LGBL_OB_19950207_8•Landesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Landesdienst (Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. L-GBG)
LGBL_OB_19950207_8Landesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Landesdienst (Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. L-GBG)Gazette07.02.1995
Nr. 8
Landesgesetz
vom 3. November 1994 über die Gleichbehandlung von Frauen und
Männern
und die Förderung von Frauen im Landesdienst (O.ö. Landes-
Gleichbehandlungsgesetz - O.ö. L-GBG)
INHALTSVERZEICHNIS
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen
2.ABSCHNITT
Gleichbehandlungsgebot
§3Gleichbehandlung
§4Auswahlkriterien
§5Einreihung von Verwendungen und Arbeits
plätzen
§6Ausschreibung von Planstellen und Funktionen
§7Sexuelle Eelästigung
§8Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§9Vertretung in Kommissionen
3.ABSCHNITT
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 10Begründung eines Dienstverhältnisses
§ 11Festsetzung des Entgelts
§ 12Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
§ 13Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 14Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
§ 15Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und
Beamten
§ 16Gleiche Arbeitsbedingungen
§ 17Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 18Sexuelle Belästigung
§ 19Geltendmachung von Ansprüchen
4.ABSCHNITT
Mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßte Personen und
Institutionen
§ 20 Einteilung
§ 21 Gleichbehandlungskommission § 22 Aufgaben der
Gleichbehandlungskommission § 23 Gutachten der
Gleichbehandlungskommission § 24 Geschäftsführung der
Gleichbehandlungskommission
§ 25 Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission § 26 Die
(der) Gleichbehandlungsbeauftragte § 27 Aufgaben der (des)
Gleichbehandlungsbeauf-
tragten § 28 Rechtsstellung der (des) Gleichbehandlungs-
beauftragten § 29 Kontaktfrauen § 30 Verschwiegenheitspflicht §
31 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
5.ABSCHNITT
Besondere Fördermaßnahmen für Frauen
§ 32Frauenfördergebot
§ 33Frauenförderprogramm
§ 34Bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst
§ 35Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
§ 36Bevorzugung bei der Aus- und Fortbildung
6.ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 37 Verweisung auf Bundesgesetze § 38 Übergangsbestimmungen §
39 Inkrafttreten
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Nr. 8
§1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für alle Bediensteten, die
in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sowie
für Personen, die sich um Aufnahme in ein solches
Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich bewerben.
Ausgenommen sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Gehaltskassengesetz 1959, das Schauspielergesetz oder das Hausbesorgergesetz fällt sowie Land- und Forstar beiter.
(2) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwen dungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtba re Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit darstellt, keine Geltung.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Dienststellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen so wie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Vertreterin (Vertreter) des Dienstgebers im Sinn die ses Landesgesetzes ist jede Dienststellenleiterin (jeder Dienststellenleiter), jede (jeder) Vorgesetzte sowie jede (jeder) Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluß auf Perso nalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(3) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differen zierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom men wird.
§4 Auswahlkriterien
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die (der) Bedienstete im Zusammen hang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis
(2)Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuel len Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
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§9 Vertretung in Kommissionen
(1) Die Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvor
schriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorberei
tung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Per
sonalangelegenheiten berufen sind, hat nach Möglichkeit
dem zahlenmäßigen Verhältnis der weiblichen und männ
lichen Bediensteten in dem vom Zuständigkeitsbereich
der Kommission betroffenen Personenkreis zu ent
sprechen.
(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Ent
scheidungen eingerichteten Kommission eine Ge
schlechtsgruppe unterrepräsentiert ist, kann die (der)
Gleichbehandlungsbeauftragte im Rahmen der ihr (ihm)
gemäß § 27 eingeräumten Befugnisse mit beratender
Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominie rung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht genom
men werden.
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 10 Begründung eines Dienstverhältnisses
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Land zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 1 nicht begründet worden, so ist das Land grundsätzlich gegenüber der Bewerberin (dem Bewerber) zum Schadenersatz von bis zu fünf Monatsbezügen des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbe amten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betra
ges verpflichtet. Ein Schadenersatz gebührt jedoch nicht, wenn binnen eines Jahres ein Dienstverhältnis zum Land begründet wird; bereits geleisteter Schadenersatz ist rückzuerstatten.
(2) Machen mehrere Bewerberinnen (Bewerber) um
denselben Dienstposten Ansprüche nach Abs. 1 geltend,
so ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit fünf Monatsbezügen nach Abs. 1 begrenzt und auf die diskriminierten Bewerberinnen (Bewerber) gleichmäßig aufzuteilen; Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
§11 Festsetzung des Entgelts
Erhält eine vertraglich Bedienstete (ein vertraglich Bediensteter) wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 2 durch das Land für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete (ein Bediensteter) des anderen Geschlechtes, so hat sie (er) gegenüber dem Land Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
§12 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 3 hat die (der) Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
§ 13 Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 4 ist die
(der) Bedienstete auf ihr (sein) Verlangen in die entsprechenden
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
§ 14 Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
(1) Ist eine vertraglich Bedienstete (ein vertraglich Be diensteter) wegen einer vom Land zu vertretenden Verlet zung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist das Land zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt
mit der Entgeltdifferenz für fünf Monate zwischen dem Entgelt, das die (der) Bedienstete bei erfolgtem beruf lichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.
§15 Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
(1) Ist eine Beamtin (ein Beamter) wegen einer vom
Land zu vertretenden Verletzung des Gleichbehand
lungsgebotes nach § 3 Z. 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Bezugsdifferenz für fünf Monate zwischen dem Mo natsbezug, den die Beamtin (der Beamte) bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
§ 16 Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 6 hat die (der) Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechtes.
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§17 Beendigung des Dienstverhältnisses
Ist das Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes der (des) Bediensteten gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 3 Z. 7), so ist die Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der (des) betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.
§ 18 Sexuelle Belästigung
(1) Eine Bedienstete (ein Bediensteter) hat gegenüber einer sie (ihn) belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie (er) infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis diskriminiert worden ist.
(2) Die (der) Bedienstete hat im Fall des § 7 Abs. 1 Z. 2 auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlit tenen Schadens.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögensein buße besteht, hat die (der) Bedienstete zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nach teils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, min
destens jedoch auf einen Schadenersatz von S 5.000,-.
§19 Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Ansprüche von Bewerberinnen (Bewerbern) nach § 10 und von vertraglichen Bediensteten nach § 14 und nach § 18 gegenüber dem Land sind zunächst binnen
drei Monaten beim Land schriftlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 10 und 14 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin (der Bewerber) bzw. die (der) vertragliche Bedienstete schriftlich Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme bzw. des beruflichen Aufstiegs erlangt hat. Kommt der Bewerberin (dem Bewerber) bzw. der (dem) vertraglichen Bediensteten binnen drei Mona ten nach Einlangen dieser Aufforderung beim Land eine Äußerung über ihr (sein) Begehren nicht zu oder wird in nerhalb dieser Frist der Anspruch ganz oder teilweise ab gelehnt, so kann der Anspruch binnen eines Monats ge richtlich geltend gemacht werden. Eine Kündigung oder Entlassung der (des) vertraglichen Bediensteten nach § 17 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht an zufechten. Für Ansprüche nach § 11 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürger lichen Gesetzbuches.
(2) Ansprüche von Beamtinnen (Beamten) nach § 15
und nach § 18 gegenüber dem Land sind binnen drei Mo naten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu ma chen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Be amtin (der Beamte) schriftlich Kenntnis von der Ableh nung des beruflichen Aufstiegs gemäß § 15 Abs. 1 erlangt hat. Die Dienstbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig
abzusprechen.
(3) Die Beamtin (der Beamte) kann innerhalb eines Mo nats ab Zustellung des Bescheides den Schadenersatz anspruch nach den §§ 15 und 18 beim zuständigen Ge
richt mittels Klage geltend machen. Mit der rechtzeitigen
gerichtlichen Geltendmachung tritt die Entscheidung der Dienstbehörde betreffend den Schadenersatzanspruch sowohl dem Grunde nach als auch in bezug auf die Höhe außer Kraft. Bei Zurücknahme der Klage wird der Bescheid nicht wieder wirksam.
(4) Ansprüche gegenüber der Belästigerin (dem Belä stiger) nach § 18 sind binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(5) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin (eines provi sorischen Beamten) gemäß § 17 ist binnen 14 Tagen bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin (der Beamte) von der Kündigung schriftlich Kenntnis erlangt hat.
(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Ver letzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 5.
Mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßte Personen und Institutionen
§20 Einteilung
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinn des 2., 3. und 5. Abschnittes dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
(1) Beim Amt der o.ö. Landesregierung ist die Gleich behandlungskommission des Landes (in der Folge "Kom mission" genannt) einzurichten.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
(3)Solange eine Frauenförderung im Sinn des 5. Ab
schnittes geboten ist, müssen unter den Mitgliedern der Kommission nach Abs. 2 Z. 2 und 3 mindestens je zwei Frauen sein.
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(4) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landes regierung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Vor sitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Er satzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zuläs sig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestel lenden Mitglieds.
(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 3 genannten Mitglie der und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser berufli chen Vertretungen Bedacht zu nehmen.
(6) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestel lung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
§22 Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
(1) Die Kommission hat Gutachten zu allen die Gleich behandlung und Frauenförderung im Landesdienst be
treffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Abschnittes dieses Landesgesetzes zu erstatten.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Lan
des, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Die Kommission hat Vorschläge für die Frauenför derung im Landesdienst und für das Frauenförderprogramm zu erarbeiten.
(4) Die Kommission schlägt geeignete Frauen für die Bestellung zu Kontaktfrauen in den Bereichen, wo eine Frauenförderung gemäß § 32 geboten ist, vor; sie kann auch Vorschläge über den Wirkungsbereich dieser Kon taktfrauen einbringen. Als Kontaktfrauen sind nach Mög lichkeit gewählte Vertrauensfrauen, Betriebsrätinnen und Personalvertreterinnen heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis der gewählten Vertreterinnen jedoch keine ge eigneten Kontaktfrauen, so können auch andere Bedien stete vorgeschlagen werden.
§23 Gutachten der Gleichbehandlungskommission
(1)Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommis sion ein Gutachten zu erstatten,
(2)Zur Antragstellung an die Kommission sind be
rechtigt:
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z. 3 nicht eine Per sonengruppe, sondern eine Einzelperson, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebotes zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die (der) Vorsitzende der Kommission hievon bin nen zwei Wochen folgende Personen zu benach richtigen:
(6)Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission folgen den Personen zu übermitteln:
(7)Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verlet zung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauen
fördergebotes vorliegt, so hat sie
(8)Kommt die Landesamtsdirektorin (der Landesamts direktor) diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand in den von der
(dem) Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über
die Tätigkeit der Kommission nach § 27 Abs. 1 Z. 5 aufzu
nehmen.
§24
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
(1) Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission ist das Amt der Landesregierung.
(2) Die (der) Vorsitzende und im Fall ihrer (seiner) Ver hinderung die Stellvertreterin (der Stellvertreter) hat die Kommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub ein
zuberufen.
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(3) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, sei ne Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn minde
stens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwe send ist.
(5) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine gehei me Abstimmung durchzuführen.
(6) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmen mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stim mengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die (der) Vorsitzende gestimmt hat. Die (der) Vorsitzende hat ihre (seine) Stimme zuletzt abzugeben.
(7) Die Gleichbehandlungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegen
stände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt wer den kann.
(8)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.
§25 Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 an
zuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfah
rensgesetz 1991 sind jedoch mit der Maßgabe anzuwen den, daß eine Antragstellerin (ein Antragsteller), die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des Frauenfördergebotes nach den §§ 32 und 34 bis 36 behauptet, diesen Umstand le diglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin (der Ver treter) des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, daß
(3) Jede Vertreterin (jeder Vertreter) des Dienstgebers hat, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegen heit entgegensteht, der Kommission die für die Durchfüh rung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegen heit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Ent scheidung des konkreten Falles notwendigen Bewer bungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, de ren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falles er forderlich ist.
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten
bestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der (des) betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.
§26 Die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte
(1) Die Landesregierung hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stell vertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen. Falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich be stellt ist, darf diese bzw. deren Stellvertreterin nicht auch die Funktion der Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. ihrer (seiner) Stellvertreterin ausüben.
(2) Die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für eine Funktionsdauer, die der jeweiligen Legislaturperiode ent spricht, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustim mung der (des) zu bestellenden Bediensteten. Wiederbe stellungen sind zulässig.
(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Person Erfahrungen mit der Vertre tung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist.
§27 Aufgaben der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten
(1)Die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte
darf, mindestens aber alle drei Jahre ab Inkrafttreten,
einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Ver
wirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförde
rung in den vorangegangenen Kalenderjahren zum
Gegenstand hat und einen Tätigkeitsbericht der
Gleichbehandlungskommission sowie Vorschläge
zum Abbau der Benachteiligung von Frauen enthält
(Gleichbehandlungsbericht).
(2)Die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte kann in An
gelegenheiten gemäß Abs. 1 Z. 3 von der betroffenen Dis-
ziplinarkommission als Zeugin (Zeuge) vernommen
werden.
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§28
Rechtsstellung der (des) Gleichbehandlungs-beauftragten
(1)(Verfassungsbestimmung) Die (der) Gleichbe
handlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer (seiner) Tä
tigkeit weisungsfrei.
(2)Der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten und im
Vertretungsfall ihrer bzw. ihrem (seiner bzw. seinem)
Stellvertreterin (Stellvertreter) steht unter Fortzahlung
(1)Kontaktfrauen können für
(2) Die Kontaktfrauen sind mit ihrer ausdrücklichen Zu stimmung und unter Bedachtnahme auf einen Vorschlag der Gleichbehandlungskommission gemäß § 22 Abs. 4
von der Landesamtsdirektorin (dem Landesamtsdirektor) für einen bestimmten Wirkungsbereich auf fünf Jahre zu bestellen.
(3) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbe handlung und Frauenförderung in ihrem Wirkungsbe
reich betreffenden Fragen zu befassen. Sie haben im be
sonderen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen
oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzu
nehmen und diese zu beraten und zu unterstützen.
(4) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tä tigkeit Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Kontaktfrauen dürfen in Ausübung ihrer Tätig keit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Lauf bahn kein Nachteil erwachsen.
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der Kontaktfrau die Teilnahme an Fortbildungsveran staltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Be sprechungen mit der (dem) Gleichbehandlungsbeauftrag ten ist der Kontaktfrau zu gestatten, soweit nicht zwingen de dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
§ 30 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter), die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission
und die Kontaktfrauen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilun gen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tä tigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter), Mitglied der Kommission oder Kon taktfrau fort.
§31
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
(1)Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungs beauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) bzw. Stell vertreterin (Stellvertreter) der (des) Gleichbehandlungs beauftragten oder als Kontaktfrau ruhen
(2)Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
(3)Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmit glieder der Kommission sowie die (den) Gleichbehand lungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
(1) Die Vertreterinnen (Vertreter) des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenför-derprogrammes auf eine Beseitigung
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(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den Verwendungen bzw. Arbeitsplätzen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind.
§33 Frauenförderprogramm
(1) Nach Einholung eines Vorschlages der Gleichbehandlungskommission hat die Landesregierung ein Frau enförderprogramm zu erlassen.
(2) Das Frauenförderprogramm ist auf der Grundlage
des zum 1. Jänner jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Be schäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzu schreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Frauenförderprogramm ist jedenfalls festzule gen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organi satorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsen
tation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jah re Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe fest zulegen.
§ 34 Bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst
Bewerberinnen, die für den angestrebten Dienstposten nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenför-derprogrammes so lange bevorzugt aufzunehmen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils der Frauen und der Männer in der betreffenden Verwendungsgruppe erreicht ist. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, so ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
§35 Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogrammes solange bevorzugt zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils der Frauen und der Männer an der Gesamtzahl der auf eine Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
§ 36 Bevorzugung bei der Aus- und Fortbildung
Bewerbungen von Frauen zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen.
(1) Dieses Landesgesetz ist auf Sachverhalte anzuwen den, die nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes ver wirklicht wurden.
(2) § 9 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die ses Landesgesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern
(bzw. Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.
§39 Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
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