LGBL_OB_19950207_7•Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 1995)
LGBL_OB_19950207_7Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 1995)Gazette07.02.1995
Nr. 7
Landesgesetz
vom 3. November 1994 über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich
(O.ö. Tierzuchtgesetz 1995)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1.ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Ziel § 2 Begriffsbestimmungen
2.ABSCHNITT
Zuchttiere, Tierhalter, Zuchtwert
§ 3 Anbieten und Abgeben von Zuchttieren § 4 Verwendung von
Tieren zur Zucht im Natursprung § 5 Zuchtwertfeststellung,
Leistungsprüfungen § 6 Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung
der Ergebnisse
3.ABSCHNITT
Zuchtorganisationen
§ 7 Anerkennung
§ 8 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
4.ABSCHNITT
Besamungswesen
§ 9 Verwendung männlicher Tiere zur künstlichen Besamung und
Verwendung ihres Samens
§ 10 Ausschluß der Verwendung männlicher Zuchttiere und deren
Samen
§ 11 Anbieten und Abgeben von Samen
§ 12 Samen, der in einem anderen Bundesland oder in einem
Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens gewonnen wurde
§ 13 Samen, der in Ländern außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes gewonnen wurde
§ 14 Antrag auf Besamungserlaubnis
§ 15 Besamungserlaubnis
§ 16 Besamungsstationen
§ 17 Tiergesundheitliche Überwachung
§ 18 Aufzeichnungen und Berichterstattung
§ 19 Widerruf der Betriebsbewilligung
§ 20 Untersagung des Anbietens und der Abgabe
§ 21 Durchführung der künstlichen Besamung, Besamungsbewilligung
§ 22 Pflichten der Besamungsberechtigten und Tierhalter
§ 23 Widerruf der Besamungsbewilligung
§ 24 Untersagung der Durchführung von Besamungen
5.ABSCHNITT
Eizellen und Embryonen
§ 25 Gewinnung und Verwendung von Eizellen und
Embryonen § 26 Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen
§ 27 Eizellen und Embryonen, die in einem anderen Bundesland oder
einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens gewonnen wurden
§ 28 Eizellen und Embryonen, die in Ländern außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes gewonnen wurden
§ 29 Embryotransfereinrichtungen
§ 30 Aufzeichnungen und Berichterstattung
§ 31 Widerruf der Betriebsbewilligung
§ 32 Untersagung des Anbietens und der Abgabe
§ 33 Übertragung von Eizellen und Embryonen,
Übertragungsbewilligung
§ 34 Pflichten der Übertragungsberechtigten und Tierhalter
§ 35 Widerruf der Übertragungsbewilligung
§ 36 Untersagung der Ausübung der Übertragungstätigkeit
6.ABSCHNITT
Regelung der Verwendung männlicher Zuchttiere in der Gemeinde
§ 37 Rechte und Pflichten der Gemeinden § 38 Deckgebühren
7.ABSCHNITT
Anerkennung der Tierzucht außerhalb Oberösterreichs
§ 39 Zuchtbuch, Zuchtregister, Zuchttier, Zuchtbescheinigung und
Herkunftsbescheinigung
§ 40 Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung
§ 41 Besamungsstation, Samenschein
§ 42 Embryotransfereinrichtung, Eizellenschein und Embryonenschein
§ 43 Besamungserlaubnis
§ 44 Künstliche Besamung, Eizellen- und Embryoübertragung
§ 45 Bescheinigung
8.ABSCHNITT
Verordnungsermächtigungen;
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 46 Verordnungen der Landesregierung § 47 Ausnahmen und
Erleichterungen
9.ABSCHNITT
Vollziehung, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 48 Zuständigkeit und Wirkungsbereich
§ 49 Bekanntmachung
§ 50 Überwachung und Unterstützung
§ 51 Auskunftspflichten
§ 52 Strafbestimmungen
§ 53 Übergangsbestimmungen
§ 54 Inkrafttreten des Landesgesetzes
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 4. Stück,
Nr. 7
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Zucht von Equiden (insbesondere von Pferden) Rindern, Schweinen, Scha fen und Ziegen.
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, bei Tieren gemäß Abs. 1 die tierische Erzeugung im Züchtungs- und Pro duktionsbereich so zu fördern, daß
(3) Die Erreichung der im Abs. 2 festgelegten Ziele kann durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(4) Die Landesregierung hat, soweit dies nach den Ziel setzungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist, durch Verord nung die Geltung dieses Landesgesetzes auf andere landwirtschaftliche Nutztiere auszudehnen und dabei festzulegen, in welchem Umfang die Bestimmungen die ses Landesgesetzes anzuwenden sind. Weiters kann sie durch Verordnung Tiere bestimmter Rassen, Größe oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung
dieses Landesgesetzes oder von der Geltung einzelner Bestimmungen ausnehmen, um öffentliche Interessen zu wahren, die jene des Abs. 2 überwiegen.
(5) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den
Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf
dem Gebiet des Veterinärwesens, berühren, kommt
ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinaus
gehende Bedeutung zu.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes ist
Zuchttieres ausgestellte Urkunde über einen Natur
sprung seines Tieres;
einrichtung ausgestellte Urkunde zur Kennzeich
nung von Embryonen und zum Nachweis ihrer
Herkunft;
Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder
Abgabe von Eizellen und Embryonen;
ten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die
Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht
auf der Grundlage des Zuchtregisters;
Leistungen und Eigenschaften von Tieren ein
schließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rah
men der Feststellung des Zuchtwertes;
ausgestellte Urkunde zur Kennzeichnung von Sa
men und zum Nachweis seiner Herkunft;
Züchtervereinigung geführtes Buch (Buch, Verzeich
nis, Kartei oder jeder andere Informationsträger) der
Zuchttiere eines Reinzuchtprogrammes zu ihrer
Identifizierung, zum Nachweis ihrer Abstammung
und ihrer Leistungen;
Züchtern, der zur Förderung der Tierzucht ein Zucht
programm durchführt;
ein Zuchtunternehmen;
den und Selektionsverfahren zur besseren Nutzung
der Erbanlagen der Zuchttiere;
ganisation geführtes Register (Buch, Verzeichnis,
Kartei oder jeder andere Informationsträger) der
Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogrammes zu
ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer
Herkunft;
a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (einge
tragenes Zuchttier), oder
b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch
derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind
und das dort selbst eingetragen oder vermerkt ist
und eingetragen werden kann (reinrassiges
Zuchttier), oder
c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi
striertes Zuchttier);
Kreuzungs-Zuchtprogramm zur Ausnützung der
Kombinationseignung der Tiere betreibt;
Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirt
schaftlichkeit.
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(2) Soweit in diesem Landesgesetz die Besamungsstation bzw. die Embyrotransfereinrichtung als Träger von Rechten und Pflichten angesprochen wird, treffen diese den Rechtsträger (Betreiber).
§3 Anbieten und Abgeben von Zuchttieren
(1)Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur
(2) Zuchttiere mit Herkunft aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen zudem nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn der Nachweis
erbracht wird, daß diese Tiere auch in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens eingetragen sind oder vermerkt sind und ein getragen werden können.
(3) Weibliche Zuchttiere müssen bei ihrer Abgabe dann nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Abs. 1 Z. 2 bzw. einem Nachweis nach Abs. 2 begleitet sein, wenn der Abnehmer darauf verzichtet hat.
§4 Verwendung von Tieren zur Zucht im Natursprung
(1)Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nach
kommen im Natursprung nur verwendet werden, wenn
(2) Halter männlicher Zuchttiere haben jeden Natur
sprung in den Belegschein unverzüglich einzutragen und den Belegschein dem Halter des belegten weiblichen Tie
res auszufolgen. Hengsthalter haben zusätzlich zwei
gleichlautende Deckregister zu führen. Eines dieser Deckregister ist nach Ablauf der Deckzeit, spätestens aber bis 10. August eines jeden Jahres, an die Behörde zu übersenden.
(3) Halter weiblicher Tiere haben die ihnen ausgefolg ten Belegscheine zwei Jahre aufzubewahren und der Be hörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Behörde hat dem Halter auf Verlangen gegen
Kostenersatz Formulare für Belegscheine sowie Bücher für die Deckregister auszufolgen.
§5 Zuchtwertfeststellung, Leistungsprüfungen
(1) Die Feststellung eines oder mehrerer Zuchtwerte eines Zuchttieres hat auf Grund von Leistungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der äußeren Erscheinung des Tieres zu erfolgen. ¦ (2) Die Landwirtschaftskammer hat den Zuchtwert durch ein Gutachten festzustellen. Sie kann damit auch andere fachlich geeignete Einrichtungen und Personen (z.B. anerkannte Zuchtorganisationen, Leistungsprü-fungsorganisationen und dgl.) beauftragen.
(3) Der Feststellung des Zuchtwertes sind auf Verlangen die Ergebnisse anderer, nicht von der Landwirtschaftskammer selbst durchgeführter oder in Auftrag gegebener, Leistungsprüfungen zugrundezulegen, sofern diese den in einer Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.
§6
Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse
(1) Die Landwirtschaftskammer bzw. die gemäß § 5 Abs. 2 beauftragten Einrichtungen und Personen haben die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwert feststellungen zu sammeln und sie zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk
ten auszuwerten, um insbesondere durch die Verwen
dung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu
fördern.
(2) Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zucht wertfeststellungen dürfen an einschlägige Züchterver bände anerkannter Zuchtorganisationen weitergegeben werden. Die Landwirtschaftskammer, die gemäß § 5 Abs. 2 beauftragten Personen oder Einrichtungen und die Züchterverbände haben jedem Auskunftswerber, der ein dem Zweck dieses Landesgesetzes (§ 1 Abs. 2) ent sprechendes Interesse glaubhaft macht, die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen be kanntzugeben.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann die festgestellten Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angebo ten oder abgegeben wird, sowie die Ergebnisse der Stich probentests veröffentlichen. Sie kann damit auch andere fachlich geeignete Einrichtungen und Personen beauf tragen.
§7 Anerkennung
(1) Eine Zuchtorganisation ist von der Behörde durch Bescheid anzuerkennen, wenn
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(2)Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:
(3)Im Anerkennungsverfahren sind jene Zuchtorgani
sationen zu hören, deren räumlicher und sachlicher Tä tigkeitsbereich sich ganz oder zum Teil mit dem des An erkennungswerbers deckt.
(4) In der Anerkennung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich festzulegen. Soweit es zur Erfüllung des im § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung zeitlich befristet, mit Auflagen ver bunden oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Be hörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen,
wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind, sofern der Gesetzes zweck (§ 1 Abs. 2) gewahrt bleibt. Im Fall von Zuchtorga nisationen zur Förderung von kleinen Rassenpopulatio nen oder Zuchttieren mit besonderen Leistungsmerkma len, für die nur geringe Nachfrage besteht, kann von der Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 4 abgesehen werden,
wenn der Zuchtorganisation die Einrichtung einer Ge schäftsstelle in Oberösterreich wirtschaftlich unzumutbar ist und der Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 2) gewahrt bleibt.
(5) Bestehen in Oberösterreich bereits eine oder meh rere anerkannte Zuchtorganisationen für eine bestimmte Rasse, so hat die Behörde die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn dadurch die Er haltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer beste henden Organisation gefährdet werden.
(6) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der Behörde Änderungen der Voraussetzungen nach Abs. 1
und 2 unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Änderung des Tätigkeitsbereiches (Abs. 4) be darf einer Bewilligung, Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß.
§8 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung (§ 7) erlischt, wenn die Einstellung der Tätigkeit der Behörde angezeigt wurde.
(2) Die Behörde hat die Anerkennung (§ 7) zu widerru fen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerken
nung weggefallen ist.
§9
Verwendung männlicher Tiere zur künstlichen Besamung und Verwendung ihres Samens
(1) Männliche Tiere und ihr Samen dürfen in der künst lichen Besamung nur verwendet werden, wenn diese Tie re Zuchttiere sind und einer Leistungsprüfung und Zucht wertfeststellung (§ 5) unterzogen wurden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verwendung von Zuchttieren und deren Samen zur künstlichen Besamung im Rahmen
von Prüfungen nach diesem Landesgesetz.
§ 10
Ausschluß der Verwendung männlicher Zuchttiere und deren Samen
(1) Samen darf nicht verwendet werden, wenn der Ver dacht besteht, daß durch ihn Krankheiten im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 übertragen werden können.
(2) Die Besamungsstation (§ 16) hat männliche Zucht tiere von der Verwendung in der künstlichen Besamung auszuschließen, wenn
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(3) Samen von Zuchttieren ist zu vernichten, wenn es entsprechend den veterinärmedizinischen Erkenntnissen zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten oder Vererbungsfehlern notwendig ist. Der Verpflichtung ist unverzüglich ab Kenntnis des Ausschließungsgrundes nachzukommen. Wurde ein solcher Samen bereits abgegeben, so sind die Abnehmer davon unverzüglich zu verständigen.
§11 Anbieten und Abgeben von Samen
(1)Samen darf nur angeboten oder abgegeben wer
den, wenn
(2)Samen darf nur von
(3)Besamungsstationen im Sinn des § 16 Abs. 1 und 7 dürfen Samen nur anbieten oder abgeben an:
(4)Besamungsstationen gemäß § 41 Abs. 1, die keine Geschäftsstelle in Oberösterreich betreiben, dürfen Sa men nur an Besamungsstationen im Sinn des § 16 Abs. 1 und 7 anbieten oder abgeben.
(5)Tierärzte und Besamungstechniker sowie aner
kannte Zuchtorganisationen dürfen Samen nur an Tierhalter anbieten oder abgeben (Abgabe durch Besamung).
(6) Samen muß bei einer Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Bluttyp ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet sein.
§12
Samen, der in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat
des EWR-Abkommens gewonnen wurde
(1)Abweichend vom § 11 Abs. 1 dürfen Besamungsbe
rechtigte (§ 21) sowie anerkannte Zuchtorganisationen Samen, der in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens gewonnen und
nicht über eine Besamungsstation im Sinn des § 16 Abs. 1 oder 7 bezogen wurde, verwenden, anbieten oder
abgeben, wenn
(2)Die Behörde hat das Verwenden, Anbieten und Ab
geben des Samens zu untersagen, wenn nicht nachge
wiesen wird, daß
(1) Samen, der in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gewonnen wurde, darf nur verwendet, angeboten oder abgegeben werden, wenn er von einer Besamungsstation im Sinn des § 16 Abs. 1 stammt und eine Bewilligung vorliegt. Der Antrag auf diese Bewilli gung kann nur von einer Besamungsstation im Sinn des § 16 Abs. 1 gestellt werden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
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(3) Die Behörde kann bei Bedarf auf Antrag von Vor
aussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 absehen, wenn
die im § 1 Abs. 2 genannten Zielsetzungen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Soweit es zur Erreichung des züchterischen Zieles notwendig ist, kann die Bewilligung mit Auflagen verbun den und unter Bedingungen erteilt werden.
§ 14 Antrag auf Besamungserlaubnis
(1)Der Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur von
einer Besamungsstation (§ 16 Abs. 1) gestellt werden.
(2)Dem Antrag auf Besamungserlaubnis sind bei
zufügen:
(3)Im Fall des § 15 Abs. 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe,
daß für die Fristberechnung auf den Zeitpunkt der Sa
mengewinnung abgestellt wird. Die Bescheinigungen
gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unter
brechung einer veterinärhygienischen Überwachung
durch eine Besamungsstation unterworfen war.
(1) Die Besamungserlaubnis für ein Spendertier ist zu erteilen, wenn
(2) Soweit es zur Erreichung des züchterischen Zieles notwendig ist, kann die Besamungserlaubnis befristet, auf Prüfungen nach diesem Landesgesetz bzw. eine be stimmte Zahl der zu besamenden Tiere beschränkt, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für ein zur Sa mengewinnung nicht mehr verwendetes Tier erteilt wer den; Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 16 Besamungsstationen
(1) Der Betrieb einer Besamungsstation bedarf einer behördlichen Bewilligung.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß ent halten:
(3)Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(4) In der Bewilligung ist der sachliche Tätigkeitsbe reich festzulegen. Zur Sicherstellung der Anforderungen gemäß Abs. 3 kann die Bewilligung mit Auflagen verbun den, unter Bedingungen erteilt und zeitlich befristet werden.
(5) Der Betreiber hat der Behörde jede Änderung der nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 und Abs. 3 maßgeblichen Umstän de unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Änderung des sachlichen Tätigkeitsbereiches (Abs. 4) bedarf einer Bewilligung, die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(7) Besamungsstationen, die in einem anderen Bun
desland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens rechtmäßig betrieben werden (§ 41 Abs. 1), können über eine in Oberösterreich errichtete Geschäftsstelle Sa men anbieten und abgeben, wenn sie der Behörde fol
gendes bekanntgegeben haben:
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(1) Die Besamungsstation (§ 16 Abs. 1) ist verpflichtet, das Vorliegen der für eine Erteilung der Besamungser laubnis geforderten gesundheitlichen Voraussetzungen für alle in der künstlichen Besamung verwendeten männ lichen Zuchttiere zu überwachen. Zu diesem Zweck sind Untersuchungen auf Erscheinungen nach § 15 Abs. 1 Z. 2 unmittelbar vor jeder Samengewinnung sowie Unter suchungen auf Krankheiten nach § 15 Abs. 1 Z. 3 perio disch vorzunehmen.
(2) Für jedes in der künstlichen Besamung verwendete männliche Zuchttier ist ein Gesundheitsblatt anzulegen, auf dem insbesondere die durchgeführten Untersuchun gen über das Vorliegen der gesundheitlichen Vorausset zungen sowie eventuelle Krankheiten (Erscheinungen) und besondere Behandlungen einzutragen sind.
§ 18 Aufzeichnungen und Berichterstattung
(1)Die Besamungsstation (§16 Abs. 1) hat Aufzeich
nungen über die Gewinnung, die Aufbereitung, die Über prüfung während der Aufbewahrung und die Abgabe des Samens zu führen; insbesondere hat sie getrennt für je des männliche Zuchttier folgende Angaben festzuhalten:
(2)Die Besamungsstationen (§ 16 Abs. 1) haben der Behörde spätestens zum 31. März des folgenden Kalen derjahres einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr vorzulegen und darin insbesondere anzugeben:
(3)Für Besamungsstationen im Sinn des § 16 Abs. 7
gelten Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 3 sinngemäß.
§19 Widerruf der Betriebsbewilligung
Die Bewilligung zum Betrieb einer Besamungsstation ist aus wichtigen
Gründen zu widerrufen, insbesondere wenn
(1)Die künstliche Besamung darf nur von folgenden
Personen (Besamungsberechtigte) durchgeführt werden:
(2) Auf Antrag ist Personen, welche die erforderliche fachliche Eignung für die künstliche Besamung und die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Verläßlichkeit besitzen, die Besamungsbewilligung entsprechend der fachlichen Eignung für eine oder mehrere Tierarten zu er teilen.
(3) Dem Antrag auf Besamungsbewilligung sind anzu
schließen:
(4)Die Verläßlichkeit ist insbesondere dann nicht anzu nehmen, wenn die Person
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(5)Die gemäß Abs. 2 erforderliche fachliche Eignung ist
(6)Eine Ausbildungsstätte (Abs. 5 Z. 1) ist über Antrag als geeignet zu erklären, wenn ihre Ausstattung die Ver mittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungsberechtig ten erwarten läßt. Die Eignungserklärung ist zu widerru fen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist.
§22 Pflichten der Besamungsberechtigten und Tierhalter
(1) Die Besamungsberechtigten dürfen die künstliche Besamung nur an Tieren durchführen, die dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Equiden so genau beschrieben sind, daß ihre Identität festgestellt werden kann.
(2) Die Besamungsberechtigten haben über Bezug und Verbleib der Samenportionen genaue Aufzeichnungen zu führen und diese auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Nimmt der Besamungsberechtigte für eine anerkannte Zuchtorganisation die Besamung vor, so trifft diese Pflicht die Zuchtorganisation.
(3) Die Besamungsberechtigten haben jede durchge
führte Besamung in einem Besamungsschein unverzüg
lich einzutragen und diesen sodann dem Halter des be legten Tieres auszufolgen. Durchschriften der Besa mungsscheine sind von den Besamungsberechtigten mo
natlich gesammelt an die Besamungsstation (§ 16 Abs. 1 und 7) zu übermitteln, von der der Samen stammt. Wurde der Samen auf der Grundlage des § 12 abgegeben, sind die Durchschriften monatlich gesammelt an die Behörde zu übermitteln.
(4) Die Besamungsberechtigten haben, wenn sie über
wichtige züchterische Vorkommnisse Kenntnis erlangt haben, unverzüglich dem Abgeber, von dem sie den Sa men bezogen haben, Bericht zu erstatten. Wurde der Sa men auf Grundlage des § 12 verwendet oder abgegeben, so ist der Behörde Bericht zu erstatten.
(5) Besamungsberechtigte und anerkannte Zuchtorga
nisationen dürfen Veränderungen an den bezogenen Tiersamenportionen, z.B. Verdünnung, Unterteilung, Ver mischung und dgl. nicht vornehmen.
(6) Halter weiblicher Tiere haben Besamungsscheine
mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§23 Widerruf der Besamungsbewilligung
Die Besamungsbewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur durch eine Em bryotransfereinrichtung (§ 29 Abs. 1) gewonnen und be handelt werden.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen verwendet werden,
(3)Eizellen und Embryonen sind zu vernichten, wenn es entsprechend den veterinärmedizinischen Erkenntnis sen zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten notwendig ist. Der Verpflichtung ist unverzüglich ab Kenntnis des Ausschließungsgrundes nachzukommen.
Wurden solche Eizellen und Embryonen bereits abgege ben, so sind die Abnehmer hievon unverzüglich zu ver ständigen.
§26 Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur angeboten oder abgegeben
werden, wenn
§ 29 Abs. 1 oder § 42 Abs. 1 oder von einer Embryo
transfereinrichtung, die außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes betrieben wird und von welcher die
Einfuhr von Eizellen und Embryonen nach Österreich
zulässig ist, gewonnen, untersucht und behandelt
worden sind,
chungsergebnisse vorliegen, wonach die Übertragung
einer Krankheit durch Eizellen und Embryonen nicht
zu erwarten ist,
sie nicht nach § 25 Abs. 3 zu vernichten sind,
sie gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo be
reits in einem Empfängertier, so muß dieses gekenn
zeichnet sein,
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(2)Eizellen und Embryonen dürfen nur von
(3) Embryotransfereinrichtungen gemäß § 42 Abs. 1,
die keine Geschäftsstelle in Österreich betreiben, dürfen Eizellen und Embryonen nur an Embryotransfereinrich tungen im Sinn des § 29 Abs. 1 und 7 anbieten oder
abgeben.
(4) Personen gemäß Abs. 2 Z. 3 und anerkannte Zucht organisationen dürfen Eizellen oder Embryonen nur an Tierhalter anbieten oder abgeben (Abgabe durch Eizellen- bzw. Embryoübertragung).
(5) Bei der Abgabe müssen darüber hinaus
(1)Abweichend vom § 26 Abs. 1 dürfen Übertragungs
berechtigte (§ 33 Abs. 1) und anerkannte Zuchtorganisa tionen Eizellen oder Embryonen, die in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens gewonnen und nicht über eine Embryotransfer einrichtung im Sinn des § 29 Abs. 1 oder 7 oder über eine Besamungsstation (§ 16 Abs. 1) bezogen wurden, nur
verwenden, anbieten oder abgeben, wenn
(2)Die Behörde hat das Verwenden, Anbieten und Ab
geben der Eizellen oder Embryonen zu untersagen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß
(1) Der Betrieb einer Embryotransfereinrichtung bedarf einer behördlichen Bewilligung.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß ent halten:
(3)Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(4) In der Bewilligung ist der sachliche Tätigkeitsbe reich festzulegen. Zur Sicherstellung der Anforderungen gemäß Abs. 3 kann die Bewilligung mit Auflagen verbun den, unter Bedingungen erteilt und zeitlich befristet werden.
(5) Der Betreiber hat der Behörde jede Änderung der nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 und Abs. 3 maßgeblichen Umstän de unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Änderung des sachlichen Tätigkeitsbereiches (Abs. 4) bedarf einer Bewilligung, die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.
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(7) Embryotransfereinrichtungen, die in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Ab-kommens rechtmäßig betrieben werden (§ 42 Abs. 1), können Eizellen und Embryonen über eine in Oberösterreich errichtete Geschäftsstelle anbieten und abgeben, wenn sie der Behörde folgendes bekanntgegeben haben:
(1)Die Embryotransfereinrichtung (§ 29 Abs. 1) hat Auf zeichnungen über die Identität, die Gewinnung, die Be handlung, die Verpackung und den Verbleib der Eizellen bzw. Embryonen zu führen; insbesondere hat sie folgen de Angaben festzuhalten:
(2)Die Embryotransfereinrichtungen (§ 29 Abs. 1) ha ben der Behörde spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht über das abgelau fene Jahr vorzulegen und darin insbesondere an zugeben:
(3)Für Embryotransfereinrichtungen im Sinn des § 29 Abs. 7 und Besamungsstationen, die Eizellen oder Em bryonen anbieten oder abgeben, gelten Abs. 1 und 2
sinngemäß.
§31 Widerruf der Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung ist aus wichtigen Gründen zu widerrufen,
insbesondere wenn
(1)Eizellen und Embryonen dürfen nur von folgenden Personen übertragen werden (Übertragungsberechtigte):
(2) Auf Antrag ist Personen, welche die erforderliche fachliche Eignung für die Übertragungstätigkeit und die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Verläßlichkeit besitzen, die Bewilligung zur Übertragung von Eizellen bzw. Embryonen entsprechend der fachlichen Eignung
für eine oder mehrere Tierarten zu erteilen.
(3) Dem Antrag auf Übertragungsbewilligung sind an
zuschließen:
(4)Die Verläßlichkeit ist insbesondere dann nicht anzu nehmen, wenn die Person
(5)Die gemäß Abs. 2 erforderliche fachliche Eignung ist
(6)Eine Ausbildungsstätte (Abs. 5 Z. 1) ist über Antrag als geeignet zu erklären, wenn ihre Ausstattung die Ver mittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Übertragungstätigkeit erwarten läßt. Die Eignungserklärung ist zu widerrufen, wenn diese Voraus setzung nicht mehr gegeben ist.
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§34
Pflichten der Übertragungsberechtigten und Tierhalter
(1) Die Übertragungsberechtigten (§ 33 Abs. 1) dürfen Eizellen und Embryonen nur Tieren übertragen, die dau erhaft so gekennzeichnet oder bei Equiden so genau be schrieben sind, daß ihre Identität festgestellt werden kann.
(2) Übertragungsberechtigte haben über Bezug und Verbleib der Eizellen und Embryonen genaue Aufzeich nungen zu führen und diese auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Nimmt der Übertragungsberech tigte die Übertragung für eine anerkannte Zuchtorganisa tion vor, so trifft diese Pflicht die Zuchtorganisation.
(3) Die Übertragungsberechtigten haben jede durchge führte Übertragung in einen Übertragungsschein einzu tragen und diesen sodann dem Halter des Empfängertie res auszufolgen. Durchschriften der Übertragungsschei ne sind von den Übertragungsberechtigten monatlich ge sammelt an die Embryotransfereinrichtung (§ 29 Abs. 1 und 7) zu übermitteln, von der die Eizellen oder Em bryonen stammen. Wurden die Eizellen oder Embryonen auf der Grundlage des § 27 abgegeben, sind die Durch schriften monatlich gesammelt an die Behörde zu über mitteln.
(4) Die Übertragungsberechtigten haben, wenn sie
über wichtige züchterische Vorkommnisse Kenntnis er langt haben, unverzüglich dem Abgeber, von dem sie die Eizelle bzw. den Embryo bezogen haben, Bericht zu er statten. Wurden die Eizellen bzw. Embryonen auf Grund lage des § 27 abgegeben oder verwendet, ist der Behör de Bericht zu erstatten.
(5) Halter weiblicher Tiere haben den Übertragungs
schein drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§35 Widerruf der Übertragungsbewilligung
Die Übertragungsbewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn
(1) Soferne zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Zielsetzungen die Belegung der im Gebiet einer Gemein de vorhandenen, zur Zucht bestimmten weiblichen Tiere nicht auf andere Weise sichergestellt ist, hat die Gemein de für die Bereitstellung der erforderlichen männlichen Zuchttiere Sorge zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben die Beschaffung und Haltung der erforderlichen Anzahl von männlichen Zuchttieren für die allgemeine Zuchtverwendung folgendermaßen si cherzustellen:
(3) Die Gemeinden können einen angemessenen Bei
trag zu den Kosten der künstlichen Besamung zur Verfü gung stellen, wenn und soweit dies im Interesse der Tier zucht geboten ist. Aus dem in einem Kalenderjahr für eine Tierart zur Verfügung gestellten Beitrag ist ein Pauschbetrag für jedes künstlich besamte Tier zu ermit teln und an jene Tierbesitzer, die Erstbesamungen nach weisen, auszuzahlen.
(4) Die Gemeinde hat den Ortsbauernausschuß zur Be
ratung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz zu
hören.
(5) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Vorausset zung nach Abs. 1 alle notwendigen Auskünfte verlangen und Untersuchungen durchführen.
(6) Soweit es zur Feststellung der Voraussetzung nach Abs. 1 erforderlich ist, haben die Tierhalter über Aufforde rung der Gemeinde bzw. den von ihr beauftragten Organen,
(7)Die Gemeinde hat Art und Umfang der Maßnahmen
im Sinn des Abs. 2 sowie jede Änderung der Landwirt schaftskammer bis längstens Ende Februar des folgen den Jahres bekanntzugeben.
§38 Deckgebühren
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Verminderung der ihr aus der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 2 entstehenden Kosten Decktaxen oder Deckumlagen vorzuschreiben, soweit diese Kosten nicht aus Mitteln von Fonds oder Stiftungen oder sonstigen Beiträgen bestritten werden können.
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(2) Die Decktaxe ist nach Maßgabe des Abs. 1 getrennt für jede Tierart vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortsbauernausschusses festzulegen; sie darf die ortsübli chen Besamungskosten nicht übersteigen. Der Besitzer eines weiblichen Tieres, für welches ein für die allgemei ne Zuchtverwendung bereitgestelltes Vatertier in An spruch genommen wird, hat die Decktaxe an den Vater tierhalter zu entrichten.
(3) Die jährliche Deckumlage ist nach Maßgabe des Abs. 1 getrennt für jede Tierart vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortsbauernausschusses für jedes zur Zucht bestimmte weibliche Tier festzulegen. Tierhalter haben die Abgabe nach Aufforderung durch die Gemein de für jedes im Kalenderjahr der allgemeinen Zuchtver wendung zugeführte Tier zu entrichten.
Anerkennung der Tierzucht außerhalb Oberösterreichs
§39
Zuchtbuch, Zuchtregister, Zuchttier, Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung
(1) Dem Zuchtbuch bzw. dem Zuchtregister steht bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 bzw. § 2 Abs. 1 Z. 16 jedes außerhalb Oberösterreich von der zuständigen Stelle geführte Buch bzw. Register gleich.
(2) Jedes in einem Zuchtbuch bzw. in einem Zuchtregi ster nach Abs. 1 eingetragene Tier gilt als Zuchttier im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Der Zuchtbescheinigung steht jede auf der Grundla ge eines Zuchtbuches nach Abs. 1 von der zuständigen Stelle ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres gleich, wenn sie den Anforde rungen der Art. 1 und 2 der Entscheidung der Kommis sion der Europäischen Gemeinschaften, 90/258/EWG,
ABI.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 39, entspricht.
(4) Der Herkunftsbescheinigung steht jede auf der Grundlage eines Zuchtregisters nach Abs. 1 von der zu ständigen Stelle ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres gleich, wenn sie den Anforderungen der Art. 1 und 2 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 89/506/EWG, ABI.Nr. L
247 vom 23.8.1989, S. 34, entspricht.
(5) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 vorliegen.
§40 Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung
(1) Der Leistungsprüfung und den Zuchtwertfeststellungen gemäß § 5 stehen außerhalb Oberösterreichs von der zuständigen Stelle durchgeführte Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen gleich, wenn deren Ergebnisse auf Grund vergleichbarer Verfahren (Methoden) ermittelt wurden.
§41 Besamungsstation, Samenschein
(1)Der Besamungsstation steht jede in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens rechtmäßig betriebene Einrichtung gleich, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung
und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden und die den Anforderungen des An
hangs A der Richtlinie 88/407/EWG, ABI.Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, oder des Anhangs A der Richtlinie 90/429/EWG, ABI.Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, oder der Anhänge C und D der Richtlinie 92/65/EWG, ABI.
Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, entspricht.
(2)Dem Samenschein steht jede von einer Besa
mungsstation gemäß Abs. 1 ausgestellte Bescheinigung für den Samen reinrassiger bzw. hybrider Tiere gleich, wenn sie den Anforderungen der Art. 3 und 4 der Ent scheidung der Kommission der Europäischen Gemein
schaften, 90/258/EWG, bzw. der Art. 3 und 4 der Ent
scheidung der Kommission der Europäischen Gemein
schaften, 89/506/EWG, entspricht.
(3)§ 39 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§42
Embryotransfereinrichtung, Eizellenschein und Embryonenschein
(1) Der Embryotransfereinrichtung steht jede in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens rechtmäßig betriebene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Übertragung oder Abgabe von
Eizellen und Embryonen gleich, die den Anforderungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG, ABI.Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, entspricht.
(2) Dem Eizellenschein steht jede von einer Embryo transfereinrichtung gemäß Abs. 1 ausgestellte Bescheini gung für die Eizellen reinrassiger bzw. hybrider Tiere gleich, wenn sie den Anforderungen der Art. 5 und 6 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Ge
meinschaften, 90/258/EWG, bzw. der Art. 5 und 6 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Ge
meinschaften, 89/506/EWG, entspricht.
(3) Dem Embryonenschein steht jede von einer Em bryotransfereinrichtung gemäß Abs. 1 ausgestellte Be scheinigung für den Embryo reinrassiger bzw. hybrider Tiere gleich, wenn sie den Anforderungen der Art. 7 und 8 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 90/258/EWG, bzw. der Art. 7 und 8 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Ge
meinschaften, 89/506/EWG, entspricht.
(4) § 39 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§43 Besamungserlaubnis
(1) Der Besamungserlaubnis steht eine entsprechende, in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens erteilte rechtswirksame Erlaubnis gleich, wenn hinsichtlich des Spendertieres dem § 15 gleichwertige Voraussetzungen notwendig sind.
(2) § 39 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) § 39 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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§ 44
Künstliche Besamung, Eizellen- und Embryoübertragung
(1)Die fachliche Befähigung zur künstlichen Besa
mung, zur Eizellen- und Embryoübertragung entspricht den Anforderungen nach diesem Landesgesetz, wenn
(2) Sofern nicht die Gleichstellung der Ausbildung durch Verordnung nach § 46 Abs. 4 festgelegt wurde, hat die Behörde auf Antrag binnen vier Monaten auszuspre chen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens erworbene Ausbil
dung oder Befähigung den Anforderungen des § 21 Abs. 5 Z. 1 und § 33 Abs. 5 Z. 1 gleichzuhalten ist. Die Be hörde hat ferner auf Antrag binnen vier Monaten mit Be scheid festzustellen, ob die fachliche Qualifikation durch die Berufsausübung im Sinn des Abs. 1 Z. 3 erworben wurde.
(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeug nisse die von einem Antragsteller in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens erworbene Ausbildung oder Befä
higung nicht den Anforderungen nach diesem Landesge setz als gleichwertig anzusehen, hat die Behörde die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 unter der Bedingung auszu sprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragstel ler durch die Absolvierung einer Zusatzprüfung oder eines Anpassungslehrganges nachzuweisen ist.
§ 45 Bescheinigung
Die Behörde hat auf Antrag einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung der künstlichen Besamung oder der Eizellen- und Embryoübertragung berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde auf Antrag die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zu bescheinigen.
Verordnungsermächtigungen; Ausnahmen und Erleichterungen §46 Verordnungen der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 2 mit Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung gemäß Abs. 1 die im Anhang I des EWR-Vertrages unter dem Ti tel Tierzucht Punkt 1.4 und 2.4 aufgelisteten Richtlinien des Rates und Entscheidungen der Kommission der Eu
ropäischen Gemeinschaften, die den Abs. 1 Z. 1 bis 6 be treffen, umzusetzen. Für die in den Richtlinien und Ent scheidungen nicht erfaßten Tiere ist auf die sich daraus ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsstät ten und die Ausbildungslehrgänge für künstliche Besa mung (§ 21 Abs. 6) und Eizellen- und Embryoübertragung (§ 33 Abs. 6) zu erlassen. Sie hat hiebei insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen, die Dauer, den Abschluß der Lehrgänge, den Abschluß der Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer sowie die Prü fungsordnungen zu regeln. Dabei ist von den Zielsetzun gen des § 1 Abs. 2 und von der Vermittlung von ausrei chenden Kenntnissen und Fähigkeiten für die ordnungs gemäße Besamung oder Eizellen- und Embryoübertra
gung auszugehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Vor aussetzungen für eine Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Lehrgänge im Sinn des § 44 festzulegen. Sie kann weiters nähere Anforderungen an die Anpassungs lehrgänge und Zusatzprüfungen regeln. Weiters kann sie feststellen, daß der erfolgreiche Abschluß eines bestimm ten Ausbildungslehrganges für künstliche Besamung oder Eizellen- und Embryoübertragung in einem Bundes land oder einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens
eine gleichwertige Ausbildung im Sinn des § 44 Abs. 1 Z. 1 darstellt. In der Verordnung ist die Richtlinie des Ra tes 92/51/EWG, ABI. Nr. L 20 vom 24.7.1992, S. 25, um zusetzen.
(5) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 2 mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über:
Erscheinung,
tionen,
nungen und die Kennzeichnung der Tiere,
stationen,
dung von Tieren in Besamungsstationen,
den Inhalt des Gesundheitsblattes,
die Zweckdienlichkeit nach § 13 Abs. 2 Z. 1 und § 15
Abs. 1 Z. 1,
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insbesondere die Kennzeichnung,
und Behandlung von Samen sowie die Art seiner
Aufbewahrung,
die Aufzeichnungen der Besamungsberechtigten,
Inhalt und Form des Besamungsscheines,
die gesundheitlichen Anforderungen, unter denen
Samen angeboten, abgegeben und verwendet wer
den darf; hiebei ist insbesondere festzulegen, auf
welche übertragbaren Krankheiten zu untersuchen
ist und welche Untersuchungen durchzuführen sind,
einrichtungen,
Eizellen und Embryonen angeboten, abgegeben und
verwendet werden dürfen; hiebei ist insbesondere
festzulegen, auf welche übertragbaren Krankheiten
zu untersuchen ist und welche Untersuchungen
durchzuführen sind,
Empfängertiere, Eizellen und Embryonen, insbeson
dere über deren Kennzeichnung,
und Behandlung von Eizellen und Embryonen sowie
die Art ihrer Aufbewahrung,
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes be stimmt ist, ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Die Land wirtschaftskammer hat bei der Durchführung von behörd lichen Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer ist
die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Lan desregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördli
chen Aufgaben der Gemeinde (§ 38) sowie die nach die sem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger tref fenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungs bereich der Gemeinde wahrzunehmen.
§49 Bekanntmachung
Die Behörde hat die Anerkennung von Zuchtorganisationen und die Erteilung einer Bewilligung an Besamungsstationen bzw. Embryotransfereinrichtungen in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Das Gleiche gilt für den Widerruf.
§50 Überwachung und Unterstützung
(1) Der Behörde obliegt die Überwachung der Einhal
tung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verord
nungen und Bescheide.
(2) Soweit es zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforder lich ist, dürfen Organe der Behörde
(3) Von der Überwachung betroffene Personen haben
die Maßnahmen gemäß Abs. 2 unentgeltlich zu dulden
bzw. zu ermöglichen, die Zuchtunterlagen und die sonsti gen geschäftlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, erforderlichenfalls die Tiere vorzuführen und die verlang ten Auskünfte zu erteilen.
(4) Eine Probe gemäß Abs. 2 Z. 3 ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen und so zu versiegeln oder zu plom bieren, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne
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Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung, ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Ein Teil ist zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen, sofern für die Probe geeignete Behälter zur Verfügung gestellt werden.
(5) Über die Probenahme ist von der Behörde eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist zurückzulassen.
§51 Auskunftspflichten
(1) Die Landesregierung hat über Antrag einer Behörde eines Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens Auskünfte
zu erteilen.
(2) Die Landesregierung hat den zuständigen Behör
den eines Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens auch
ohne dessen Antrag Auskünfte zu erteilen, sofern sie dies zur Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften für zweckdienlich erachtet.
(3) Die Landesregierung hat dem zuständigen europä
ischen Organ alle zur Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat jede Anerkennung einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtbuch führt oder anlegt, und die Verweigerung der Anerkennung einer Zuchtorga nisation dem zuständigen europäischen Organ mitzu
teilen.
(5) Die Landesregierung kann geeignete Organisatio
nen oder Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunfts pflichten beauftragen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Auskunfts
pflicht hat die Landesregierung durch Verordnung festzu legen. Sie hat hiebei die Richtlinie des Rates 89/608/EWG, ABI.Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34, und die Entscheidung der Kommission 92/354/EWG, ABI.Nr. L 192 vom 11.7.1992, S. 66, umzusetzen.
§52 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
(2)Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt
nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zu ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
(3) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
(4) Vom Ausgang des Strafverfahrens ist die Landwirt schaftskammer in Kenntnis zu setzen.
§53 Übergangsbestimmungen
(1) Alle auf Grundlage des O.ö. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 103/1983, bestehenden Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen haben bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Inkräftrreten dieses Landesgesetzes um Anerkennung bzw. Bewilli
gung anzusuchen. Bis zum Abschluß eines Verfahrens
vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof kön nen sie ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang fortsetzen. Die Behörde hat dies zu untersagen, wenn die Zuchtorga nisation, Besamungsstation oder Embryotransfereinrich tung keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Tätig keit bietet.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes rechtswirksame nicht an Tierärzte erteilte Bewilligun gen zur Durchführung der künstlichen Besamung im Sinn des § 29 Abs. 1 und 2 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, gelten als Bewilligungen nach § 21 dieses Lan desgesetzes. Für Tierärzte, die in diesem Zeitpunkt über eine Besamungsbewilligung gemäß § 29 Abs. 2 O.ö. Tier zuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, verfügen, entfällt die Mitteilungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1.
(3) Zustimmungen zur Vornahme des Embryotransfers
gemäß § 29 Abs. 5 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, gelten als Übertragungsbewilligungen gemäß § 33 dieses Landesgesetzes.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes als geeignet erklärte Ausbildungsstätten gemäß § 29 Abs. 3 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, gelten als geeignet im Sinn des § 21 Abs. 6 dieses Landesge setzes.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes rechtswirksame Besamungserlaubnisse gemäß § 23
O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, gelten als Be
samungserlaubnisse im Sinn des § 15 dieses Landes
gesetzes.
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(6)Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
auf Grund des § 9 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr.
103/1983, gelten als solche im Sinn des § 5 dieses Lan desgesetzes.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes vorliegende Eintragungen im Herdebuch im Sinn des § 10 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, sowie auf dessen Grundlage ausgestellte Abstammungsnachweise
gelten als Eintragungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister sowie als Zuchtbescheinigungen bzw. Herkunftsbeschei nigungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 7, 11, 12 und 16 die ses Landesgesetzes.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes im Herdebuch im Sinn des § 10 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, eingetragene Zuchttiere gelten als eingetragene, reinrassige bzw. registrierte Zuchttiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 17 dieses Landesgesetzes.
(9)Belegscheine, Besamungsscheine, Deckregister, Gesundheitsblätter sowie sonstige Aufzeichnungen, die auf Grund des O.ö. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 103/1983, ausgestellt bzw. geführt wurden, gelten als solche im Sinn des § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 dieses Landesgesetzes.
§54 Inkrafttreten des Landesgesetzes
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundma chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgen den Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt das O.ö. Tier zuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, außer Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die Verordnungen des Köramtes der Landwirtschafts
kammer für Oberösterreich vom 27. Februar 1986 über die Körung von Stieren und vom 15. Dezember 1993 über die Änderung der Besamungstarife für Rinder außer
Kraft.
(3)Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
dürfen bereits nach Kundmachung dieses Landesge
setzes erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit
dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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