LGBL_OB_19960322_26•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1996)
LGBL_OB_19960322_26Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1996)Gazette22.03.1996
Nr. 26
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1996)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993,
wird verordnet:
§ 1 Voraussetzungen
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 25 Jahre und bei Wohnheimen mindestens 15 Jahre zurückliegt; es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinne des § 17 Z. 2 lit. b des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993) dienen oder um den Anschluß an die Fernwärme.
(2) Wohnungen, deren Errichtung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 (WFG 1968) gefördert wurde, werden nicht gefördert.
(3) Eigenheime, deren Errichtung nach dem WFG 1968 gefördert wurde und bei deren das Förderungsdarlehen noch nicht gänzlich getilgt ist, sind im Ausmaß von § 7 Z. 3 förderbar.
(4) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.
(5) Bei den Sanierungskosten nach §§ 3 und 8 ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar.
§ 2 Art der Förderung
Die Sanierungsförderung besteht
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt zehn Jahre bei gleichbleibender Annuität. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von 1% zugrunde.
(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt sechs Monate nach dem in der Zusicherung ausgewiesenen Termin für die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
§ 5 Annuitätenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit 25% der Annuität zum Zeitpunkt der Zusicherung festgesetzt und auf die Dauer von höchstens zehn Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.
§ 6 Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens S 100.000,-.
(2) Von diesen Sanierungsmaßnahmen wird die Förderung nachstehender Verbesserungsarbeiten auf folgende Beträge eingeschränkt:
(1) Im Sinne des § 17 Z. 3 des O.ö. WFG 1993 sind nur jene Sanierungskosten zu berücksichtigen, welche den Betrag von S 600,-
pro m2 sanierter Wohnnutzfläche übersteigen (Selbstbehalt).
(2) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für die Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen bis zu 70% der förderbaren Sanierungskosten, höchstens aber S 8.000,- pro m2 sanierter Wohnnutzfläche.
§ 9 Förderung der Sanierung bei gleichzeitiger Erweiterung von Wohnräumen und Wohnungen
Werden mit der Sanierung auch Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) an einem Wohnhaus durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis S 5.000,- pro m2 Wohnnutzfläche, höchstens aber S 300.000,- pro Wohnung betragen.
§ 10
Förderung für den Anschluß an Fernwärme
Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluß an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens S 25.000,- pro Wohnung.
§ 11 Schlußbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 50/1993 in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 46/1994, außer Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Auf Ansuchen, die vor dem 1. April 1996 eingereicht werden, ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtsordnung anzuwenden.
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