Nr. 107 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1995 über die Höhe des Rettungsbeitrages
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des O.ö. Rettungsgesetzes 1988, LGBI.
Nr. 27, wird verordnet:
§1
Die Höhe des Rettungsbeitrages wird mit S 54,- je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe des Rettungsbeitrages, LGBl. Nr. 118/1994, außer Kraft.
§4
Jeder angeschriebene Empfänger der Wohnbauförderung ist verpflichtet, den wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllten Fragebogen, zusammen mit dem (den) Ein-kommensnachweis(en), bis spätestens sieben Wochen nach Erhalt der Zuschrift an das Amt der o. ö. Landesregierung zurückzusenden.
§5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung:
Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Anlage
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang-1995, 46. Stück,