§ 3 Allgemeine Erfordernisse
§ 4 Bauprodukte
§ 5 - Lage und Höhe der Gebäuda, Absiar.dsvcrschriftsrv Vorgarten
§ 6 Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und
Vorgärten
§ 7 Haupt- und Nebengebäude
§ 8 Stellplätze für Kraftfahrzeuge
§ 9 Grünflächen, Erholungsflächen, Freiflächen
§ 10 Standsicherheit
§ 11 Brandschutz
§ 12 Wände, Decken, Feuer- und Brandmauern
§ 13 Wärmedämmung und Wärmeschutz, Schalldämmung und Schallschutz,
Feuchtigkeitsisolierung
§ 14 Dächer und Dachdeckungen
§ 15 Verputz und Verkleidung
§ 16 Stiegen, Gänge und Hausflure
§ 17 Geländer und Brüstungen
§ 18 Belichtung und Belüftung
§ 19 Türen und Fluchtwege
§ 20 Räume
§ 21 Wärmeversorgung
§ 22 AnschluB an gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsantagen
§ 23 Ver- und Entsorgung
§ 24 Gemeinschaftsanlagen
§25 Aufzüge
§ 26 Elektrotechnische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen
§ 27 Barrierefrele Gestaltung baulicher Anlagen
§ 28 Schutzräume
§ 29 Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände
§ 30 Bauausführung
III.HAUPTSTÜCK: Besondere Bauvorschritten
§ 31Anwendungsbereich
§32Hochhäuser
§ 33Bauten für gröSere Menschenansammlungen
§34Geschäftsbauten
§35Betriebsbauten
§36Landwirtschaftliche Bauten
§ 37Bürobauten
§ 38Kleinhausbauten
§ 39Bauliche Anlagen aus Holz und ähnlichen Baustoffen
IV.HAUPTSTÜCK
§ 40 Normen und Richtlinien
V.HAUPTSTÜCK
§ 41 Bauerleichterungen*
VI.HAUPTSTÜCK:
Umsetzung der Bauproduktertchtiinle und der hierüber geschlossenen
Vereinbarung gemSB Art 15 a B-VG
§ 42 Allgemeine Bestimmungen
§ 43 Begriffsbestimmungen
§44 Akkredttierungsverfahren
§45 Akkreditierungsbescheid
§ 46 Pflichten der Akkreditierungsstelle
§ 47 Überprüfungen
§48 Entziehung der Akkreditierung
§ 49 Zertifizierungsstelle
§ 50 Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 51 Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
§ 52 Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
§53 Ende der Akkreditierung
§ 54Europäische technische Zulassung von Bauprodukten
§ 55Konformitätsnachweisverfahren
§ 56Konformitätserklärung des Herstellers
§57Konformitätszertifikat
§ 58CE-Konformitätskennzeichnung
§ 59Sonderverfahren
§ 60österreichische technische Zulassung
§ 61 Inverkehrbringen von Bauprodukten, Verbote des
Inverkehrbringens §62 Kosten § 63 Strafbestimmungen
VII.HAUPTSTÜCK:
Behörden, Übergangs- und SchluBbestimmungen
§ 64Verordnungsermächtigung an die Landesregierung
§ 65Behörden, Zuständigkeit
§ 66Übergangsbestimmungen
§ 67Schlußbestimmungen
Anlage: CE-Konformitätskennzeichnung
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1994. 34. Stück,
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I. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz enthält die grundlegenden
technischen Bestimmungen für das Bauwesen im Land Oberösterreich.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset
zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zustän digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
12.Brandmauer eine mindestens brandbeständig aus-
. geführte Wand, die einzelne Brandabschnitte von
einander trennt und das Übergreifen von Bränden
auf angrenzende Brandabschnitte verhindert oder
erschwert;
ten Brandwiderstandsfähigkeit (z.B. mindestens 30
oder mindestens 60 Minuten);
wänden umschlossener Raum über der obersten
Vollgeschoßdecke;
Handels- oder Dienstleistungsbetrieb, bei dem in
einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne beson
dere räumliche Trennung Waren verschiedener
Sparten angeboten werden;
vor die Fassade (aufgehenden Außenmauerwerk
oder Außenwand) vorspringender Ausbau zur gering
fügigen Vergrößerung eines Raumes;
geführte, öffnungslose Außenwand, die das Über
greifen von Bränden von und auf Nachbarliegen
schaften verhindert oder erschwert;
verbindung vom entferntesten Punkt von Räumlich
keiten zu einem anderen Brandabschnitt, einer
Hauptstiege oder einem ins Freie führenden
Ausgang;
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist;
lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter
(§ 2 Z. 2 O.ö. Bauordnung 1994);
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sammlungen, in denen sich Großgeschäfte, Waren
häuser und Einkaufszentren befinden, deren Ge
samtverkaufsfläche oder Gesamtbetriebsfläche
mehr als 2.000 m2 beträgt;
sammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in
dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar an
einander anschließen oder sich - unbeschadet ver
einzelter größerer Abstände oder einzelner unbebau
ter Flächen - zumindest in einem räumlichen Nahe
verhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bau
platzgrenze befinden, wobei die durch dieses Lan
desgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben
sind;
a) Dachgeschoß: ein Geschoß über dem obersten
Vollgeschoß, das zur Gänze oder zum überwie
genden Teil Wohn-, Betriebs- oder Aufenthalts
zwecken dient und als solches nach außen op
tisch in Erscheinung tritt, wie durch größere Über
mauerungen, Fenster im aufgehenden Außen
mauerwerk oder in der Außenwand, ausgenom
men Giebelwände und dergleichen; ein
Dachgeschoß ist - sofern der Bebauungsplan
nichts anderes festlegt - in die Gesamtgeschoß
zahl einzurechnen;
30.Kleinhausbauten: ausschließlich Wohnzwecken die
nende Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschoßen
über dem Erdboden und einem ausgebauten Dach
raum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen so
wie überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude,
die in verdichteter Flachbauweise, auch als Teil einer
. Gesamtanlage, errichtet werden;
31.Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem
Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe
bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im
Vergleich zur' gegebenen oder voraussehbaren
Hauptbebauung nur. untergeordnete Bedeutung hat
'- und nicht Wohnzwecken dient;
tung, wie ein Vorraum, Bad, Klosett, Abstell- oder
Lagerraum;
von Heizgeräten für die Beheizung von Räumen in
Notfällen dient;
Anlagen, die für die allgemeine Erholung und Zweck
des Sports bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel-
und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibä
der, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließ-'
lieh Schipisten;
Eisenbahn- und Seilbahnanlagen, die dem öffentli
chen Verkehr dienen;
die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
und im besonderen für die Benutzer der baulichen
Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie
durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;
ausreichenden Splitter-, Trümmer- und Explosions
schutz sowie einen Schutz vor Strahlen und Luft
schadstoffen im Kriegs- oder Katastrophenfall
gewährt;
mindest durch brandbeständige Wände und Decken
gegen andere Bauteile abgeschlossen und in den
einzelnen Geschoßen nur über ins Freie offene Ver
bindungsgänge erreichbar ist und im Erdgeschoß di
rekt ins Freie führt;
senschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwick
lungsstand von Verfahren, Einrichtungen oder Bau
weisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und er
wiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der
Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,
Einrichtungen oder Bauweisen heranzuziehen;
eine Garage;
gekuppelter, geschlossener oder Gruppenbauweise
mit nicht mehr als zwei Geschoßen über dem Erd
boden und einem ausgebauten Dachraum;
überstandes durch Abschleppen der Dachfläche
oder auch ein selbständiges, an einer Gebäudeau
ßenwand frei auskragend oder auf Stützen ange
brachtes Dach von geringfügiger Größe oder unter
geordneter Bedeutung;
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Landesgesetzblatt ör Oberösterreich. Jahrgang 1994. 34. Stück,
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(1) Bauprodukte müssen brauchbar sein, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anforderungen) aufweisen.
daß das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den Anforderungen
(2) Die wesentlichen Anforderungen an ein bestimmtes Bauprodukt ergeben sich aus der europäischen techni schen Spezifikation oder aus einer österreichischen tech nischen Zulassung.
(3) Bauprodukte, die wesentlichen Anforderungen im Sinn des Abs. 1 entsprechen müssen, erfüllen diese, wenn
(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische techni sche Spezifikation oder keine österreichische technische Zulassung vor, so ist - außer in den Fällen des § 64 Abs. 1 Z. 6 - der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauproduktes vom Bauauftraggeber
durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzu
weisen.
(5) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wie derverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 4 gilt sinngemäß.
§5
Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:
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(1)Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht fün
(2)Die Mindestabstände zu den seitlichen und zur in- ¦ neren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) können unterschritten werden mit:
die seitlichen und die innere Bauplatz- oder Nachbar-grundgrenze(n)
(3) Im Vorgarten gelten Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 sinnge mäß, wobei für Stellplätze die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und 6 unberührt bleiben.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 bis 3 gelten
sinngemäß
(5)In begründeten Fällen sind Überbauungen von öf
fentlichen Verkehrsflächen durch bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht ausschließlich Interessen des Verkehrs oder der Verkehrsteilnehmer dienen (wie Arkaden, Kup peln und ähnliche Verbindungsbaulichkeiten), zulässig, wenn
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten für öffentliche Gewässer sinngemäß mit der Maßgabe, daß
(1) Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und Seite 260
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der dabei durchschnittlich benötigten Stellplätze in ausreichender Anzahl einschließlich der erforderlichen Zu-und Abfahrtsmöglichkeiten unter Bedachtnahme auf § 3 zu errichten. Soweit der Bebauungsplan nicht eine größere Anzahl festlegt, ist pro geplanter Wohneinheit mindestens ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge zu errichten.
(2) Soweit auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden
Grundstock die erforderlichen Stellplätze nicht errichtet werden können, ist der Verpflichtung nach Abs. 1 ent sprochen, wenn eine Abstellmöglichkeit auf Stellplätzen außerhalb des Bauplatzes oder des zu bebauenden
Grundstückes, jedoch innerhalb einer angemessenen,
300 m nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden ist und auf Dauer'privatrechtlich sichergestellt wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß bei der Errich tung anderer bewilligungspflichtiger Bauten, wenn nach ihrer Errichtung ein zusätzlicher Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist.
(4) Garagen können auch Nebenräume enthalten, die
zur Aufnahme von dem Betrieb der abgestellten Kraft fahrzeuge dienenden Bestandteilen und Geräten sowie von Gartengeräten bestimmt sind.
(5) Vor Garagentoren, Schranken und anderen die Zu
fahrt von öffentlichen Verkehrsflächen zu Stellplätzen nur zeitweilig freigebenden Einrichtungen sowie vor mecha nischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stau raum zur StraBenfluchtlinie oder zur Grenze der öffent lichen Verkehrsfläche von mindestens 5 m vorzusehen.
(6) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 5 sind zulässig, wenn
(7) Die Errichtung und Verwendung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamt
gewicht von über 7.500 kg ist in Wohngebieten (§ 22 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) unzulässig.
(8) Die Errichtung von Stellplätzen auf Flächen, die ge mäß § 24 Abs. 1Z. 1 als Spielplatz für Kinder oder gemäß § 9 als Erholungsflächen herzustellen oder zu gestalten sind, ist unzulässig.
(9)Bei Stellplätzen von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, bei Parkhäusern und Tiefgaragen sowie bei Wohnbauten, ausgenommen Kleinhausbauten, ist für die ersten 30 Stellplätze und darüber hinaus für je begon nene weitere 30 Stellplätze mindestens ein Stellplatz für behinderte Menschen vorzusehen und als solcher zu
kennzeichnen. Bei Wohnbauten gilt die Verpflichtung zur Kennzeichnung nur im Bedarfsfall.
§9 Grünflächen, Erholungsflächen, Freiflächen
(1) Beim Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind - sofern der Bebauungsplan nichts anderes festlegt oder sofem nicht In der näheren Umgebung Erholungsflächen zur Verfügung stehen - in einem der örtlichen Lage und der Zweckwidmung des Bauvorhabens entsprechenden Ausmaß Erholungsflächen, wie Gärten oder andere Grünanlagen und Ruheplätze, auf dem Bauplatz oder auf dem zu bebauenden Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe herzustellen oder zu erhalten.
(2) Die unbebaut bleibenden Rächen des Bauplatzes
oder des bebauten Grundstückes im Bauland dürfen nur einer der Art und der zulässigen Verwendung der bauli chen Anlage entsprechenden Benützung zugeführt wer
den. Sie sind so zu gestalten und zu benützen, daß keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes, keine Verun staltung und keine schädlichen Umwelteinwirkungen ein treten; dies gilt sinngemäß für unbebaute Grundstücke im Bauland. ¦
(3) Stellt die Baubehörde fest, daß die unbebaut blei benden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten
Grundstückes oder unbebaute Grundstücke im Bauland
in einer den Bestimmungen des Abs, 2 widersprechen
den Weise benutzt werden, so hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§10 Standsicherheit
(1)Bauliche Anlagen sind den statischen und konstruk tiven Erfordernissen entsprechend auszuführen und auf tragfähigem Boden frost- und standsicher zu errichten. . (2) Bestehen begründete Zweifel, ob den Anforderungen des Abs. 1 entsprochen wird, so ist auf Verlangen der Baubehörde vom Bauwerber die Standsicherheit und die zulässige Beanspruchung durch Gutachten nachzuweisen.
§11 Brandschutz
(2)Die Baubehörde kann entsprechend der Verwen
dung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Bereitstellung von geeigneten
Löschmitteln einschließlich Maßnahmen für deren Entsor
gung vorschreiben.
§ 12 Wände, Decken, Feuer- und Brandmauern
(1) Wird ein Gebäude ganz oder teilweise unmittelbar an der Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze errichtet oder ist der Abstand des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile von der Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze kleiner als 1 m, so ist das Gebäude oder der entsprechende Gebäudeteil gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze mit einer Feuermauer abzuschließen.
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(2) Eine Wand muß auch dann als Feuermauer ausge
bildet werden, wenn der Abstand zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze größer als 1 m ist, aus Gründen der Sicherheit oder des Brandschutzes im Einzelfall aber eine Feuermauer erforderlich ist.
(3) Als Nachbargrundgrenze im Sinn dieser Bestim
mung gilt nicht die Grenze zwischen dem Baugrundstück und einer öffentlichen Verkehrsfläche, einer öffentlichen Erholungsfläche, einem öffentlichen oder privaten Ge wässer oder einer sonstigen Grundfläche, die in ähnli cher Weise auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstän de auf Dauer von einer künftigen Bebauung ausgeschlos sen scheint.
(4) In Feuermauern sind Türen, Fenster und andere
Öffnungen unzulässig. Bei Umbauten und sonstigen bau
lichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens-
oder rechtmäßig bestehende Öffnungen nur zu verschlie
ßen, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die Feuer
mauer bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte
Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwar
ten ist. Die Schaffung von Verbindungsöffnungen in be
stehenden Feuermauern ist ausnahmsweise zulässig,
wenn bestimmte Raumgruppen innerhalb von Gebäuden,
wie Gemeinschaftsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräu
me, Garagen, Arkaden, Durchgänge oder Durchfahrten,
für eine gemeinsame Benützung einen eigenen Brand
abschnitt bilden. Allfällige Verbindungsöffnungen in
Brandmauern zu anderen Brandabschnitten sind durch
brandbeständige, selbstschließende Brandschutztüren
oder Brandschutzklappen zu verschließen.
(5) Brandabschnitte dürfen höchstens ein Ausmaß von 1.000 m* und eine Länge von 40 m haben. Bei Gebäu
den, deren Zweckbestimmung größere Brandabschnitte
erfordert, wie Geschäftsbauten, Betriebshallen, Lagerhal len, Sporthallen oder Bergeräume, sind größere Brandab schnitte zuzulassen, wenn sich aus der jeweiligen Ver wendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umge bung der baulichen Anlage oder auf Grund besonderer Vorkehrungen vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken dagegen ergeben.
(6) Räume, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Men ge gelagert werden, und nicht ausgebaute Dachräume
müssen gegen anderen Zwecken dienende Räume, Ins
besondere gegen Aufenthaltsräume, durch Brandmauern
abgeschlossen werden; solche Brandabschnitte dürfen
höchstens ein Ausmaß von 500 m2 und eine Länge von
30 m haben.
(7) Tür- und Fensteröffnungen in Außenwänden, die an Feuer- und Brandmauern anschließen, müssen von die
sen, wenn der erforderliche Brandschutz nicht durch gleichwertige bauliche Maßnahmen erreicht werden kann, einen Abstand von mindestens 1 m erhalten; der Abstand solcher Öffnungen voneinander muß bei Gebäu den, deren Außenwände an der Feuer- oder Brandmauer einen einspringenden Winkel bilden, mindestens 3 m be tragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitli cher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durch
fahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen.
(8) Abs. 1 und 2 gelten nicht für
(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß die (der) nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Wärmedämmung, Wärmeschutz, Schalldämmung und Schallschutz gewährleistet ist und ein möglichst geringer Energieverbrauch erzielt werden kann.
(2) Bei der Bemessung der erforderlichen Wärmedäm
mung ist auf die Eigenschaften der verwendeten Baustof fe, die klimatischen Verhältnisse und auf den Verwen dungszweck des Gebäudes besonders Bedacht zu
nehmen.
(3) Bei der Bemessung des erforderlichen Schallschut zes gegen Schallimmissionen ist auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe und auf Lärmquellen in der Umgebung, wie insbesondere Flugplätze, Verkehrsflä
chen sowie Betriebsbauten und Betriebsanlagen, beson ders Bedacht zu nehmen.
(4) Schall, der von einer baulichen Anlage ausgeht oder in einer baulichen Anlage erzeugt wird (Schallemissio nen), ist so zu dämmen, daß eine unzumutbare Belästi gung für die Allgemeinheit und im besonderen für die Be nutzer der baulichen Anlage und für die Nachbarschaft entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik vermie den wird. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die der Nutzung entsprechenden raumakustischen Eigen
schaften erreicht werden.
(5) Fundierungen, Kellermauerwerk und andere Bautei le, die sich ganz oder teilweise unter der Erde befinden, sind aus Baustoffen herzustellen, die der Feuchtigkeit und aggressiven Wässern ausreichend Widerstand bie
ten. Das Mauerwerk ist gegen das Aufsteigen und seitli
che Eindringen von Feuchtigkeit zu isolieren.
§14 Dächer und Dachdeckungen
(1)Dächer sind
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 oder einer ge
mäß § 64 Abs. 2 Z. 8 erlassenen Verordnung sind auf Grund von Gutachten im Einzelfall Ausnahmen oder die Vorschreibung strengerer Auflagen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Um gebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist.
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§15 Verputz und Verkleidung
(1) Sichtbare Außenwände von Bauten einschließlich
sichtbarer Feuermauern und Brandmauern sowie Innen
wände und Decken sind zu verputzen oder zu verkleiden. Dies gilt nicht für Bauweisen, bei denen die Wände und Decken auch ohne Verputz und Verkleidungen den An
forderungen des § 3 entsprechen.
(2) Außenwandverputz und Außenwandverkleidung so
wie deren Unterkonstruktion einschließlich von Befesti gungsmitteln, Halterungsvorrichtungen und Wandveran kerungen müssen den zu erwartenden atmosphärischen
und chemischen Einwirkungen durch Luftschadstoffe,
den mechanischen Belastungen und einer möglichen
Brandeinwirkung ausreichend Widerstand leisten.
(3) In Räumen, die aus Gründen der Hygiene leicht zu reinigen sein müssen, müssen die Wandflächen in einer der jeweiligen Verwendung des-Raumes entsprechenden Höhe abwaschbar sein. In Räumen, in denen mit einer besonderen Feuchtigkeits- oder Dunstentwicklung ge
rechnet werden muß, sind die Wände und Decken
wasserabweisend herzustellen.
§ 16 Stiegen, Gänge und Hausflure
(1) Alle GeschoBe einschließlich der Keller- und Dachgeschoße eines Gebäudes sind durch Stiegen und Gän
ge vom Hauseingang aus zu erschließen. Die allgemein zugängliche ständige Verbindung von den Wohnungen
und von solchen Aufenthaltsräumen, die nicht zu Woh nungen gehören, zum Hauseingang ist durch Hauptstie gen, Hauptgänge und Hausflure herzustellen. Hauptstie gen dürfen nicht als gewendelte Stiegen ausgeführt wer den. In Kleinhausbauten sind jedoch gerade Stiegen mit gewendelten Laufteilen als Hauptstiegen zulässig.
(2) Einschubtreppen, Klappstiegen und ähnliche Ver
bindungen in den nicht ausgebauten Dachraum und in
den Kellerraum sind zulässig.
(3) Werden zwei übereinanderliegende Geschoße einer Wohnung durch Stiegen verbunden und liegt die Ober
kante der Fensterbrüstung des oberen Geschoßes höher als 10 m über dem Erdboden, so muß neben dem Woh
nungseingang aus einem anderen Geschoß eine weitere Fluchtmöglichkeit geschaffen werden. Solche Stiegen in nerhalb von Wohnungen sind nur über zwei Geschoße
zulässig.
(4) Hauptstiegen, ausgenommen solche in KellergeschoBen, müssen ausreichend durch Tageslicht erhellt werden; Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure müs
sen ausreichend lüftbar sein.
(5) Notstiegen und Notausgänge sind zusätzlich herzu stellen, soweit es die Sicherheit von Personen nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen Anlage erfordert.
§17 Geländer und Brüstungen
(1) An allen Stellen einer baulichen Anlage, an denen Absturzgefahr besteht und zu denen der Zutritt möglich ist, sind standsichere Geländer oder Brüstungen anzubringen und so auszuführen, daß auch Kinder ausreichend geschützt sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Laderampen und ähnliche Ein richtungen, deren Verwendungszweck die Anbringung
von Geländern oder Brüstungen ausschließt.
(3) Wenn es die Sicherheit von Personen oder Sachen auf Grund der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen Anlage erfordert, kann eine zusätzliche Sicherung von Gelän dern, Brüstungen, Fenstern und Fenstertüren vorge
schrieben werden.
§ 18 Belichtung und Belüftung
(1) Räume sind natürlich zu belichten und zu belüften. Bei Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, wie andere Aufenthaltsräume einschließlich Arbeitsräumen und Ne benräumen, kann vom Erfordernis der natürlichen Belich tung und Belüftung ganz oder teilweise Abstand genom men werden, wenn dies aus Gründen der jeweiligen Ver wendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umge bung des Raumes zulässig oder erforderlich ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird. Solche Räume müssen jedoch mit einer möglichst tages lichtähnlichen künstlichen Beleuchtung und mit ausrei chenden Be- und Entlüftungsanlagen zum einwandfreien Luftaustausch ausgestattet werden.
(2) Der Lichteinfallswinkel, bezogen auf die Oberkante der Fensterbrüstung, darf bei Wohnräumen und natürlich belichteten anderen Aufenthaltsräumen 45 ° nicht über schreiten, es sei denn, daß die zulässige oder vorhande ne Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für den Bauwerber darstellen würde.
(3) Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so beschaffen sein, daß weder in den zu lüftenden oder zu klimatisieren den Räumen schädigende Auswirkungen, wie z.B. durch Zugluft, noch in anderen Gebäudeteilen oder in der Um gebung des Gebäudes schädliche Umwelteinwirkungen
auftreten können.
(4) Höfe einschließlich Lichthöfe müssen zugänglich sein und eine mit Rücksicht auf die Art und Verwendung dieser Räume ausreichende natürliche Belichtung und Belüftung gewährleisten.
(5) Höfe, die an allen Seiten mehrgeschoßig umbaut
und kleiner als 50 m* sind, dürfen, soweit sie Belichtungs oder Belüftungszwecken dienen, nur zur Belichtung und Belüftung von Nebenräumen, wie Bäder und Klosettanla gen sowie von Lagerräumen und ähnlichen Zwecken die nenden Räumen verwendet werden. Mechanische Entlüf
tungsanlagen dürfen nicht in solche Höfe münden.
(6) Licht- und Luftschächte sind nur für die Belichtung und Belüftung von Nebenräumen, wie Bäder, Klosettan lagen oder Abstellräume, zulässig.
§19 Türen und Fluchtwege
(1) Türen sind unter Bedachtnahme auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlage so zu bemessen und anzuordnen, daß sie dem Bedarf entsprechen, von jedermann leicht und gefahrlos benutzt werden können und im Brandfall einen ausreichenden Fluchtweg bieten.
Undesgesetzbtatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 34. Stück, Nr. 67
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(2) Türen im Zug von Fluchtwegen müssen in Haupt fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öff nen lassen, ständig freigehalten werden und dürfen in ge öffnetem Zustand die Breite des Fluchtweges nicht ein schränken.
(3) Ausgenommen von den Anforderungen gemäB
Abs. 2 sind Zugangstüren zu Wohnungen, einzelnen
Wohnräumen oder anderen Aufenthaltsräumen sowie Tü
ren innerhalb eines Wohnungsverbandes.
(4) Der Fluchtweg zu einem anderen Brandabschnitt,
zu einer Hauptstiege oder zu einem Ins Freie führenden Ausgang darf vom entferntesten Punkt der Aufenthalts räume 40 m nicht überschreiten.
§20 Räume
(1) Der Fußboden von Wohnräumen muB mindestens
15 cm über dem an den Wohnraum angrenzenden nichtbebauten künftigen Gelände und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen. Bei Gebäuden, die unmittelbar an einer öffentlichen Ver kehrsfläche liegen, muß der Fußboden von Wohnräumen mindestens 1 m über dieser Fläche liegen, wenn von den Wohnräumen Fenster zur Verkehrsfläche gerichtet sind.
(2) Der Fußboden von anderen Aufenthaltsräumen, wie Büro-, Geschäfts- oder Betriebsräumen, darf ebenso wie der Fußboden von Räumen, die keine Wohn- oder Aufent haltsräume sind, auch unter dem angrenzenden nichtbebauten künftigen Gelände liegen, wenn eine wirksame Durchlüftung der Räume und-soweit erforderlich - ein vom Zugang unabhängiger Fluchtweg ins Freie vorhan
den ist.
(3) Bei hangseitig gelegenen Wohnräumen und nicht
unter dem künftigen Gelände liegenden anderen Aufent haltsräumen muß der Böschungsfuß des angrenzenden
Geländes oder der Fußpunkt einer anfälligen Stützmauer mindestens 2 m von der hangseitigen Wand des betref fenden Wohn- oder Aufenthaltsraumes entfernt sein,
wenn diese Räume an der Hangseite Fenster oder Türen aufweisen.
(4) Räume, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Men ge gelagert werden, sind im Dachraum von Gebäuden
nicht zulässig.
(5) Für jedes Gebäude mit Wohnungen ist ein Brenn stofflagerraum entsprechend der Anzahl der Wohnungen vorzusehen, wenn die Art der Beheizung die Lagerung von festen Brennstoffen erforderlich macht.
(6) In jeder Wohnung (einschließlich Kleinstwohnungen und Garconnleren) müssen mindestens eine Klosettanla ge und ein Bad oder eine Duschanläge vorhanden sein. In Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen müs sen Klosett und Bad räumlich getrennt sein. Ausgenom men in Kleinhausbauten müssen diese Räume so gestal tet sein, daß sie gegebenenfalls nachträglich für die Be nutzung durch behinderte Menschen anpaßbar sind. Für jede Wohnung ist innerhalb dieser ein Raum für Abstell zwecke sowie im Gebäude ein Kellerabteil oder ein gleichwertiger Raum vorzusehen.
(7) Für Büro-, Geschäfts- und Betriebsräume sowie für andere Aufenthaltsräume ist eine nach der jeweiligen
Verwendung und der Größe der baulichen Anlage ausreichende Anzahl von leicht erreichbaren, hygienisch einwandfreien Klosettanlagen vorzusehen. Klosettanlagen dürfen nur von Nebenräumen aus zugänglich sein.
§21 Wärmeversorgung
(1) Wohnräume und andere Aufenthaltsräume müssen
direkt oder indirekt beheizbar sein, soweit der Verwen dungszweck eine Beheizung nicht entbehrlich macht
oder ausschließt.
(2) Beim Neubau von
(3) Beim Neubau von Wohngebäuden und beim Einbau
von Wohnungen in bestehende Gebäude mit einer zen
tralen Heizungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfor
dert, sind Rauchfänge zu errichten, die die Beheizung
wenigstens eines Wohnraumes in jeder Wohnung ermög
lichen. ¦
(4) Eine zentrale Heizungsanlage für mehrere Wohnun gen mit einer Gesamtheizleistung von 15 kW und mehr, bei Einzelwohnungen von 46,52 kW und mehr darf nur in einem dazu geeigneten und entsprechend ausgestatte
ten Raum (Heizraum) errichtet werden.
§22
Anschluß an gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen
(1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden, sind Neu
bauten von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und die eine Wärmeversorgung erfordern, sowie Neubau ten von Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschoßen über dem Erdboden nach Maßgabe der Abs. 3 bis 8 an
eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanla
ge anzuschließen.
(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Verord
nung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimm
te Teile desselben die Anschlußpflicht an eine gemein
deeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage nach Maß
gabe der Abs. 3 bis 8 auch beim Neubau von Gebäuden,
die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume entharten,
festlegen. Eine solche Verordnung kann für Gebiete er
lassen werden, in welchen den Luftschadstoffemissionen
von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung in be-
zug auf Grenzwerte zukommt, die nach dem Smogalarm
gesetz, BGBl. Nr. 38/1989, in der Fassung des Bundes
gesetzes BGBI. Nr. 210/1992 oder nach ähnlichen
gesetzlichen Vorschriften nicht überschritten werden
sollen.
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(3) Gemeindeeigen im Sinn der Abs. 1 und 2 ist eine zentrale Wärmeversorgungsanlage, deren sich die Ge
meinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht
oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
(4) Die Anschlußpflicht ist von der Gemeinde mit Be scheid auszusprechen, wenn
(5) Die Herstellung des Anschlusses hat spätestens bis zur Anzeige gemäß § 42 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1994
oder zum Antrag um Benützungsbewilligung (§ 42 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994) zu erfolgen. Zur Herstellung des Anschlusses und zur Tragung der Kosten ist der Eigentü mer des Gebäudes unabhängig davon verpflichtet, ob er auch Eigentümer .der zum Gebäude gehörenden Grund
flächen ist
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten sinnge mäß auch für baubehördlich bewilligungspflichtige bauli che Änderungen bei bestehenden Gebäuden, die die Hei zungsanlage wesentlich betreffen.
(7) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Gebäude, deren Wärmeversorgung durch erneuerbare Energieträger er
folgt, soweit die Heizungsanlagen unter Berücksichti gung der verwendeten Energieträger dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechen. Soweit das betroffene Gebiet durch eine leitungsgebundene Gasversorgungs
anlage erschlossen ist, kann die Gemeinde durch Verord nung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimm te Teile desselben festlegen, daß eine Anschlußpflicht nach Abs. 1 bis 7 für Gebäude nicht besteht, deren
Heizung mit Gas aus einer leitungsgebundenen Versor gungsanlage betrieben wird.
(8) § 40 O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, gilt
sinngemäß.
§23 Ver- und Entsorgung
(1) Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung gilt § 23 O.ö. Bauordnung 1994.
(2) Bei allen baulichen Anlagen ist entsprechend dem Verwendungszweck nach dem jeweiligen Stand der Technik für
(3) Leitungen für Wasser, Abwässer, Gas, Strom und sonstige Ver- und Entsorgungsleitungen sind so anzulegen, daß nachteilige Beeinflussungen der Leitungen selbst, anderer Leitungen sowie baulicher Anlagen und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst ausgeschlossen werden.
§24 Gemeinschaftsanlagen
(1)Bei jedem Neubau mit mehr als drei Wohnungen
sind, soweit nicht entsprechende Gemeinschaftsanlagen auf benachbarten Grundstücken zur Verfügung stehen, jedenfalls folgende Gemeinschaftsanlagen zu schaffen:
(2)Spielplätze sind so anzulegen und einzurichten, daß sie in kurzer und günstiger Wegverbindung zu den Wohn anlagen stehen und daß eine möglichst gefahrlose Benut zung gewährleistet ist.
§25 Aufzüge
(1) Beim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als
drei Vollgeschoßen über dem Erdboden ist mindestens ein Personenaufzug zu errichten, sodaß jede Wohnung über einen Aufzug erreichbar ist; die Aufzugsstationen müssen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes angeord net sein. Gleiches gilt bei Zu- und Umbauten eines sol chen Gebäudes, die einem Neubau gleichkommen.
(2) Aufzüge sind in allen ihren Teilen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß den allgemeinen Erfordernissen des § 3 und insbesondere den Bestim
mungen des § 27 über die barrierefreie Gestaltung ent sprochen wird.
(3) Aufzüge gelten nicht als Ersatz für gesetzlich vorge schriebene Stiegen.
§26
Elektrotechnische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen
(1) Bauliche Anlagen mit Stromanschlüssen sind mit
den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entspre chenden und den Bodenverhältnissen angepaßten Er
dungssystemen auszustatten.
(2) Mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen sind
auszustatten:
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(1) Bauliche Anlagen, die öffentlichen, sozialen, kultu rellen, gesellschaftlichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, wie Theater, Kinos, Konzert- oder Tanz säle, Schulen, Kindergärten, Kranken- oder Kuranstalten, Arztpraxen, Sportstätten, Großgaragen und öffentliche Toilettanlagen, sowie Geschäfts-, Betriebs- und Bürobau ten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik barriere frei zu planen und auszuführen. Für Betriebsbauten gilt diese Verpflichtung nur für solche Gebäudeteile, in de nen eine Beschäftigung von behinderten Menschen in Betracht kommt
(2) Bauliche Anlagen, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch behinderte.Menschen bestimmt
sind, sind entsprechend der Art der auszugleichenden Behinderung barrierefrei zu planen und auszuführen.
(3) Bei Wohngebäuden, ausgenommen Kleinhausbau
ten, sind
(4) Unter barrierefreier Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, die behinderten Menschen eine ungehin derte Benützung der baulichen Anlagen ermöglicht.
(5) Unter anpaßbarem Wohnbau ist insbesondere zu
verstehen, daß
(1) öffentlich-rechtliche Körperschaften haben beim Neubau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, zum Schutz der Menschen in Kriegs- oder Katastrophenfällen Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, daß alle Personen, die sich der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend im Regelfall darin aufhalten, in den Schutzräumen Platz finden.
(2) Für andere Bauwerber gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 beim Neubau von Gebäuden, die für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur insoweit, als
(4) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzraum im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
§29 Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände
(1) Einfriedungen unterliegen als bauliche Anlagen den allgemeinen Erfordernissen des §3.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder im Be bauungsplan nichts anderes festgelegt ist, dürfen Einfrie dungen
(3)Für Lärm- und Schallschutzwände gelten die Be
stimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßga be, daß die im Abs. 2 Z. 1 festgelegte Höhenbeschrän kungen nur überschritten und von der im Abs. 2 Z. 2 vor geschriebenen Bauausführung nur abgewichen werden
darf, soweit dies zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes erforderlich ist.
(4). Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden, sowie Stützmauern einschließlich anfälliger Absturzsicherungen gelten nicht als Einfriedungen oder Lärm-und Schallschutzwände im Sinn dieses Landesgesetzes.
§30 Bauausführung
(1) Für die Bauausführung gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß. Die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen im Interesse des Unfall- und Brandschutzes sowie zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Staub, Lärm oder Erschütterungen sind rechtzeitig zu treffen. Der Bauführer hat im besonderen dafür zu sorgen, daß jeder unnötige störende Lärm auf der Baustelle vermieden wird und die Ableitung von Oberflächenwässern ohne Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke erfolgt.
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(2) Im Fall des Abbruches baulicher Anlagen sind diese grundsätzlich bis zur Erdgleiche abzutragen. Auf Grund flächen, die vor der Straßenfluchtlinie liegen, sind die Mauern mindestens bis 50 cm unter das von der Baube hörde anzugebende Niveau der künftigen Verkehrsfläche abzutragen. Kellerdecken sind einzuschlagen; die Sohle von Kellerräumen und sonstigen Hohlräumen ist zu
durchlöchern; die Hohlräume sind mit geeignetem Schüttmaterial auszufüllen. Anschüttungen, insbesonde re Anschüttungen im Bereich künftiger Verkehrsflächen, sind so zu verdichten, daß nachträgliche Senkungen
möglichst vermieden werden. Versorgungs- und Entsor gungsleitungen sind an den Endstellen fachgerecht ab zuschließen und in der Natur zu kennzeichnen.
(3) Von den Bestimmungen des Abs. 2 kann die Baube
hörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies we gen der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der verbleibenden baulichen Anlagen
oder des Baugrundstückes begründet ist und den allge meinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird.
(4)Die Baubehörde kann im Einzelfall die Vorlage
eines schalltechnischen Projektes für die lärmintensiven Bauphasen des zu bewilligenden Bauvorhabens ver
langen.
III. HAUPTSTÜCK Besondere Bauvorschriften
§31 Anwendungsbereich
Fällt eine bauiiche Anlage unter mehrere Bestimmungen des III. Hauptstückes, so sind jene Bestimmungen anzuwenden, die im Rahmen der allgemeinen Erfordernisse des § 3 die jeweils strengeren Anforderungen an die bauliche Anlage festlegen.
§32 Hochhäuser
(1) Hochhäuser müssen so situiert und ausgestattet
werden, daß in einem Brand- oder Katastrophenfall eine rasche und wirksame Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der sich im Hochhaus oder in dessen Nähe aufhaltenden Personen möglichst weitgehend gewährlei stet ist. Für die Feuerwehr und für sonstige Einsatzfahr zeuge muß mindestens an zwei Seiten des Gebäudes
eine ausreichend befestigte Zufahrt hergestellt und frei gehalten werden.
(2) Wird ein Hochhaus an ein niedrigeres Gebäude
oder ein niedrigeres Gebäude an ein Hochhaus ange
baut, so müssen besondere bauliche Vorkehrungen ge
troffen werden, die eine Brandgefahr für die im Hochhaus
gelegenen Räume durch einen Brand des niedrigeren
Gebäudes sowie eine Rauchbelästigung von Personen in diesen Räumen durch Feuerungsanlagen im niedrigeren Gebäude möglichst ausschließen und eine zweckent
sprechende Brandbekämpfung sowie die erforderlichen Rettungsmaßnahmen ermöglichen. Für Hochhäuser mit unterschiedlicher horizontaler Ausdehnung der Gescho-Be gilt dies sinngemäß.
(3) In Hochhäusern, ausgenommen Betriebsbauten in
isolierter Lage, dürfen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden.
(4) In Neu- und Zubauten dürfen Räume, deren Fußbö
den mehr als 60 m über dem Straßenniveau liegen, nicht für Wohnzwecke vorgesehen oder verwendet werden.
Auch die nachträgliche Änderung des Verwendungs
zweckes solcher Räume, mit der die Räume Wohn
zwecken zugeführt werden sollen, ist nicht zulässig. Im Dachraum von Hochhäusern mit mehr als zehn Geschoßen sind Wohn- und andere Aufenthaltsräume nicht zu lässig.
(5) Hochhäuser müssen in Brandabschnitte unterteilt werden, die höchstens ein Ausmaß von 500 m2 umfassen dürfen. Bei Hochhäusern, deren Zweckbestimmung grö
ßere Brandabschnitte erfordert, wie Geschäftsbauten, und bei geringfügigen Oberschreitungen der höchstzu lässigen Grundfläche von 500 m2 können größere Brand abschnitte zugelassen werden, wenn sich aus der jeweili gen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Hochhauses vom Standpunkt des Brand
schutzes keine Bedenken dagegen ergeben.
(6) Bei Hochhäusern mit Aufenthaltsräumen bis zu
zehn Geschoßen über dem Erdboden ist mindestens ein Sicherheitsstiegenhaus auszuführen. Bei Hochhäusern mit mehr als zehn Geschoßen über dem Erdboden ist
mindestens ein Sicherheitsstiegenhaus und eine davon unabhängige zweite Fluchtmöglichkeit (z.B. eine außen liegende brandbeständige Fluchtstiege) vorzusehen. Hochhäuser mit einer Traufenhöhe von mehr als 30 m
über dem Straßenniveau sind mit einem Sicherheitsauf zug für den Einsatz der Feuerwehr auszustatten. Umlauf aufzüge und Rolltreppen sind in Wohnhochhäusern nicht zulässig. ." ¦-.-
(7) Sind auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rück sicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Hochhauses zur Erfüllung der
allgemeinen Erfordernisse des § 3 zusätzliche Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen im Interesse der Benut zer des Hochhauses erforderlich, so hat die Baubehörde im Einzelfall weitere Maßnahmen zur Sicherstellung die ser Erfordernisse vorzuschreiben.
(8) Abs. 7 gilt insbesondere für Maßnahmen zum Zweck einer erhöhten Festigkeit oder Brahdwiderstandsfähigkeit einzelner Bauteile sowie zum Zweck der Sicherstellung
ausreichender Fluchtwege, Stiegenbreiten und des Betriebes von Alarmeinrichtungen und selbsttätiger
Brandmelde- oder Löschanlagen, wenn
(9)In Hochhäusern mit mehr als zehn Geschoßen sind anstelle von Rauchfängen (§ 21 Abs. 3) Notrauchfänge zulässig, die auch als Sammelrauchfänge ausgeführt
werden können.
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§33 Bauten für größere Menschenansammlungen
(1) Bauten für größere Menschenansammlungen müs
sen so situiert und ausgestattet werden, daß in einem Brand- oder Katastrophenfall eine rasche und wirksame Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der sich in den Bauten oder in deren Nähe aufhaltenden Personen möglichst weitgehend gewährleistet ist Für die Feuerwehr und für sonstige Einsatzfahrzeuge muß eine ausreichend befestigte Zufahrt hergestellt und freigehalten werden.
(2) In Bauten für größere Menschenansammlungen ist
die Erzeugung oder Verarbeitung von feuer- oder explo sionsgefährlichen Stoffen nicht zulässig. Die Lagerung solcher Stoffe ist nur insoweit zulässig, als der Verwen dungszweck des Baues eine solche Lagerung erfordert und dies auf Grund besonderer baulicher Vorkehrungen mit den allgemeinen Erfordernissen des § 3 im Einklang steht.
(3) Die Baubehörde kann die Höchstzahl der Besucher und der Benutzer von Bauten för größere Menschenan
sammlungen nach den jeweils gegebenen örtlichen Ver hältnissen unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Er fordernisse des § 3 im Einzelfall festlegen.
(4) Die Baubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen oder Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Landes
gesetzes sowie der hierauf erlassenen Verordnungen für
(5) Erfordern hingegen die örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Baues zur Erfül lung der allgemeinen Erfordernisse des § 3 zusätzliche Sicherheits- und Schutzvorkehrungen im Interesse der Besucher und der Benutzer des Baues, so hat die Baube hörde im Einzelfall strengere Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben.
(6) Ausnahmen und Erleichterungen (Abs. 4) oder
strengere Auflagen und Bedingungen (Abs. 5) dürfen je doch nur auf Grund von Gutachten zugelassen und vor geschrieben werden.
(7) Die Baubehörde hat Im Einzelfall für nicht unter § 2 Z. 7 fallende Bauten Maßnahmen auf Grund der Abs. 1 bis 3 vorzuschreiben, wenn die Bauten widmungsgemäß dem zumindest vorübergehenden Aufenthalt einer größe ren Anzahl von Personen dienen und dies im Hinblick auf die Sicherheit dieser Personen erforderlich ist.
§34 Geschäftsbauten
(1) In Geschäftsbauten sind Verkaufsräume nur bis
zum fünften Geschoß über dem Erdboden und nur im
obersten Kellergeschoß zulässig.
(2) Für die Anlage und Bemessung der Hauptgänge
und Hauptstiegen, der sanitären Anlagen, der Beheizungs- und Belüftungsanlagen und anderer baulicher Einzelheiten ist von einer Personenzahl (Kunden und Beschäftigte) von 20 Personen für je 100 m* Verkaufsfläche auszugehen.
(3) Verkaufsräume, Lagerräume und Betriebsräume, wie Büros, Werkstätten, Personalräume, Abfallsammel-räume oder Heizungsräume, müssen als eigene Brandabschnitte ausgebildet werden.
§35 Betriebsbauten
' (1) Außenwände von Betriebsbauten und Innenwände, die Betriebsräume von Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen trennen, sind mit der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung des Betriebsraumes erforderlichen Wärme- und Schalldämmung auszustatten. Weiters müssen sie den gegebenenfalls erhöhten Anforderungen des Brandschutzes entsprechen.
(2) Bei Betriebsbauten in isolierter Lage hat die Baube hörde im Einzelfall hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe und hinsichtlich der Anforderungen an Wände, Decken, Dachkonstruktionen und Dachdeckungen Aus
nahmen oder Erleichterungen zuzulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die je weilige Verwendung, Größe, Lage, Art und Umgebung des Betriebsbaues gerechtfertigt ist, und durch besondere bau liche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der Betriebs bau den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entspricht
(3) Ausnahmen oder Erleichterungen Im Sinn des Abs. 2 sind nur auf Grund von Gutachten zulässig. .
(4) Bei Betriebsbauten in isolierter Lage dürfen auf der Freifläche ausschließlich außenliegende Stiegenhäuser, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Schutzräume errichtet werden.
§36 Landwirtschaftliche Bauten
(1) Bei landwirtschaftlichen Bauten müssen Wohnge
bäude und Wohnzwecken dienende Gebäudeteile von
Stallungen und sonstigen Wirtschaftsgebäuden sowie
solchen Zwecken dienenden Gebäudeteilen durch
Brandmauern getrennt werden oder einen nach der je
weiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage im Interesse des Brandschutzes ausreichenden Abstand erhalten.
(2) Öffnungen in Brandmauern von Stallungen sind nur in dem für die Bewirtschaftung unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig und müssen mit mindestens brandhem
menden Verschlüssen versehen sein. Einstiegs- und Abwurföffnungen in allfällige Dachräume sind mit minde stens- brandhemmenden, selbstschließenden Brand schutztüren oder Brandschutzklappen auszustatten.
(3) In Stallungen dürfen Aufenthaltsräume nur insoweit eingerichtet werden, als es die Tierhaltung zwingend er fordert und nur für Personen, die mit der Tierhaltung be traut sind. Solche Aufenthaltsräume müssen einen unmit telbar ins Freie führenden Ausgang erhalten.
(4) Stallungen dürfen, abgesehen vom Fall des Abs. 3, keine unmittelbare Verbindung zu Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsräumen aufweisen. Sie sind von diesen Räu men mindestens durch lüftbare Gänge oder Nebenräume zu trennen.
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(5) Trocknungsanlagen, bei denen die Warmluft vom
Rauchgas getrennt erzeugt und abgeleitet wird, dürfen nur in hieför geeigneten und entsprechend ausgestatte ten Räumen (Heizräumen) errichtet werden.
(6) Gebäude für direkt befeuerte Trocknungsanlagen
müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden oder von anderen Bauten einen ausreichenden Abstand zur Siche rung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung auf
weisen.
(7)Selchanlagen (Räucherkammern und Räucher schränke) mit direkter Raucherzeugung sind Feuerstät ten gleichzusetzen und dürfen weder im Dachraum noch in Fluchtwegen von Aufenthaltsräumen eingebaut werden.
§37 Bürobauten
Für Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich Bürozwecken dienen, kann die Baubehörde im Einzelfall Ausnahmen oder Erleichterungen von den Vorschriften des II. Hauptstückes hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, der Anforderungen an Wände (ausgenommen Feuermauern), Decken, Dachkonstruktionen und Dachdeckungen, der Ausführung von Stiegen sowie der Brandabschnitte zulassen, wenn dies auf Grund der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Gebäudes gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entspricht.
§38 Kleinhausbauten
Über die für Kleinhausbauten durch Verordnung allenfalls gewährten Bauerleichterungen hinaus kann die Baubehörde im Einzelfall Ausnahmen oder Erleichterungen hinsichtlich Stiegen, Stiegengeländer, Fußbodenniveau, Rauch- und Abgasfängen sowie, wenn die Bebauung in geschlossener Bauweise erfolgt, hinsichtlich der Stärke von Feuermauern zulassen, sofern dies auf Grund der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und die allgemeinen Erfordernisse des § 3 dem nicht entgegenstehen.
§39 Bauliche Anlagen aus Holz und ähnlichen Baustoffen
(1) Gebäude aus Holz oder ähnlichen Baustoffen, wie Blockhäuser, Holzständerbauten oder Riegelwandbau
ten, sind bis zu drei Vollgeschoßen zulässig, wenn in je der Wohnung und jedem selbständigen Aufenthaltsraum die Oberkante der Brüstung mindestens eines Fensters oder mindestens einer sonstigen zum Anlegen einer Fluchtleiter geeigneten Stelle nicht mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt
(2) Ist die Errichtung eines solchen Gebäudes in einem geringeren als den im § 5 Z. 1 und 2 vorgeschriebenen Abstand zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zuläs sig, so kann die Baubehörde auf Grund von Gutachten im Einzelfall besondere Brandschutz- und Sicherheitsmaß nahmen vorschreiben. Dies gilt auch für sonstige der baubehördlichen Bewiiligungspflicht unterliegende bauli che Anlagen aus Holz oder anderen brennbaren Baustof fen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und des § 12 Abs. 8 gelten jedoch auch in diesen Fällen.
IV.HAUPTSTÜCK
§40 Normen und Richtlinien
Soweit in einer nach diesem Landesgesetz zu beurteilenden Angelegenheit Übereinstimmung mit allgemein anerkannten nationalen oder internationalen Normen und Richtlinien gegeben ist, wird - auch wenn diese nicht für verbindlich erklärt sind - vermutet, daß in der betreffenden Angelegenheit dem jeweiligen Stand der Technik entsprochen ist. Der Gegenbeweis bleibt zulässig.
V.HAUPTSTÜCK
§41 Bauerleichterungen
(1)Die Baubehörde hat im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen
des II. und III. Hauptstückes sowie der hierauf erlassenen Verordnungen hinsichtlich
(2)Die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen gelten
beim Neubau von baulichen Anlagen, die
(3)Weiters gelten die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnah men für Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen
der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes be reits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvor haben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Aus nahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen
(4)Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nur auf
Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen wer den, als dies im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfor dernissen des § 3 nicht widerspricht.
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(5) Werden Ausnahmen nach Abs. 2 Z. 3 zugelassen, so darf die Baubewitligung nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden.
VI. HAUPTSTÜCK
Umsetzung der Bauprodukterichtlinle und der hierüber geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG
§42 Allgemeine Bestimmungen
_ (1) Dieser Abschnitt regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für jene Bauprodukte, für die das Land in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von österreichischen und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen sicherzustellen.
(2)Die von den akkreditierten Prüf- und Überwa
chungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ausgestellten Prüfberichte sind öffent liche Urkunden.
(3) Nur akkreditierte Zertifizierungsstellen sind berech tigt, die Konformität mit europäischen technischen Spezi fikationen zu bescheinigen.
(4) Inländische oder ausländische Prüf- und Überwa chungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf
Grund dieses Landesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs stellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Landesgesetzes und den auf seiner Grundlage er lassenen Verordnungen gleichwertig ist und Gegenseitig keit besteht.
(5) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizie rungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu führen.
(6) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertjfizlerungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließ lich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsge heimnisse nicht verwerten.
(7) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkredi tierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewor den sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zu lässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleichbare inländische, ausländi sche oder internationale Rechtsvorschriften übertrage nen Aufgaben notwendig ist
(8) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für stati stische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke
verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht
mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
§43
Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Hauptstückes bedeutet:
die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;
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§44 Akkreditierungsverfahren
(1) Akkreditierungsstelle im Sinn dieses Landesgeset zes ist die Landesregierung. Sie hat nach Maßgabe einer entsprechenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG
eine gemeinsame Stelle der Länder oder der Länder und des Bundes mit dieser Angelegenheit zu betrauen, sofern diese Ober die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt.
(2) Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungs
stelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid. Gegen die Ent scheidung der Akkreditierungsstelle ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubrin gen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Lan desgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzun gen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
(4) Die Akkreditierungsstelle kann hinsichtlich der Vor aussetzungen nach Abs. 3 oder nach einer auf Grund § 64 Abs. 1 Z. 9 erlassenen Verordnung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnah me eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutach tens betrauen. Es dürfen nur Sachverständige mit der Be gutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditie rung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre Tä tigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen sein, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und vertraulich zu handeln.
(5) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens
der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig er weist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringver such) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anord nen, wenn die durchzuführende Eignungs- oder Ver
gleichsprüfung (Ringversuch) die Dauer des Akkreditie rungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhähnismäBig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Egnungs- oder Vergleichsprüfung (des Ringversuches) vorgenommen werden.
§45 Akkreditierungsbescheid
(1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraus setzungen für die beantragte Akkreditierungsart, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.
(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgen de Angaben zu enthalten:
(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverant wortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Ak kreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht ge mäß § 48 Abs. 4 vorzugehen ist
(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen
des § 44 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen
einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüf-' verfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides ist, sind der Akkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstel le hat aus Anlaß der nächsten Oberprüfung gemäß § 47 Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen den Akkredi tierungsbescheid entsprechend abzuändern.
§ 46 Pflichten der Akkreditierungssteile
(1) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkredi tierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat für einen Erfahrungs austausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländi schen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.
§47 Überprüfungen
(1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungs-UndesgesetzWatt fQr Oberösterreich, Jahrgang 1994. 34. Stock, Nr. 67
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Voraussetzungen weiterhin erfüllt, und keine Mängel im Sinn des § 48 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsstelle auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist.
(2) Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichti ger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(3) Zum Zwecke der Oberprüfung gemäß Abs. 1 oder 2
kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesondere auch
(1) Hat die Überprüfung gemäß § 47 Abs. 1 oder 2 erge ben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinn des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis form los zu verständigen.
(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle ge mäß § 47 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraus setzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditie rung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
(3) Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung fer ner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für be stimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren, Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten, Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.
(5) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 47 Abs. 1
oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 47 Abs. 2 keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Ko sten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Der Kosten ersatz ist im Fall einer Entziehung mit dem Entziehungs bescheid, .sonst mit abgesondertem Bescheid vorzu
schreiben.
§49 Zertifizierungsstelle
(1) Das Land Oberösterreich richtet beim Amt der o.ö. Landesregierung eine Zertifizierungsstelle ein.
(2) Die Zertifizierungsstelle bedarf einer Akkreditie rung, die nur dann erteilt wird, wenn die in den § 50 Abs. 1 bis 7 und § 51 oder durch eine Verordnung nach § 64 Abs. 1 Z. 8 festgelegten sowie folgende Vorausset zungen erfüllt sind:
(3) § 44 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Die Akkreditie rungssteife hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 2) zu dokumentieren.
(4) In der Akkreditierung sind die Bezeichnung und die
Anschrift der Zertiftzierungsstelle sowie der Umfang der
Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Bezugnahme auf
die entsprechenden europäischen technischen Spezifika
tionen anzugeben. Entfällt eine der Voraussetzungen für
die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle, Ist die Akkre
ditierung dementsprechend abzuändern oder auf
zuheben.
(5)Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst
durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle
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verfügen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwachung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
(6) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizie rungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungs stelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätig keit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkredi tierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
(7) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeich nungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt
werden. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Unter gang der Zertifizierungsstelle sind die aufbewahrten Auf zeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
(8) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vor genommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem
neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jeder mann zugänglich sein. Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
(9) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 9 sind auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
§50
Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr techni sches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizie rungstätigkeiten eingesetzten Personals^ weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen
und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen ab
hängen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den
technischen Bereich bestellt haben sowie Ober ausrei chend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie
die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrun gen besitzen müssen.
(3)Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtig ter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachli che Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte und der Zertifizierungen trägt.
(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (Abs. 2) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen kei ne Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hin blick auf die ihnen in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft scheinen lassen.
(5) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer At und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten i'n Rahmen der ihnen nach
diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben befriedigt werden können.
(6)Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchfüh
rung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räum lichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(7)Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen ha ben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführen
den Tätigkeiten entspricht. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
§51
Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsund
Zertifizierungsstellen
Der Zeichnungsberechtigte oder die Zeichnungsberechtigten der Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet
(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsstelle jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungs voraussetzung betrifft, insbesondere den Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Lei ters und der Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige
durch dieses Landesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 44 und 45 Abs. 3 und 4 sind von den Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBI. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 965/1993, befreit.
(3) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüf aufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle aus nahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbun denen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies- nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung der Akkreditierung gemäß den Vorschrif ten dieses Landesgesetzes erfüllen muB, entspricht.
(4) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüf arbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wird. Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwor tung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf §48 Abs. 3Z. 1.
(5) die Prufstelle hat diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der ausgestellten Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle sowie die Prüfberichte zehn Jahre aufzubewahren. Bei
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Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu Obergeben.
(6) Die Prüfstelle Ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sach verständigen gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 ohne un nötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen,
den Zutritt zu örtlichkeiten gemäß § 47 Abs. 3 Z. 1 zu er möglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu ertei len und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverant wortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.
(7) Weiters ist die Prüfstelle verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlaßten oder bestimmten Ver gleichsprüfungen (Ringversuchen) auf ihre Kosten teilzu nehmen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden. Eine Über wachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(9) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Ver langen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr be stellten Sachverständigen gemäß § 47 Abs. 3 Z. 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen,
den Zutritt zu örtlichkeiten gemäß § 47 Abs. 3 Z. 1 zu er möglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu ertei len und. Einsichtnahmen zu gestatten. Abs. 6 letzter Satz . ist anzuwenden.
§53 Ende der Akkreditierung
(1)Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
(2)Die Akkreditierung kann für den Zeitraum von höch stens sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, entspricht. Hiebe! sind die einschlägigen Vor aussetzungen für akkreditierte Stellen aufrecht zu er halten.
§54 Europäische technische Zulassung von Bauprodukten
(1) Zulassungsstelle für die europäische technische Zulassung von Bauprodukten im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
§ 44 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein in einem Mitgliedstaat des EWR ansässiger Vertreter oder Bevollmächtigter kann über schriftlichen Antrag die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung, die in der Form einer Bescheinigung auszustellen ist, beantragen, wenn für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben. Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. . (3) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn für dasselbe Produkt desselben'Herstellers bereits bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anforderung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von der Zulassungsstelle bestimmt.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte er folgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Liegen keine entsprechenden
Leitlinien vor, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einverneh-' men mit dem gemeinsamen Gremium der europäischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit und dessen Nachweis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung muß auch das notwendige Konfor mitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine be stimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist über schriftli chen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muß. Die nachträgliche Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich auf Grund
neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderun gen im Hinblick auf die Sicherheit, die Gesundheit und den Umweltschutz ergeben Und sich auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwendung oder Anweisungen
an den Verwender beziehen, ist jederzeit möglich.
(7) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.*
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der euro päischen technischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(9) Die Zulassungsstelle hat den Gegenstand und we
sentliche Inhalte der von ihr erteilten europäischen tech nischen Zulassung zu veröffentlichen und auch den an deren bekannt gegebenen Zulassungsstellen zur Kennt nis zu bringen. Ausfertigungen sind anderen Zulassungs stellen über Antrag zuzuleiten.
§55 Konformitätsnachweisverfahren
(1) Die Bestätigung der Konformität eines Bauproduktes mit der entsprechenden europäischen technischen Spezifikation erfolgt durch
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(2) Das Nachweisverfahren für die Bauprodukte ergibt sich im einzelnen aus der europäischen technischen Spe zifikation. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 3 Z. 1 und Z. 6 sowie die Konformitätserklärung des Herstellers.
(3) Die europäische technische Spezifikation kann fol gende Elemente zum Nachweis der Konformität vorsehen:
(1) Der Hersteller kann unter den Voraussetzungen des § 54 und soweit dies in einer europäischen technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nachweis der Überein stimmung eines Bauproduktes sowie der Durchführung
der notwendigen Überprüfungen selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzu halten und vom Hersteller oder seinem Vertreter ständig aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der akkreditierten Stelle vorzulegen.
(2) Die Konforrnitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
(3)Die Erklärung der Konformität darf nur ausgespro chen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß das hergestell te Produkt den dafür maßgeblichen europäischen techni schen Spezifikationen entspricht.
§57 Konformitätszertifikat
(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mit gliedstaat des EWR ansässigen Vertreters oder Bevoll mächtigten erteilt die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes notwendigen Ver
fahren durchgeführt worden sind und die Konformität er geben haben. Gegen die Entscheidung der Zertifizie
rungsstelle ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(2) Das Konformitätszertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
(3)Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifi zierungsstelle aus einem Mitgliedstaat des EWR ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.
§58 CE-Konformltätskennzeichnung
(1)Die Konformitätserklärung des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt den Hersteller oder sei nen in einem Mitgliedstaat des EWR ansässigen Vertre ter oder Bevollmächtigten, die entsprechende CE-Konform'rtätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubrin gen. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach dem Muster der Anlage.
(2)Zusätzlich zum Zeichen gemäß Art. 1 sind anzugeben:
(3) Ein Bauprodukt, welches die CE-Konformitätskenn zeichnung trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist
(4) Die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz auf einem Bauprodukt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Landes gesetzes entspricht, ist verboten. Die Landesregierung kann die Verwendung des Zeichens so lange verbieten.
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' bis das betroffene Bauprodukt wieder den Konformitätskriterien entspricht. Sie kann auch anordnen, daß unverkaufte Produkte auf Kosten des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat des EWR ansässigen Vertreters oder Bevollmächtigten zurückgezogen oder die Zeichen entwertet werden.
(5) Das Anbringen von mit der CE-Konformitätskenn-zeichnung verwechselbaren Zeichen auf Bauprodukten, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist verboten.
§59 Sonderverfahren
(1) Wenn für ausländische, im EWR-Raum produzierte
Bauprodukte keine europäische technische Spezifikation vorliegt, hat die Akkreditierungsstelle (§ 44 Abs. 1) auf Antrag diese Produkte insofern zu prüfen, ob die im Her stellungsland des Erzeugers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von den dafür benannten Stellen für ordnungsgemäß befunden sind und ob die Konformität
mit den geltenden österreichischen Vorschriften, insbe
sondere Normen gegeben ist oder die Prüfungen und Überwachungen nach den in Österreich geltenden Be
stimmungen und Normen gleichwertig durchgeführt
wurden.
(2) Zu diesem Zweck ist mit den ausländischen Stellen Kontakt aufzunehmen und alle erforderlichen Informatio nen zu geben oder einzuholen.
§60 österreichische technische Zulassung
(1) Das Land Oberösterreich richtet beim Amt der
o. ö. Landesregierung eine Zulassungsstelle für die öster reichische technische Zulassung ein.- -
(2) Die österreichische technische Zulassung ist der formelle Nachweis der Brauchbarkeit eines Bauproduk tes, für das keine europäische technische Spezifikation vorliegt; die österreichische technische Zulassung be rechtigt nicht zur Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung. Die österreichische technische Zulassung ist in der Form einer auf höchstens drei Jahre befristeten Be scheinigung zu erteilen. In dieser Bescheinigung kann die regelmäßige Vorlage von Prüf- und Überwachungs
zeugnissen vorgeschrieben werden. Die österreichische technische Zulassung ist bei Nichteinhaltung dieser Auf lage durch die'Zulassungsstelle mit Bescheid zu ent ziehen.
(3) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus einer techni schen Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen. Der
zweite Teil enthält die Verwendungsbestimmungen nach den oberösterreichischen baurechtlichen Vorschriften. Der erste Teil ist von der Zulassungsstelle anzuerkennen, wenn er von einer inländischen Zulassungsstelle be
scheinigt wurde und Gegenseitigkeit besteht.
(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische techni sche Spezifikation vor, so kann der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat des EWR ansässiger Vertreter oder Bevollmächtigter bei einer Zulassungsstelle eine österreichische technische Zulassung beantragen.
(5)Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderli chen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauch barkeit des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung durch geeignete Personen vorzulegen. Die Auswahl der Sach verständigen obliegt der Zulassungsstelle. Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Institutes für Bau- ' technik einzuholen.
(6) Ein Antrag auf österreichische technische Zulas sung ist von der Zulassungsstelle formlos zurückzuwei sen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, daß das Bauprodukt keine wesentlichen Anfor derungen zu erfüllen hat oder auf Grund des jeweiligen Standes der Technik keine Notwendigkeit für eine öster reichische technische Zulassung gegeben ist.
(7) Bestehende öffentlich-rechtliche Verwendungsbe
schränkungen bleiben unberührt. Durch die Erteilung der österreichischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen. Gegen die Entscheidungen der Zulassungsstelle ist kein ordentliches. Rechtsmittel zu lässig.
(8) Die Zulassungsstelle hat den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassungen zu veröffentlichen und auch dem Österreichischen Insti tut für Bautechnik zur Kenntnis zu bringen.
§61
Inverkehrbringen von Bauprodukten, Verbote des Inverkehrbringens
(1)Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht wer
den, wenn sie brauchbar sind (§ 4 Abs. 1), das heißt
(2) Allfällige Vorschriften über die Verwendung einzel ner Bauprodukte gelten zusätzlich.
(3) Werden Bauprodukte, für die ein Konformitätsnach weisverfahren oder eine österreichische technische Zu lassung auf Grund einer Verordnung der Landesregie
rung notwendig ist, ohne Konformitätsnachweisverfahren oder ohne österreichische technische Zulassung in Ver kehr gebracht, so ist der Hersteller oder sein in einem Mit gliedstaat des EWR ansässiger Vertreter oder Bevoll mächtigter mit Bescheid aufzufordern, die entsprechen den Voraussetzungen zu erwirken, und bis zu deren rechtskräftigem Vorliegen zu verpflichten, seine Produkte nicht in Verkehr zu bringen. Eine Beschlagnahme von Bauprodukten auf Kosten des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat des EWR ansässigen Vertreters oder Bevollmächtigten ist zulässig.
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§62 Kosten
• (1) Für die nach den Bestimmungen dieses Hauptstackes durchzuführenden Akkreditierungen, Zertifizierungen, Zulassungen sowie die Prüf- und Überwachungstätigkeit sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
§63 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2)Eine Verwaltungsübertretung im Sinn des Abs. 1 ist nach § 57 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1994 zu bestrafen. VII. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und Schlußbestimmungen §64 Verordnungsermächtigung an die Landesregierung
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung:
festgesetzt werden; für Gebiete, für die Widmungskategorien nicht festgesetzt sind, ist der jeweils festgesetzte maximal zulässige Schall-Druck-Pegel für jene Widmungskategorien maßgeblich, der die tatsächliche Situation nach Art, Zweck und Umfang am nächsten kommt (§ 30);
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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Erfordernisse des § 3 nähere Vorschriften erlassen Oben -
ihres Verwendungszweckes einschließlich allfälliger Ausnahmen hievon (§ 20);
15.die bautechnischen und brandschutzmäßigen Anfor
derungen an Heizräume, Rauch- und Abgasfänge,'
Putz- und Kehrtüren sowie sonstige Bestandteile von
Abgasfängen unter Bedachtnahme auf die Art des
zur Verwendung gelangenden Baustoffes (§ 21);
16.die technischen Anforderungen an Ver- und Entsor
gungsanlagen (§ 23);
17.die Größe der Spielplätze, der Abstellräume, der Ein
richtungen zum Waschen und Trocknen der Wäsche
sowie über die baulichen und technischen Anforde
rungen an diese Räume oder Einrichtungen (§ 24);
18.die Anforderungen an die technische Ausführung
von elektrotechnischen Einrichtungen und Blitz
schutzanlagen (§ 26);
19.die barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen (§ 27);
20.die Lage und Größe der Schutzräume sowie über die
technischen Anforderungen an diese (§ 28);
21.die Kennzeichnung der Baustelle, die Baustellenein
richtung und über Sicherungsmaßnahmen (§ 30);
22.die Anforderungen an die Baukonstruktion, an Stie
gen und Gänge, an die Strom- und Wasserversor
gung, an die Beheizung, an (Not-, Sammel)Rauch-
fänge und an Aufzüge sowie über ausreichende
Brandschutzmaßnahmen für Hochhäuser (§ 32);
23.die Anforderungen an die Baukonstruktion, an Stie
gen, Gänge, Ein- und Ausgänge, Höfe, an die Be
leuchtung, Belüftung und Beheizung, an Klosettanla
gen, Kleiderablagen, Sitz- und Stehplätze sowie über
ausreichende Brandschutzmaßnahmen für Bauten
für größere Menschenansammlungen (§ 33);
24.die Anforderungen an die Baukonstruktion, an Aus
gänge, Stiegen und Gänge, an Verkehrswege in Ver
kaufsräumen, an Lüftungs- und Klimaanlagen, Tü
ren, Fenster und Verkaufsstände sowie über ausrei
chende Brandschutzmaßnahmen für Geschäftsbau
ten (§ 34);
25.die Anforderungen an Belichtung, Belüftung, Stie
gen, Wohnungen und Wohnräumen sowie über aus
reichende Brandschutzmaßnahmen in Betriebsbau
ten (§ 35);
26.die bautechnischen sowie die brandschutzmäßigen
Anforderungen an Stallungen, Offenlaufstallungen,
Trocknungsanlagen, Seichantagen, Silos und Dün
gersammelanlagen (§ 36); Offenlaufstallungen sind
Stallungen mit ständig offener Verbindung zu einem
angrenzenden Freiauslauf, in denen sich die" Tiere,
abgesehen von einem vorübergehenden Festhalten
während der Freßzeit, frei bewegen können;
27.die Mindestanforderungen für Bürobauten (§ 37);
28.die Erleichterungen für die Ausführung von Klein
hausbauten hinsichtlich der brandschutzmäßigen
Anforderungen sowie hinsichtlich der bautechni
schen Anforderungen an Wände und Decken ein
schließlich deren Verkleidung, an Dächer samt
Dachstuhl, an die Raumhöhe und an Hauptstiegen,
Hauptgänge und Hauptflure (§ 38);
29.die bautechnische Ausführung und den Brandschutz
von Gebäuden aus Holz und anderen brennbaren
Baustoffen (§ 39).
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§65 . Behörden, Zuständigkeit
(1)Baubehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die
nach der O.ö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
(2)Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Bau behörde zukommenden Aufgaben sind solche des eige
nen Wirkungsbereiches.
(3)Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenhei
ten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentli chen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der Landeshauptmann zuständig.
§66 Obergangsbestimmungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige
individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden
Vorschriften weiterzuführen.
§67 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wer den folgende Landesgesetze in ihrer zuletzt geltenden Fassung aufgehoben:
(3)Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen
anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
Anlage
CE-Konformitätskennzelchnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung (§ 58 Abs. 1) besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen; die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm; hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der Steile, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde, anzuführen:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
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