LGBL_OB_19960628_55•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über die Haltung von Hunden und die Verwendung bestimmter Geschirre und Anbindevorrichtungen
LGBL_OB_19960628_55Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über die Haltung von Hunden und die Verwendung bestimmter Geschirre und AnbindevorrichtungenGazette28.06.1996
Nr. 55
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über die Haltung von Hunden und die Verwendung bestimmter Geschirre und Anbindevorrichtungen
Gemäß § 8 Abs. 4 des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118,
wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Hunden muß mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Wird in den folgenden Bestimmungen auf die dauernde Haltung Bezug genommen, so ist darunter eine zusammenhängende Zeitdauer von mehr als drei Stunden am Tag zu verstehen.
§ 2 Haltung im Freien
(1) Junghunde bis zu einem Alter von fünf Monaten dürfen nicht ausschließlich im Freien gehalten werden.
(2) Die ausschließliche Haltung von Hunden im Freien ist nur dann erlaubt, wenn dies der Gesundheitszustand und die rassespezifischen Merkmale des jeweiligen Tieres zulassen.
(3) Für Hunde, die ausschließlich im Freien gehalten werden, muß ein angemessener großer Schutzraum (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muß
(1) Die dauernde Anbindehaltung bei Hunden ist verboten.
(2) Werden Hunde kurzfristig angebunden gehalten, gelten folgende Bestimmungen:
(1) Junghunde bis zu einem Alter von fünf Monaten dürfen nicht dauernd in Zwingern gehalten werden.
(2) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden. Darüber hinaus sind den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Zwingers und täglich mindestens zweimaliger Kontakt zum Menschen zu verschaffen.
(3) Die Mindestgröße des Zwingers bei der Haltung eines Hundes muß i5 m2 betragen. Dieses Mindestmaß vergrößert sich pro weiteren im selben Zwinger gehaltenen Hund um 5 m2. Der gesamte Zwinger ist auch außerhalb der Hütte ausreichend sauber zu halten und regelmäßig von Exkrementen der Tiere zu säubern.
(4) Zwingerhunde müssen eine Hütte im Sinn des § 2 Abs. 3 aufsuchen können. Darüber hinaus muß den Tieren bei hohen Außentemperaturen auch außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
§ 5 Hundeabrichtung
Für das Abrichten von Hunden gelten folgende Verbote:
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