Nr. 112 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 4. Dezember 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge
der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 647/4, 647/5 und 632/2, alle KG. Taunleiten, Marktgemeinde St. Florian, mit einer Ge samtgrundstücksfläche von 42.967 m2 als Gebiet für Ge schäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überört lichen Bedaf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 647/4, 647/5 und 632/2, alle KG. Taunleiten, ist für Geschäftsbauten, ein geschränkt auf den Verkauf von Möbel, einschließlich Waren der Raumausstattung, bis zu einer Gesamtver kaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 38.600 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.