Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 20. November 1994 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsegg am Hausruck | Omnilex
LGBL_OB_19940824_75•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 20. November 1994 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsegg am Hausruck
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 20. November 1994 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsegg am Hausruck
LGBL_OB_19940824_75Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 20. November 1994 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsegg am HausruckGazette24.08.1994
der o.ö. Landesregierung vom 22. August 1994 über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 20. November 1994 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsegg am Hausruck
Auf Grund des § 14 Abs. 5 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBI. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 wird verordnet:
§ 1
Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 20. November 1994 in der Gemeinde Wolfsegg am Hausruck durchzuführenden Gemeinderatswahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985, 148/1990 und 339/1993, der Landes-Wähler-evidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des O.ö. Wählerevidenz-Gesetzes 1991, LGBI. Nr. 70, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 anzulegen.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.