Nr. 109
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1994 über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 19. März 1995 durchzuführenden Wahl
des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven
Auf Grund des § 14 Abs. 5 der O.ö. Gemeindewahlord
nung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landes-
-go3otze3-LQBtr-Nfr-91/1993, wtfd^etortifreti
§1
Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 19. März 1995 in der Gemeinde Alkoven durchzuführenden Gemeinderatswahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985, 148/1990 und 339/1993, der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des O.ö. Wählerevidenz-Gesetzes 1991, LGBl. Nr. 70, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 anzulegen.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.