LGBL_OB_19950629_51•Landesgesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Oö. Verkehrsverbund
LGBL_OB_19950629_51Landesgesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Oö. VerkehrsverbundGazette29.06.1995
Nr. 51
Landesgesetz
vom 29. März 1995 über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum o.ö.
Verkehrsverbund
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
jeweils 40%, die der Z. 2 und 3 des Abs. 1 jeweils 10%. Der sich daraus additiv ergebende Wert wird rpit dem Faktor Finanzkraftkopfquote der Gemeinde Finanzkraftkopfquote aller Gemeinden des Landes multipliziert.
§1 Beitragsleistung der Gemeinden
(1)Die Gemeinden leisten einen Beitrag zum Ge
samtabgang an Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o. ö. Verkehrsverbund in Höhe von S 50 Mio./Jahr.
(2)Die Landesregierung hat die im Abs. 1 festgesetzte Höhe des Gemeindebeitrages durch Verordnung zu än
dern, wenn das Ausmaß der Änderung des Gesamt
abganges an Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o. ö. Verkehrsverbund sich um 5 v. H. gegenüber dem bis her maßgebenden Betrag (S 150 Mio./Jahr) ändert.
Die Gemeinden leisten pro Monat eine Zahlung von einem Zwölftel des Jahresbeitrages. Solange die Finanzkraft der Gemeinden bezogen auf das jeweilige Vorjahr noch nicht feststeht, sind monatliche Akontozahlungen auf Grund der Finanzkraft der Gemeinden bezogen auf das vorvergangene Jahr zu leisten. Allfällige Über- oder Unterzahlungen werden in der 1. Monatsrate des Folgejahres berücksichtigt.
§4
Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1995 in Kraft und wird bis 31. Dezember 1996 befristet.
§2 Aufteilung der Gemeindeanteile
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung den An teil der einzelnen Gemeinden an den Ab- und Durchtari fierungsverlusten nach Maßgabe folgender Kriterien fest zulegen:
Ergebnis einer Volkszählung
Ergebnis einer Volkszählung
Ergebnis einer Volkszählung
Anzahl der Halte pro Jahr
Finanzkraft der Gemeinde (Gemeindesteueraufkom
men und Ertragsanteile des jeweiligen Vorjahres).
(2)Die Gewichtung der Z. 1 und 4 des Abs. 1 beträgt
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