LGBL_OB_19950928_76•Landesgesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates (Oö. Bezügegesetz 1995)
LGBL_OB_19950928_76Landesgesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates (Oö. Bezügegesetz 1995)Gazette28.09.1995
Nr. 76 Landesgesetz
vom 8. Juni 1995 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates (O.ö. Bezügegesetz 1995)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
Aktivbezüge
1 Bezüge
2 Anfall, Einstellung und Auszahlung der Bezüge
3 Höhe der Bezüge
Amtszulage
Auslagenersatz
Reisekostenersatz
Verzicht
Pensionsbeitrag
§ 9 Stillegung sonstiger Bezüge; Nettoabsetzung
§ 10 Zusammentreffen mehrerer Bezüge
§ 11 Einrechnung anderer Bezüge
II. ABSCHNITT Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 12 Anspruchsgrundlage
§ 13 Ausmaß des Ruhebezuges
§ 14 Anfall des Ruhebezuges
§ 15 Einrechnung anderer (Ruhe)Bezüge
§ 16 Begünstigung bei krankheitsbedingtem
Ausscheiden
§ 17 Erlöschen des Ruhebezuges § 18 Pensionsbeitrags-Rückerstattung
§ 19 Versorgungsbezüge § 20 Berechnungsgrundlage für die Ermittlung
des
Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges § 21 Ausmaß des Witwen-(Witwer-
)versorgungs-
bezuges § 22 Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges
§ 23 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes § 24
Pensionssicherungsbeitrag
III.ABSCHNITT
Inkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 25 Inkrafttreten
§ 26 Allgemeine Übergangsbestimmungen
IV.ABSCHNITT
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 27 Verzichtsmöglichkeit
§ 28 Geltungsbereich der §§ 29 bis 39
§ 29 Pensionsbeitrag; Entrichtung und Teilrückerstattung
§ 30 Anspruchsgrundlage
§ 31 Ausmaß des Ruhebezuges
§ 32 Anfall des Ruhebezuges
§ 33 Versorgungsbezüge
§ 34 Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen-(Witwer-
)versorgungsbezuges
§ 35 Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungs-bezuges
§ 36 Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges
§ 37 Einrechnung anderer (Ruhe)Bezüge
§ 38 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
§ 39 Überweisungsbeträge
§ 40 Übergangsbestimmung für Bezieher von Ruheoder
Versorgungsbezügen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 35. Stück,
Nr. 76
I. ABSCHNITT Aktivbezüge
§1 Bezüge
(1) Den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und
dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren
Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten
des Landesschulrates Sonderzahlungen. Für die Ermitt lung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Ge haltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vor schrift für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß.
(3) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 9 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 46 Abs. 2 L-VG).
§2 Anfall, Einstellung und Auszahlung der Bezüge
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Teile der Bezüge bzw. son stiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen der An gelobung bzw. Bestellung und dem Monatsende.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch; dabei gilt der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.
(3) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte gel tenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
§3 Höhe der Bezüge
(1) Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 55% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Der Bezug des Landeshauptmannes beträgt 200%
des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allge meinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Der Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 90% des Bezuges des Landeshauptmannes. Der Bezug
eines Landesrates beträgt 90% des Bezuges eines Lan deshauptmann-Stellvertreters.
(3) Der Bezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Bezuges eines Lan
desrates, der Bezug des Vizepräsidenten des Landes
schulrates beträgt 60% des Bezuges des Amtsführenden
Präsidenten des Landesschulrates.
§4 Amtszulage
(1) Der Bezug des Ersten Präsidenten des Landtages
erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90% des ihm nach § 3 Abs. 1 gebühren den Bezuges beträgt. Der Bezug des Zweiten und des Dritten Präsidenten des Landtages sowie des gemäß § 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung gewählten Ob
mannes jedes Klubs erhöht sich auf die Dauer seiner
Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 50% der Amts
zulage des Ersten Präsidenten beträgt.
(2) Die Amtszulage gemäß Abs. 1 gebührt den Präsi
denten und den Klubobmännern von dem Monat an, in
dem sie gewählt wurden.
§5 Auslagenersatz
(1) Den im § 1 Abs. 1 angeführten Organen gebührt
neben ihren Bezügen (§ 3 Abs. 1 und 2) ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von diesen Bezügen unter Einschluß einer allfälligen Amtszulage (§ 4) auszugehen ist.
(2) Der Auslagenersatz der Mitglieder der Landesregie rung beträgt 40%, der Auslagenersatz der Mitglieder des Landtages beträgt 25% des nach Abs. 1 ermittelten Bezuges.
(3) Der Auslagenersatz des Amtsführenden Präsiden
ten des Landesschulrates beträgt 75% des Auslagener satzes eines Landesrates, der Auslagenersatz des Vize präsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Aus lagenersatzes des Amtsführenden Präsidenten des Lan desschulrates.
§6 Reisekostenersatz
(1) Die Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Er sten, Zweiten und Dritten Präsidenten erhalten ein mo natliches Reisepauschale in der Höhe von 25% des je weiligen Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Für die Mitglieder der Landesregierung, den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des o.ö. Landtages so wie den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsi denten des Landesschulrates gilt die O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Tagesgebühr nach Gebührenstufe 2 bemessen wird.
§7 Verzicht
(1) Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommenden Bezüge und sonsti
gen Gebühren nicht verzichten.
(2) Ein Bezugsberechtigter kann jedoch auf minde
stens ein Jahr, längstens jedoch für die Dauer der jeweils laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages erklä
ren, daß der künftigen Berechnung seiner Bezüge und sonstigen Gebühren das Gehalt eines Landesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehalts stufe 6, in der Höhe zugrunde zu legen ist, die für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung durch lan desrechtliche Vorschriften festgelegt ist. Die Erklärung ist zu begründen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie wird mit dem in der Erklärung genannten Zeitpunkt wirksam. Wird kein Zeitpunkt genannt, so wird die Erklärung mit dem ihrem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam. Ein Widerruf der Erklärung ist unzu lässig.
(3) Hat ein Bezugsberechtigter nur für einzelne Jahre auf die Erhöhung seiner Bezüge verzichtet, so bemessen sich die Erhöhungen für die Folgejahre der jeweils laufen den Gesetzgebungsperiode des Landtages vom jeweils
zuletzt gebührenden Bezug.
§8 Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsfüh rende Präsident und der Vizepräsident des Landesschul rates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlun
gen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.
(2) Jene Mitglieder des Landtages, die sich zur Erhal
tung einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer gesetz
lichen Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern,
erhalten auf Antrag die von ihnen dafür aufgewendeten
Beiträge in der Höhe vom Land ersetzt, die dem Dienst
geberanteil in der gesetzlichen Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
297/1995, entspricht.
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(3) Abs. 2 gilt nicht für jene Mitglieder des Landtages, auf die § 29 bis § 39 anzuwenden sind.
§9 Stillegung sonstiger Bezüge; Nettoabsetzung
(1) Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie
Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds
sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die
Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst
und besoldungsrechtlichen Stellung - einschließlich
einer darauf gegründeten Mitgliedschaft zu einer Kran
kenfürsorgeeinrichtung - keine Einbuße. Ihr Dienstein
kommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden
jedoch, solange sie einen Bezug gemäß § 1 Abs. 1 erhal
ten, soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug nach § 1
Abs. 1 übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Be
messung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne
Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Durch
diese Regelung werden sozialversicherungsrechtliche
Vorschriften nicht berührt.
(2) Bei Mitgliedern der Landesregierung, die Bedien stete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenus ses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer sol chen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, de ren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der Bezug gemäß § 1 Abs. 1 um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versor gungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen Bezug gemäß § 1 Abs. 1 erhalten. Unter dem Netto diensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhält nissen im Sinn des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf
entfallende Lohnsteuer, der Beiträge und der Sonderab gabe vom Einkommen zu verstehen. Eine Verringerung
des Bezuges im Sinn des ersten Satzes darf jedoch nur soweit erfolgen, daß dadurch das Mitglied der Landesre gierung nicht schlechter gestellt wird, als wenn es Lan desbeamter wäre. Ferner darf eine Verringerung des Be zuges im Sinn des ersten Satzes nicht dazu führen, daß allfällige bescheidmäßig zuerkannte Freibeträge wir kungslos werden.
(3) Solange Mitglieder der Landesregierung einen Be zug nach § 3 Abs. 2 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der Landesregierung einen Ruhebezug als
ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, als ehemaliger Staatssekre tär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 3 Abs. 2 gebührende Bezug um diese Nettobezüge.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Amtsführenden Präsi denten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe sinngemäß, daß auch Einkünfte aus
einer Tätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeits
recht anzurechnen sind.
§ 10 Zusammentreffen mehrerer Bezüge
(1) Gebühren nach § 1 bis § 4 für denselben kalender mäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so ist nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, auszuzahlen.
(2) Auf die nach § 3 dem Landeshauptmann gebühren
den Bezüge sind die dem Landeshauptmann nach bun desgesetzlichen Regelungen gebührenden, dem Grunde
nach gleichartigen Leistungen anzurechnen.
§11 Einrechnung anderer Bezüge
(1)Der Bezug der im § 1 Abs. 1 angeführten Organe ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe fol gender Ansprüche hinter dem Bezug eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshaupt mann-Stellvertreter aber hinter ihrem Bezug, zurück bleibt:
glied des Nationalrates, des Bundesrates, des Euro
päischen Parlaments, als Mitglied eines anderen
Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, als
Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als
Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürger
meister oder als Mitglied eines Gemeinderates, eines
Gemeindevorstandes bzw. Stadtsenates oder einer
vergleichbaren Organstellung eines Gemeindeorgans
gewährt werden;
(2) Zuwendungen wie Abfertigungen, die aus einer Tä tigkeit nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 gebühren und in einem Be trag ausbezahlt werden, sind so oft und mit solchen Mo natsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berech nung zugrundeliegt.
(3) Sämtliche Einkünfte, (Ruhe)Bezüge bzw. Entschä digungen und dgl. nach Abs. 1 hat der Bezieher dem Land Oberösterreich zu melden.
II. ABSCHNITTT Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 12 Anspruchsgrundlage
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amts
führenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren nach Maßgabe der folgen
den Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge,
wenn ihre ruhebezugsfähige Gesamtzeit wenigstens
zehn Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 gebührenden Bezuges unter Berücksichtigung des § 13 und § 16 ermittelt. Hat
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ein Betroffener mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3)Zeiten, die als (Ersatz)Mitglied der Landesregie rung, als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär oder als Mitglied der Volksanwalt schaft zurückgelegt wurden, sind für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug nach Abs. 1 der Zeit der Aus übung der im Abs. 1 genannten Funktionen zuzurechnen.
(4)Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des National rates oder des Bundesrates zurückgelegt wurden, sind für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug ge
mäß Abs. 1 den Zeiten der Funktionsausübung als Mit glied der Landesregierung bzw. als Amtsführender Präsi dent oder Vizepräsident des Landesschulrates in folgen dem Ausmaß zuzurechnen:
(5)Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur auf An trag und nur soweit zu erfolgen, als sie zur Erreichung des Anspruches auf Ruhebezug erforderlich ist.
(6) Eine Zurechnung von Zeiten als Mitglied eines Landtages nach Abs. 4 und 5, für die keine Pensionsbei träge entrichtet oder Pensionsbeiträge rückerstattet wur den, ist nur gegen nachträgliche Entrichtung der Pen sionsbeiträge von den ihnen während ihrer Funktionsaus übung zukommenden Bezügen (einschließlich allfälliger Amtszulagen) und Sonderzahlungen in Höhe von 13%
möglich.
(7) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und dessel
ben Zeitraumes ist unzulässig.
(8) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist in vollen Jah ren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jah res, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberück sichtigt.
(9) Ein Anspruch auf Ruhebezug schließt Ansprüche
gemäß § 3 Abs. 1, § 4 und § 30 aus.
§ 13 Ausmaß des Ruhebezuges
Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 ein Ruhebezug in der Höhe von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2, wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Funktionsdauer von mindestens drei Jahren aufweisen. Wird diese Funktionsdauer nicht erreicht, so vermindert sich der Ruhebezug für jeden auf die dreijährige Funktionsdauer fehlenden vollen Monat um 5%.
§ 14 Anfall des Ruhebezuges
(1) Der Ruhebezug gemäß § 12 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates aber
wegen Erkrankung und dgl. seine Funktion nicht mehr ausüben kann und daher ausscheidet oder erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet und einen Anspruch auf einen Ruhebezug gemäß § 12 Abs. 1 hat, gebühren im Monat des Ausscheidens aus der Funktion die entsprechenden Teile der Bezüge sowie sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen Monatsanfang und Ausscheiden und ab dem dem Ausscheiden folgenden Tag die entsprechenden Ruhebezugsteile für den Zeitraum zwischen Entstehen des Anspruches und Monatsende.
(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus dem Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§15 Einrechnung anderer (Ruhe)Bezüge
(1)Der Ruhebezug ist nur in dem Ausmaß auszuzah
len, um das die Summe folgender Ansprüche hinter 80% des Bezuges eines Landesrates, im Fall des Landes
hauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter
aber hinter 80% ihres Bezuges, zurückbleibt:
(2) Zuwendungen wie Abfertigungen, die in einem Be
trag ausbezahlt werden, sind gemäß Abs. 1 so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrundeliegt.
(3) Auf den Ruhebezug des Landeshauptmannes sind
die dem Landeshauptmann nach bundesgesetzlichen
Regelungen gebührenden, dem Grunde nach gleicharti
gen Leistungen anzurechnen.
§ 16 Begünstigung bei krankheitsbedingtem Ausscheiden Kann ein Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschul-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 35. Stück, Nr. 76
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rates, dessen Gesamtzeit unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 bis 9 noch nicht 10 Jahre beträgt, seine Funktion wegen Erkrankung und dgl. nicht mehr ausüben und scheidet es (er) daher aus, so gebühren ihm bis zu einer vierjährigen Gesamtzeit 50% des vollen Ruhebezuges nach § 13. Für jedes weitere Jahr erhöht sich dieser Betrag um jeweils 8% des vollen Ruhebezuges nach § 13.
§17 Erlöschen des Ruhebezuges
Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Zwischen dem Beginn des nachfolgenden Monats bis zum Antritt der Funktion (§ 2 Abs. 1) sind jedoch die entsprechenden Ruhebezugsteile auszuzahlen.
§ 18 Pensionsbeitrags-Rückerstattung
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsfüh rende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 Anspruch auf teilweise Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne Anspruch auf einen Ruhebezug (§ 12 oder § 28 Abs. 2) aus dem Amt scheiden und ununterbrochen min destens drei Jahre im Amt waren. Die entrichteten Pen sionsbeiträge werden im gesamten Ausmaß, jedoch höchstens im Ausmaß von 90% jenes Betrages, der sich nach vierjähriger Entrichtung des Pensionsbeitrages er gibt, rückerstattet.
(2) Bei der Pensionsbejtrags-Rückerstattung sind alle jene Pensionsbeiträge zu berücksichtigen, die für eine Funktion gemäß Abs. 1 entrichtet wurden. Die Pensions beiträge sind mit dem Hundertsatz aufzuwerten, um den der ihnen zugrundeliegende Bezug erhöht wurde.
(3) Die Pensionsbeitrags-Rückerstattung ist für den Fall, daß sie bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen, wenn das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführen de Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates aus seiner Funktion ausscheidet und innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden eine dieser Funktionen oder eine der folgenden Funktionen bzw. eine diesen Funktionen vergleichbare Funktion übernimmt: Bundes präsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, Mit glied der Volksanwaltschaft, Präsident oder Vizepräsi dent des Verfassungsgerichtshofes oder Präsident des Rechnungshofes. Die Pensionsbeitrags-Rückerstattung gebührt auch nicht für jene Zeiten, für die das Land Bei träge im Sinn des § 12 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, oder auf Grund vergleichbarer Rege lungen entrichtet hat; solche Beiträge sind für solche Zei ten nicht zu entrichten, für die der Inhaber einer Funktion gemäß Abs. 1 eine Pensionsbeitrags-Rückerstattung er halten hat.
(4) Eine Pensionsbeitrags-Rückerstattung gebührt je doch, wenn die Amtstätigkeit in den im Abs. 3 genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch auf
einen Ruhebezug entstanden ist.
(5) Das frühere Mitglied der Landesregierung, der frü here Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates hat die Pensionsbeitrags-Rückerstattung zurückzuzahlen, wenn es (er) später auf Grund einer der im Abs. 3 angeführten Funktionen einen Anspruch auf einen Ruhebezug erwirbt. Auf Antrag ist die Zurück zahlung je nach sozialer Lage des Antragstellers in höch stens 24 Monatsraten zu bewilligen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder der Landesregierung. Die Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung zum Mitglied der Landesregierung gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit.
(7) Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß auf Hinterbliebene an zuwenden.
§ 19 Versorgungsbezüge
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesre gierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vize präsidenten des Landesschulrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Verstorbene
am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Un fähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruchs der Hinterblie benen auf Versorgungsbezüge gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 bis 6, § 18 Abs. 2 bis 5 und § 19 des Pensions gesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pen sionsgesetzes sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen ge
bührt von dem Monatsersten an, der dem Ableben folgt. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach die sem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von
dem Monatsersten an, der der Einbringung des Antrages
folgt.
§20
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges
(1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pen sionsgesetzes 1956 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.
(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die
der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überleben den Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 12 Abs. 2.
§21 Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungs
bezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebe zuges, auf den der (die) Verstorbene am Sterbetag An spruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Ta ges eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktions ausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des (der) Verstorbe nen und dem Bezug nach § 12 Abs. 2 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Be rechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen zu tei len. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Be
tracht, so ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversi cherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungslei stung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berech nungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzu ziehen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 35. Stück, Nr. 76
(7) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe bzw. des Witwers ist § 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 15 vorgesehenen Vergleichsberechnung der sich aus Abs. 4 ergebende Hundertsatz des Ruhebezuges nach § 12 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
§22 Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges
(1)Der Waisenversorgungsbezug beträgt
(2)Auf die Versorgungsbezüge der Waisen ist § 15
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 15 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei einer Voll
waise 36% und bei einer Halbwaise 24% des Ruhebezu
ges nach § 12 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
§23 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
(1) § 11 und § 13, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, § 21, § 23, § 27, § 28, § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 3 und § 42 bis § 45 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 ange
führten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit
der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu ent fallen hat.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbei trag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbei trag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine vergleichba re Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebiets körperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
§24 Pensionssicherungsbeitrag
Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13c des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks "Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz" der Ausdruck "Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach dem O.ö. Bezügegesetz 1995" tritt.
III. ABSCHNITT
Inkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen
§25 Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im O.ö. Landesgesetzblatt folgenden Monatser-sten in Kraft; gleichzeitig treten das O.ö. Bezügegesetz, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz, LGBl. Nr. 113/1993 und Art. III und IV des Landesgesetzes über bezügerechtliche Regelungen, LGBI. Nr. 66/1990, außer Kraft.
(2) Das Landesgesetz über die Berechnung der Bezüge, Pensionen und sonstigen finanziellen Leistungen nach dem O.ö. Bezügegesetz im Jahre 1995, LGBl. Nr. 13/1995, wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
§26 Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Lan desgesetzes im Amt befindlichen Amtsführenden Präsi denten und Vizepräsidenten des Landesschulrates ist dieses Landesgesetz auch für Zeiten anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1991 liegen.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärte Verzichte auf Bezugsbestandteile gelten als Verzichte nach § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes für die laufende Funktionsperiode weiter.
IV. ABSCHNITT Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen §27 Verzichtsmöglichkeit
Die Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes diese Funktion ausüben und bis zum Ende der XXIV. Gesetzgebungsperiode keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erwerben würden, können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklären, daß sie auf ihre Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug verzichten. Der Verzicht wird mit Einlangen bei der Ersten Präsidentin des o.ö. Landtages wirksam und ist unwiderrufbar. Im Fall eines Verzichts sind den Mitgliedern des Landtages unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 7 die bisher geleisteten Pensionsbeiträge in voller Höhe rückzuerstatten.
§28 Geltungsbereich der §§ 29 bis 39
(1) § 29 bis § 39 gelten für jene Mitglieder des Landta ges, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Anwartschaft oder einen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 des O.ö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 16/1973, zu letzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz, LGBl. Nr. 113/1993, auf einen monatlichen Ruhebezug erworben haben und nicht bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärt ha ben, auf ihre Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhe bezug zu verzichten.
(2) Ergibt die Anwendung des § 12 Abs. 1 bis 6 für Mit glieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Ruhe bezug, so ist ein Anspruch auf Ruhebezug nach § 29 bis § 39 zu beurteilen, sofern vor der Funktionsausübung eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhe
bezug als Mitglied des Landtages erworben wurde.
§29
Pensionsbeitrag; Entrichtung und Teilrückerstattung
(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 ge bührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbei
träge in der Höhe von 13% zu entrichten.
(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundes rates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 eingerechnet, so sind nachträg lich Beiträge in der Höhe folgender Hundertsätze der als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Son derzahlungen zu leisten:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 35.
Stück, Nr. 76
Seite 181
für Zeiten bis 31. Dezember 1977 5%,
für Zeiten vom 1. Jänner 1978
bis 31. Dezember 1978 5,5%,
-für Zeiten vom 1. Jänner 1979
bis 31. Dezember 1979 6%,
-für Zeiten vom 1. Jänner 1980
bis 31. Dezember 1980 6,5%,
-für Zeiten vom 1. Jänner 1981
bis 31. Jänner 1983 7% und
-für Zeiten vom 1. Februar 1983 an .... 13%.
(3) § 18 gilt für Mitglieder des Landtages mit der Maßgabe sinngemäß, daß
(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßga be der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatli cher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusam men aus
o. ö. Landtages,
tionalrates, des Bundesrates oder eines anderen
Landtages, wenn für die Zeit ein Betrag nach § 29
Abs. 2 geleistet wird,
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurech nen, wenn das Mitglied des Landtages im Jahre 1934 Mit glied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Land tages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder des Landtages ge wählt bzw. vom neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten als Mitglied der Landesregierung, die ein Mit glied des Landtages vor der Funktionsausübung zurück gelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebe zug nach § 12 bis § 16 begründen, auf Antrag für die Be messung des Ruhebezuges anzurechnen. Dies gilt sinn gemäß für Zeiten als Amtsführender Präsident und Vize präsident des Landesschulrates.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landes beamten-Pensionsgesetzes sind mit der Maßgabe sinn
gemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat. Eine Zurech nung ist nur bis zum Erreichen einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren zulässig.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist in vollen Jah ren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jah res, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberück sichtigt.
(7) § 8 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz geltenden Fassung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
§31 Ausmaß des Ruhebezuges
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 gebührenden Bezuges zuzüg lich einer allfälligen Amtszulage für die innegehabte höchste Funktion (§ 4), sofern eine Amtszulage insge samt mindestens drei Jahre gebührt hat, und auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 30) er mittelt.
(2) Für Mitglieder des Landtages, denen im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Amtszulage nach § 4 gebührt, ist unter der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 bei der Berech nung des Ruhebezuges die Amtszulage so zu berück
sichtigen, daß sich für jeden auf das Erreichen der drei jährigen Funktionsdauer (Abs. 1) fehlenden vollen Monat der der Amtszulage entsprechende Teil des Ruhebezu
ges um 2% vermindert.
(3) 80% des Bezuges nach Abs. 1 und 2 bilden die Be messungsgrundlage des Ruhebezuges.
(4) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähi
gen Gesamtzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungs
grundlage nach Abs. 3. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% dieser Bemessungsgrundlage.
(5)Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage
nach Abs. 3 nicht übersteigen.
§32 Anfall des Ruhebezuges
(1) Der Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied des Landtages vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühe stens von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres fol genden Monatsersten an. Falls das Mitglied des Landta ges aber wegen Erkrankung und dgl. seine Funktion nicht mehr ausüben kann und daher ausscheidet oder erst
nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet und einen Anspruch auf einen Ruhebezug
gemäß § 30 Abs. 1 hat, gebühren im Monat des Ausschei dens aus der Funktion die entsprechenden Teile der Be züge sowie sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen Monatsanfang und dem Ausscheiden und ab
dem dem Ausscheiden folgenden Tag die entsprechen
den Ruhebezugsteile für den Zeitraum zwischen Entste
hen des Anspruches und dem Monatsende.
(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so ge bührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des An
trages folgenden Monatsersten an.
§33 Versorgungsbezüge
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landta ges gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezü
ge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag An spruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weite ren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterblie benen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 14 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 bis 6, § 18 Abs. 2 bis 5 und § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landes beamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.
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(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§34 Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges
(1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pen sionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mit
gliedes des Landtages, die der Ermittlung des Versor gungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 31 Abs. 1 und § 35 Abs. 5.
§35 Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungs
bezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebe zuges, auf den das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktions ausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 31 Abs. 1 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Be rechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimal
stellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Be
tracht, so ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversi cherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungslei stung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berech nungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzu ziehen. §36 Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
§37 Einrechnung anderer (Ruhe)Bezüge
(1) § 11 und §13, §16 Abs. 1,§20Abs. 1,2, 5 und 6, § 21, § 23, § 27, § 28 und § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 3 und § 42 bis § 45 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbei trag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbei trag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine solche ver gleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gilt § 24 sinngemäß.
§39 Überweisungsbeträge
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach § 30 ge leisteten Beiträge dem Bund zu überweisen. Die Über weisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf
Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landes gesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalra tes, des Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten haben.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mit glied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwie sen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerli chen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge
dem Land vom Bund rückerstattet werden.
§40
Übergangsbestimmung für Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz, LGBl. Nr. 113/1993, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Im übrigen ist dieses Landesgesetz auf Bezugsberechtigte, die solche Ruhe-und Versorgungsbezüge erhalten, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 15 vorgesehenen Vergleichsberechnung jeweils der volle Bezug zugrunde zu legen ist.
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