Nr. 85
Landesgesetz
vom 7. Juli 1994, mit dem die O.ö. Landesabgabenordnung geändert
wird (O.ö. Landesabgabenordnungs-Novelle 1994)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die O.ö. Landesabgabenordnung (O.ö. LAO), LGBl. Nr. 30/1984, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/1994, wird wie folgt geändert:
"(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunter-stütztem Weg Einsicht in das
automationsunterstützt geführte Grundbuch und in das
automationsunterstützt geführte Firmenbuch zu nehmen. Diese Berechtigung umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs."
5.§ 152 Abs. 3 lautet:
"(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangsstrafen (§ 84) und Ordnungsstrafen (§ 85) sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr."
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten,
"(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten,