Nr. 94 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 5. September 1994
über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Perg als Gebiet für Geschäftsbauten
für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird
verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Perg, insbesondere
das regionale Zentrum Perg, wurde im Zuge der Grund lagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. .98/2, .100, .105, .106, .107, 345, 346/1 und .664, alle KG. Perg, Stadtgemeinde Perg, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 3.775 m2 als Ge biet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für
den überörtlichen Bedarf mit gemischtem Warenangebot, einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversor gung (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. .98/2, .100,
.105, .106, .107, 345, 346/1 und .664, alle KG. Perg, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 3.500 m2, wobei die Ver kaufsfläche, auf der Lebensmittel angeboten werden, 900 m2 nicht überschreiten darf, zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.