Nr. 117
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1994,
mit der die Kostenbeitragsverordnung geändert
wird
Auf Grund des § 43 Abs. 7 des O.ö. Behindertengesetzes 1991, LGBI. Nr. 113/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/1993, wird verordnet:
§1
Die Kostenbeitragsverordnung, LGBl. Nr. 119/1993, wird wie folgt
geändert:
1.§ 1 Abs. 3 hat zu lauten:
(3) Wird eine Hilfe gemäß Abs. 1 vereinbarungsgemäß über einen längeren - eine kostenmindernde Disposition ermöglichenden - Zeitraum in einem geringeren Ausmaß als jeweils vormittag und/oder nachmittag in Anspruch genommen, so ist der Kostenbeitrag im jeweiligen Ausmaß der Inanspruchnahme anteilsmäßig nach den in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträgen zu bemessen.
2.§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:
(1) Nimmt der behinderte Mensch die Hilfe in einem Monat höchstens zur Hälfte des vereinbarten Ausmaßes in Anspruch, beträgt der Kostenbeitrag 60 v. H. des nach § 1 festgesetzten Betrages.
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.