LGBL_OB_19960329_29•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Errichtung, den Betrieb sowie über die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen erforderlichen sonstigen Voraussetzungen (Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung)
LGBL_OB_19960329_29Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Errichtung, den Betrieb sowie über die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen erforderlichen sonstigen Voraussetzungen (Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung)Gazette29.03.1996
Nr. 29
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Errichtung, den Betrieb sowie über die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen erforderlichen sonstigen Voraussetzungen (Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung)
Auf Grund des § 37 Abs. 9 und 10 des O.ö. Sozialhilfegesetzes (O.ö. SHG), LGBl. Nr. 66/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/1995, wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die im § 37 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. SHG genannten Alten- und Pflegeheime sowie für die nach § 38 O.ö. SHG als gleichartig anerkannten Heime (beide im folgenden kurz Heime genannt).
(2) Soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist diese Verordnung auch auf bereits bestehende und im Bau befindliche Heime anzuwenden. Die Umwidmung bestehender Gebäude oder von Gebäudeteilen für Heimzwecke gilt als Neuerrichtung.
§ 2 Aufgaben der Heime
(1) Die in den Heimen zu leistende Grundversorgung der Bewohner hat sich an durchschnittlichen Privathaushalten zu orientieren und umfaßt jedenfalls:
(2) Leistungen von Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Psychologen und dergleichen sind bei Bedarf sicherzustellen.
(3) Der Heimträger hat sicherzustellen, daß die Heimbewohner auch bei zunehmender Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit in ihren Wohneinheiten verbleiben. Eine Verlegung ist zulässig, wenn dies für das Wohl des Heimbewohners unerläßlich ist.
(4) Eine generelle Beschränkung der Aufnahme von Bewohnern nach Art und Ausmaß der Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit ist unzulässig.
§ 3 Kurzzeitpflege
Unter der im § 37 Abs. 4 O.ö. SHG genannten Kurzzeitpflege ist der mit höchstens 6 Wochen befristete Heimaufenthalt zu verstehen. II. Standortwahl, bauliche Gestaltung und Einrichtung der Heime § 4 Wahl des Standortes und des Grundstücks
(1) Bei der Festlegung des Standortes für den Neubau eines Heimes ist insbesondere der Bedarf im Einzugsgebiet und die vorhandene regionale Infrastruktur zu berücksichtigen.
(2) Unter dem Einzugsgebiet eines Heimes sind die an Gerichtsbezirken, Stadtteilen oder an ähnlichen Strukturen orientierten und sich als Einheit darstellende größere Teile des örtlichen Wirkungsbereiches der Sozialhilfeträger zu verstehen.
(3) Bei der Auswahl des Heimgrundstückes ist insbesondere auf eine möglichst zentrale Lage mit ausreichender örtlicher Infrastruktur Bedacht zu nehmen.
§ 5 Ausmaß und Beschaffenheit des Grundstücks
Das für den Neubau eines Heimes vorgesehene Grundstück hat so groß zu sein, daß für Spazierwege und sonstige Erholungsmöglichkeiten der Bewohner ausreichende und geeignete Grünflächen verbleiben, soferne nicht in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Grünanlage zur Verfügung steht. Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleiben.
§ 6 Heimstruktur und Heimgröße
(1) Die Heime sind zur Gänze pflege- und behindertengerecht und nach den anerkannten Pflegestandards zu errichten, auszustatten und zu betreiben. Der Heimträger hat ein Pflegekonzept auf der Grundlage der Gruppenpflege zu erstellen.
(2) Je nach konkreter baulicher Situation sind den einzelnen oder auch mehreren (Bewohner)Gruppen gemeinsam die für einen zeitgemäßen und zukunftsorientierten Heimbetrieb erforderlichen Funktionsräume für pflegerische Belange (wie insbesondere Pflegebad, Pflegestützpunkt etc.) zuzuordnen.
(3) Die Anzahl der Normplätze eines Heimes darf 120 nicht überschreiten.
(4) Bestehende Heime mit mehr als 120 Normplätzen sind bis längstens 31. Dezember 2002 auf die im Abs. 3 festgelegte Größe zurückzuführen.
(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 erteilen, wenn dringender Bedarf an Heimplätzen gegeben ist und die sonstigen Standards dieser Verordnung erfüllt werden.
§ 7 Wohneinheiten und Raumgrößen
(1) Mindestens 90% der Normplätze von Heimen sind als Ein-Personen-Wohneinheiten und höchstens 10% der Normplätze als Zwei-Personen-Wohneinheiten,
jeweils bestehend aus einem Vorraum, einem Sanitär- und Waschraum sowie einem kombinierten Wohn- und Schlafraum, auszuführen.
(2) Bei einer Wohneinheit mit Erker hat der Wohnschlafraum für eine Person nach Abzug des Vorraum(bereich)es und des Erkers 16 m2 zu betragen. Abweichungen bis zu 1 m2 sind zulässig.
(3) Bei einer Wohneinheit ohne Erker hat der Wohnschlafraum für eine Person nach Abzug des Vorraum(bereich)es 17 bis 18 m2 zu betragen.
(4) Der Wohnschlafraum für zwei Personen hat nach Abzug des Vorraum(bereich)es und eines allfälligen Erkers mindestens 25 m2 zu betragen.
(5) Ab 1. Jänrser 1998 sind auch in bestehenden Heimen Wohnschlafräume für mehr als zwei Personen unzulässig.
(6) Können in bestehenden Heimen diese Wohnraumgrößen aus zwingenden bautechnischen Gründen nicht erreicht werden, so beträgt ab 1. Jänner 1998 für den Normplatz die Untergrenze des Wohnschlafraumes für eine Person 14 m2 und für zwei Personen 20 m2.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Kurzzeitpflegeplätze.
(8) Von der Erfüllung der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 kann die Landesregierung in besonders begründeten Fällen (wie insbesondere dringender Bedarf) mit Bescheid eine Ausnahme erteilen.
§ 8 Einrichtung und Ausstattung
(1) Wohnschlafräume sind durch den Heimträger nach zeitgemäßem und aufgabenbezogenem Wohnstandard grundsätzlich voll zu möblieren. Die individuelle Wohnraumgestaltung und die (teilweise) Verwendung eigener Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist zu ermöglichen.
(2) Die Wohneinheiten sind mit einer dem jeweiligem Stand der Technik entsprechenden Notrufanlage auszustatten. Die Notrufanlage kann nach dem jeweiligen Stand der Technik auch durch ein Notrufsystem ersetzt werden.
§ 9 Vorkehrungen für den Krisenfall
Die Heimträger haben für den Krisenfall jedenfalls folgende
Vorkehrungen zu treffen:
(1) Der Heimbetrieb ist in folgende Aufgabenbereiche zu gliedern:
(2) Die Zuordnung des Heimpersonals zu den im Abs. 1 genannten Bereichen hat ausschließlich nach dem Ausmaß der tatsächlichen Verwendung in diesen Bereichen und nicht nach der Ausbildung oder Einstufung zu erfolgen. Bei Funktionsüberschneidungen sind Abstufengen nach vollen 10% der jeweils geltenden gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen.
(3) Der Heimträger hat in einer Dienstordnung die Aufgaben und Befugnisse derjeweiligen Gruppen des Heimpersonals zu regeln. In diese sind insbesondere Bestimmungen über die Verschwiegenheit und das Verbot der Geschenkannahme aufzunehmen.
§ 11 Heimleitung, Heimleiter
(1) Die Heimleitung hat die Aufgabe, für die praktische Umsetzung der im § 2 umschriebenen Aufgaben der Heime, ausgenommen jene des Pflegedienstes, zu sorgen.
(2) Für jedes Heim ist ein Heimleiter zu bestellen. Er ist Vorgesetzter des im Heim beschäftigten Personals und dem Heimträger gegenüber für den gesamten Heimbetrieb verantwortlich. Der Heimträger hat dem Heimleiter die dazu erforderlichen Befugnisse einzuräumen und ihn bei allen das Heim betreffenden wichtigen Fragen möglichst frühzeitig in den Entscheidungsprozeß einzubinden.
§ 12
Anforderungsprofil und Ausbildung des Heimleiters
(1) Persönliche und fachliche Anforderungen an den Heimleiter:
(2) Für bereits bestellte Heimleiter ist die fachspezifische Heimleiterausbildung gemäß Abs. 1 Z. 7 nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Heimleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die in Abs. 1 Z. 7 vorgeschriebene Heimleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1999 erfolgreich abzuschließen.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung mit Bescheid über Abs. 2 hinausgehende Nachsichten erteilen.
§ 13 Küche
(1) Zur fachlichen Leitung des Küchenbetriebes ist eine berufserfahrene Fachkraft mit Zusatzausbildung in Zuckerdiät und sonstiger Diät zu bestellen.
(2) Die Erstellung des Speiseplanes hat unter Berücksichtigung der regionalen Ernährungsgewohnheiten nach den Erkenntnissen der Ernährungslehre zu erfolgen.
(3) Folgende Verpflegungsvarianten sind im Rahmen der Grundversorgung anzubieten:
(1) Der Pflegedienst hat die Aufgabe,
(2) Für jedes Heim ist ein Pflegedienstleiter zu bestellen. Der Pflegedienstleiter ist Fachvorgesetzter des Pflegepersonals. Die Verbindung der Funktion des Heimleiters mit der des Pflegedienstleiters ist unzulässig.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Pflegedienstleiter auch mit der Funktion des Heimleiters betraut, so ist die gleichzeitige Ausübung beider Funktionen bis längstens 31. Dezember 1998 zulässig.
(4) Der Pflegedienstleiter hat insbesondere die Aufgabe der Organisation, der fachlichen Anleitung und Aufsicht des Pflegedienstes.
(5) Der Heimträger hat den Pflegedienstleiter bei Personalaufnahmen sowie bei Erstellung des Dienstpostenplanes für das Pflegepersonal (Therapiepersonal) einzubinden sowie bei allen den Pflegedienst berührenden Angelegenheiten des Heimbetriebes zu hören.
§ 15 Anforderungsprofil und Ausbildung des Pflegedienstleiters
(1) Persönliche und fachliche Anforderungen an den Pflegedienstleiter:
(2) Für bereits bestellte Pflegedienstleiter ist die fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Abs. 1 Z. 7 dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Pflegedienstleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die im Abs. 1 Z. 7 vorgeschriebene Pflegedienstleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1998 erfolgreich abzuschließen.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung mit Bescheid über Abs. 2 hinausgehende Nachsichten erteilen.
§ 16 Pflegepersonal
(1) Zur unmittelbaren Hilfe und Betreuung der Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
(2) Ist eine Person zu 30% und mehr einer Personaleinheit im Pflegedienst tätig, muß sie jedenfalls zur beruflichen Ausübung der Altenbetreuung berechtigt sein.
(3) Das Verhältnis der Bewohner nach deren Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit zur Anzahl des Pflegepersonals (Personalschlüssel) darf ab 1. Jänner 1998 jedenfalls folgenden
Stand nicht unterschreiten:
Pflegestufen nach den Pflegegeldgesetzen Personal Bewohner kein
Pflegegeld 1 : 24 Stufe 1 1 : 12 Stufe 2 1 : 7,5 Stufe 3 1 : 4 Stufe 4 1 : 2,5 Stufe 5 1 : 2 Stufe 6 1 : 1,5 Stufe 7 1 : 1,5 Der Berechnung des Personalbedarfes ist die durchschnittliche Anzahl der Bewohner je Pflegestufe des jeweils letzten Kalenderhalbjahres zu Grunde zu legen. Die so errechneten Zahlen je Pflegestufe sind zu addieren und ergeben die Zahl des mindestens erforderlichen Pflegepersonals.
(4) Der Heimträger hat sicherzustellen, daß täglich in der Zeit von
7.30 bis 12.30 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr zumindest ein Bediensteter gemäß Abs. 1 Z. 1 zum Dienst eingeteilt ist.
§ 17
Aus- und Fortbildung, Supervision
(1) Die Heimträger haben dem Heimpersonal die für den Heimbetrieb erforderlichen (Zusatz)Aus- und Fortbildungen zu ermöglichen. Diese Ausbildungszeiten gelten, abhängig vom Beschäftigungsausmaß, als Dienstzeit.
(2) Dem bei der unmittelbaren Hilfe und Betreuung eingesetzten Personal, einschließlich dem Pflegedienstleiter, ist im erforderlichen Ausmaß Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) zu ermöglichen.
§ 18 Ärztliche Versorgung
Der Heimträger hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch
freie Arztwahl zu ermöglichen.
IV. Bewohnerrechte
§ 19 Wohnen im Heim
(1) Die Heimbewohner haben das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen. Dabei ist auf die übrigen Heimbewohner sowie die unabdingbaren Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebes (wie insbesondere Nachtruhe) Rücksicht zu nehmen.
(2) In der Zeit von wenigstens 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Nächtliches Baden und Waschen bzw. sonstige Hilfestellungen zur Körperhygiene sind auf im Einzelfall unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.
(3) Nähere Regelungen, insbesondere auch über die Mitnahme von Haustieren, hat der Heimträger in der Heimordnung zu treffen.
§ 20 Heimordnung
(1) Der Heimträger hat zur generellen Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für Bewohner, Besucher und Personal geltende Heimordnung zu erlassen.
(2) Beim Regelungsinhalt der Heimordnung ist auf die im § 2 umschriebenen Aufgaben und übergeordneten Zielsetzungen sowie auf die durch das Leben geprägte besondere Individualität der Bewohner und deren Persönlichkeitsrechte besonders Bedacht zu nehmen. Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie
(1) Der Heimträger hat mit jedem Heimbewohner einen schriftlichen Heimvertrag abzuschließen.
(2) Der Heimvertrag hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Vertragspartner,
(1) Die Heimbewohner haben das Recht, aus ihrer Mitte bis zu fünf Bewohnervertreter zu wählen. Aufgabe der Bewohnervertreter ist es, die Interessen aller Heimbewohner wahrzunehmen.
(2) Das Heimforum dient der Förderung eines partnerschaftlichen Heimbetriebes und hat Probleme allgemeiner oder besonderer Art zu erörtern und nach einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Den Beratungsergebnissen des Heimforums kommt empfehlender Charakter zu.
(3) Das Heimforum besteht aus: 1. den Bewohnervertretern,
(4) Jedes Mitglied des Heimforums kann eine Person seines Vertrauens mit beratender Funktion beiziehen.
(5) Das Heimforum ist vom Heimleiter auf Verlangen einer der im Abs. 3 angeführten Personen einzuberufen.
(6) Der Heimträger hat durch Aushang im Heim jene Personen bekanntzugeben, die für Fragen des Heimbetriebes zur Verfügung stehen. Es sind dies jedenfalls ein verantwortlicher Vertreter des Heimträgers, der Heimleiter und der Pflegedienstleiter. V. Wirtschaftliche Angelegenheiten, Heimentgelte
§ 23 Kostendeckung
(1) Nach Maßgabe der folgenden Absätze ist die Grundlage für die Kalkulation kostendeckender Entgelte der vom Heimträger nach den für ihn geltenden Vorschriften erstellte Voranschlag.
(2) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind nur jene Kostenfaktoren zu berücksichtigen, die vom laufenden Heimbetrieb verursacht werden und mit den Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe sowie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar sind.
(3) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind demnach jedenfalls nicht zu berücksichtigen:
(4) Für die Instandhaltung, für Ersatzinvestitionen und/oder zum Ausgleich unterschiedlicher Betriebsergebnisse sind angemessene Rücklagen zu bilden. Die Angemessenheit richtet sich nach den beim einzelnen Heim in Zeiträumen von 15 bis 20 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallenden Reparaturen und Ersatzinvestitionen zur Standarderhaltung.
(5) Es ist unzulässig, Einnahmenüberschüsse aus dem Heimbetrieb dem allgemeinen Budget des Heimträgers zuzuführen oder auch verbesserte Betriebsergebnisse gegen vom Heimträger selbst zu tragende Lasten aufzurechnen.
(6) Bei sonst erheblich abweichenden Heimentgelten in Heimen des selben Heimträgers ist ein vertretbarer Ausgleich über eine Ausgleichsrücklage zulässig.
§ 24 Begriffsbestimmungen, Auf- und Abwertungen
(1) Im Interesse der Transparenz und Vergleichbarkeit gelten als:
(2) Auf- und Abwertungen sind so vorzunehmen, daß der für jedes Heim nach objektiven Kriterien wie Größe, Lage, Aussicht, Ausstattung und sonstiger Komfort, typische Heimplatz mit dem Faktor 1 zu bewerten ist. Davon abweichende Heimplätze sind unter Mitberücksichtigung der Nachfrage durch geänderte Faktoren in angemessener Weise dazu in Relation zu setzen.
§ 25 Heimentgelt, Pflegezuschlag
(1) Neben dem Entgelt für den Heimplatz und die Grundversorgung (Heimentgelt) darf nur ein Pflegezuschlag verrechnet werden.
(2) Grundlage für den zu entrichtenden Pflegezuschlag ist die Einstufung des Heimbewohners nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes und der Länder oder nach einer sonstigen gleichartigen Vorschrift.
Der Pflegezuschlag beträgt höchstens:
(3) Der Pflegezuschlag ist auch für die Zeit vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, soweit das Pflegegeld während dieser Zeit nicht ruht. Bei tageweiser Verrechnung beträgt der Pflegezuschlag 1/30 des Monatsbetrages.
(4) Der Heimträger ist berechtigt, den nach Lage des Einzelfalles höchstmöglichen Pflegezuschlag vorzuschreiben, wenn der Heimbewohner seiner Verpflichtung zur Offenlegung alter pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung nicht nachkommt oder Schritte zu der seiner Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit entsprechenden Einstufung nicht unternimmt.
(5) Kann ein Anspruch auf Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung nicht geltend gemacht werden, sind die Abs. 1 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die auf unterschiedliche Heimplatzkategorien entfallenden Heimentgelte sind nach Maßgabe des § 24 zu ermitteln.
§ 26
Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen
Der Heimträger hat jedenfalls folgende Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen zur laufenden internen Kontrolle der Auslastung und der Einnahmen auf der Grundlage der festgelegten Normplätze zu führen (Soll-Ist-Vergleiche): 1. Monatliche Statistik über Bewohntage, Aufenthalts
tage und Abwesenheitstage, getrennt nach Heimplatzkategorien,
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Beratungsteam eingerichtet. Es hat die Landesregierung und die Heimträger in allen mit dem Heimbereich zusammenhängenden Angelegenheiten zu beraten.
(2) Dem Beratungsteam gehören jedenfalls an:
(3) Das Beratungsteam setzt sich aus Bediensteten des Amtes der Landesregierung zusammen. Stehen beim Amt der Landesregierung keine entsprechenden Sachverständigen zur Verfügung, werden externe Sachverständige auf vertraglicher Basis herangezogen. VII. Inkrafttreten
§ 28
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1996 in Kraft.
(2) Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besonderen Fristen festgesetzt sind, sind die in dieser Verordnung normierten Mindeststandards spätestens ab 1. Jänner 1997 zu erfüllen.
Anlagen
Anlage 1 zur O.ö. Alten- und Pflegeheimverordnung
Heimleiterausbildung
I. In Umsetzung des von den Bundesländern gemeinsam erarbeiteten „Rahmenlehrplans für die Ausbildung von Führungskräften in der Altenhilfe" wird für die Leiter der O.ö. Alten- und Pflegeheime nachstehende und berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung an der Altenbetreuungsschule des Landes Oberösterreich, Linz, geschaffen. Diese Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von längstens 30 Monaten ab Ausbildungsbeginn abzuschließen.
II. Ausbildungsziele
Die bereits mit administrativen Aufgaben betrauten Mitarbeiter von O.ö. Alten- und Pflegeheimen sollen ihre Aufgabe besser erfüllen können. Sie sollen persönlich befriedigender, effizienter und professioneller an die täglich gestellten Anforderungen herangehen können. Das erfordert:
VII. Übersicht über die Ausbildungsinhalte
AusbildungsbereicheStd.Themen
als Beruf, Berufsidentität,
Berufsbild, Aktuelle Berufsfragen,
Wertstrategien,
Begleitung von Schwerkranken und Sterbenden
Pflegedokumentation, Spezielle Pflegeprobleme, Bedarfsberechnung,
Ergonomische Arbeitsweise, neue Pflegemethoden, Sicherung der
Pflegequalität, Reaktivierende Pflege
Krisenintervention,
Hygiene, Gesundheitsförderung, Ernährung,
Bewegung, Mobilisation, Beschäftigung, Rehabilitation
Gerontopsychiatrie, Psychosomatik, Onkologie, Angehörigenberatung
Wohn- und Lebenswelt alter Menschen,
Vernetzung
der Altenarbeit, Unternehmen Altendienste
Konfliktbewältigung,
Gesprächsführung
Moderation und Präsentation
Motivation, Teamarbeit, Zielarbeit,
Dienstbesprechung, praktische Pädagogik,
Information,
Kompetenz und Verantwortung, Personalplanung
und
-entwicklung, Stellenbeschreibung
Grundsätze, Zeit-
management, Arbeitsorganisation,
Dienstpläne,
Schriftverkehr, Pflegebudget, Unternehmen
Alten-
dienste
Öffentlichkeitsarbeit, Fest- und
Feiergestaltung
Sozialrecht, O.ö. SHG,
Sachwalterschaft/Unterbringung,
Pflegegeldgesetze,
Heimverordnung, KPG, Straf- und Privatrecht
Einrichtungen des Sozial- und Gesund-
heitswesens, Fachausstellungen, aktuelle
fach-
spezifische Themen, Projektbegleitung,
Supervision
von Kranken-
anstalten (gerontopsychiatrisch, orthopäd.,
cardiolog.,
onkolog.)
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