Nr. 48 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 29. Mai 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Freistadt als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Freistadt, insbeson dere das regionale Zentrum Freistadt, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 329, 330, 331 und von Teilen des Grundstückes Nr. 332/1, alle KG. Freistadt, Stadtge meinde Freistadt, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 11.032 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Gesctiäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem kei ne Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung ange boten werden (Fachmarkt, § 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 329, 330, 331
und von Teilen des Grundstückes Nr. 332/1, alle KG. Frei stadt, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtver kaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 4.700 m2 zu lässig.
(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten
Grundstücke Nr. 329, 330, 331 und ein Teil des Grund stückes Nr. 332/1 sind in der Anlage als Lageplan darge stellt.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Seite 102
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1995. 19.
Stück, Nr. 48
ANLAGE
Innerhalb der im Lageplan mit einer strichlierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 4.700 m2 zulässig.
S.G. FREISTADT K.G. FREISTADT GER.BEZ. FREISTADT