Nr. 96 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 9. Oktober 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Perg als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
Seite 202
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 42. Stück, Nr. 96
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Perg, insbesondere
das regionale Zentrum Perg, wurde im Zuge der Grund lagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 251/1, 252, 260/2 und 747/10, alle KG. Perg, Stadtgemeinde Perg, mit einer Gesamt grundstücksfläche von 3.076 m2 als Gebiet für Geschäfts bauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 251/1, 252, 260/2 und 747/10, alle KG. Perg, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 2.300 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.