Nr. 106
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1995 über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag
Auf Grund des § 33a Abs. 3 und des § 38 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1994, LGBl. Nr. 61, wird verordnet:
§1
(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - wie folgt festgesetzt:
Krankenhaus der Schulschwestern Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen
Schwestern vom hl. Vinzenz von
Paul Ried im Innkreis
S 3.320,-
(2) Das Entbindungspauschale (§ 33 Abs. 3 des Geset zes) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten S 38.250,-.
(3) In den Gebühren gemäß Abs. 1 und 2 ist die Umsatz steuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, nicht enthalten.
§2
Die gemäß § 37 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 vom jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckend ermittelten Pflegegebühren betragen für
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 46. Stück, Nr. 106, 107 u. 108
(1) Die Höhe des valorisierten Kostenbeitrages beträgt S 68,- pro Pflegetag.
(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
§4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag, LGBl. Nr. 110/1994, außer Kraft.