Nr. 62
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 10. Juli 1995 betreffend die Umlegung der Hirschbacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1498) im Gebiet der Marktgemeinde Hell-monsödt
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird verordnet:
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
§ 1
(1)Folgender neu herzustellende Abschnitt der Hirsch bacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1498 laut Verzeich nis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird - soweit er nicht bereits Bezirksstraße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße ein
gereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt beginnt bei km 0,000 (neu, das ist km 13,655 der B 126 Leonfeldener Straße), führt sodann nach Norden, verläuft dabei von km 0,081 (neu) bis km 0,097 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Hirschbacher Straße, das ist von km 0,009 (alt) bis km 0,027 (alt) dieser Straße, beschreibt hierauf einen Bogen nach Osten und bindet bei km 0,230 (neu) wieder in die bestehende Straße ein.
(2)Die zwischen km 0,000 (alt) und km 0,009 (alt) und zwischen 0,027 (alt) und km 0,155 (alt) gelegenen bisheri gen Abschnitte der Hirschbacher Straße werden als Be zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Ver kehrsübergabe des neuen Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§2
Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Hirschbacher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Hellmonsödt aufliegt.