Nr. 92 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 5. September 1994, mit
der die Verordnung über den Schutz wildwachsender
Pflanzen und freilebender Tiere geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung LGBI.
Nr. 72/1988 wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl. Nr. 106/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1983 und 11/1989 wird wie folgt geändert:
Im § 4 erhält die bisherige lit. b die Bezeichnung lit. „c)"; folgende lit. b (neu) wird eingefügt:
„b) Kormoran - Phalacrocorax carbo; erlaubt ist dessen Beunruhigung
in der Zeit vom 1. November bis 15. März durch die Verwendung von
optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schußwaffen, Schieß-
und Sprengmittel) im unmittelbaren Bereich von
Fischzuchtanstalten und den nachstehend angeführten Gewässern, soweit es sich nicht um gestaute Strecken und Seen handelt: Traun (vom Hallstättersee bis zur Mündung) Ager Alm Laudach (vom Zusammenfluß der äußeren und
inneren Laudach bis zur Mündung) Vöckla (von Frankenmarkt bis zur Mündung) Krems (von Micheldorf bis Weißenberg) Steyr (von der sogenannten Stromboding bei Hinterstoder bis zur Mündung in die Enns) Teichl (von Spital am Pyhrn bis zur Mündung) Mattig (von Mattighofen bis zur Mündung) Große Mühl (von Neufelden bis zur Mündung)."
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.