Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden | Omnilex
LGBL_OB_19940915_81•Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden
Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden
LGBL_OB_19940915_81Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die GemeindenGazette15.09.1994
der o.ö. Landesregierung vom 22. August 1994 über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des O.ö. Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 70/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 wird verordnet:
§1
Als Bauschbetrag für die den Gemeinden zu ersetzenden Kosten wird für jede mit Ende des Jahres 1993 in der Landes-Wählerevidenz und in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragene Person ein Betrag von S 17,-
festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15. November 1993, LGBl. Nr. 108, außer Kraft.