Nr. 31 Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 27. Februar 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen bei Lambach
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 mit Beschluß vom 27. Februar 1995 der Gemeinde Neukirchen bei Lambach, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Neukirchen bei Lambach:
"Über einem von Grün und Gold gespaltenen Hügel von Grün und Gold geviert mit einem Lindenblattkreuz in gewechselten Farben".
Für die o.ö. Landesregierung:
Hochmair Landeshauptmann-Stellvertreter
(O.ö. Bergbauern-Bewirtschaftungsprämien-Verordnung), LGBl. Nr. 56/1994, wird aufgehoben.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für Förderungsanträge, die sich auf das Jahr 1994 beziehen, sind die Bestimmungen der O.ö. Bergbauern-Bewirtschaftungsprämien-Verordnung, LGBl. Nr. 56/1994, weiterhin anzuwenden.